Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 47 vom 27.12.2004 Seite 789 bis 804
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2005 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2005
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2005
Vom
11. Dezember 2004
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2005 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 33 bis 36 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.
§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Dezember 2004
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
GV. NRW.
2004 S. 796