Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung
(Beamtenzuständigkeitsverordnung
MWF - BeamtZustV MWF)

Vom 8. Dezember 2004

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. I. S. 2686), sowie des § 3 Abs. 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist

1. bei den Hochschulen

hinsichtlich der in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

hinsichtlich der in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

2. bei den Einrichtungen

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten an der jeweiligen Hochschule.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertrage ich

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,

3. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 verliehen ist,

4. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,

5. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die jeweilige Hochschule.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des mittleren, des gehobenen und des höheren Bibliotheksdienstes im Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen der Fachhochschule Köln übertrage ich auf die Fachhochschule Köln.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, mit Ausnahme der Kanzlerinnen und Kanzler, übertrage ich auf die jeweilige Hochschule.

(4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich an der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf die Zentralstelle.

(5) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Hochschulbibliothekszentrum

auf das Hochschulbibliothekszentrum,

2. an der Deutschen Zentralbibliothek der Medizin

auf die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,

3. an dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig

auf das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig.

(6) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Institut Arbeit und Technik

auf das Institut Arbeit und Technik,

2. an dem Kulturwissenschaftlichen Institut

auf das Kulturwissenschaftliche Institut

3. an dem Wissenschaftszentrum

auf das Wissenschaftszentrum.

(7) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG)

sind Dienstvorgesetzte die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule in dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Umfang.

Entsprechendes gilt auch für die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Einrichtung in dem in den Absätzen 4 bis 6 genannten Umfang.

(8) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 6 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 7.

§ 3
Versetzung, Abordnung

(1) § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Abs. 1 Nr. 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder Abordnung.

§ 4
Besoldungsnebengebiete

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

1. des Umzugskostenrechts,

2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,

3. der Trennungsentschädigungsverordnung,

4. der Unterstützungsgrundsätze und

5. der Vorschussrichtlinien

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten an der jeweiligen Hochschule.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

für die Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler und die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten der Hochschulen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen

die Rektorin oder der Rektor der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule,

für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule.

Hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Sofern die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebende Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist für die in Satz 1 und 2 genannten Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

§ 5
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a und 206 LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

1. für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

2. für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten an der Hochschule.

(2) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

1. der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

2. dem Hochschulbibliothekszentrum,

3. der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin,

4. dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig,

5. dem Institut Arbeit und Technik,

6. dem Kulturwissenschaftlichen Institut,

7. dem Wissenschaftszentrum,

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.

§ 6
Weitere Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 84 LBG) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

1. für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

2. für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten an der Hochschule.

§ 7
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, übertrage ich auf

1. die Hochschulen,

2. die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

3. das Hochschulbibliothekszentrum,

4. die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,

5. das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig,

6. das Institut Arbeit und Technik,

7. das Kulturwissenschaftliche Institut,

8. das Wissenschaftszentrum,

9. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

10. die Universitätsklinika

soweit diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

(3) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor In-Kraft-Treten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten auf die jeweilige sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebende Hochschule.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit aufgrund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1982 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2004

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2004 S. 777