Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 29.12.2004 Seite 805 bis 828

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
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Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

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Gesetz zur Anpassung
des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

Vom 16. Dezember 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Anpassung
des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)

Artikel 2

Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW)

Artikel 3

Änderung der Schiedsstellenverordnung nach dem Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstellenverordnung – SchV)

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchWbR)

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz – LAufG)

Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW)

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO)

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (Schiedsstellenverordnung – SGB XI -SchV-SGB XI)

Artikel 11

Aufhebung von Vorschriften

Artikel 12

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 13

In-Kraft-Treten/Befristung

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Artikel 1

Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)

§ 1

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung

a) zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind,

b) zu bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 86 SGB XII),

c) Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§112 SGB XII) zu regeln und

d) eine andere Stelle als die Untere Gesundheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 59 SGB XII zu bestimmen.

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 5

(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.

(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 6

Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

§ 7

(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil am Festbetrag des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird an Kreise und kreisfreie Städte auf der Grundlage der jeweiligen Anteile an den tatsächlich ausgezahlten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorjahres verteilt. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen ihre im Vorjahr tatsächlich gezahlten Grundsicherungsleistungen bis zum 1. Juni des Folgejahres dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(3) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteils am Festbetrag nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der den Trägern tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung hat die statistische Grundlage für die Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung, die Statistik über den besonderen Mietzuschuss und das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz sein.

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Artikel 2

Ausführungsverordnung
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe –
des Landes Nordrhein-Westfalen
(AV-SGB XII NRW)

§ 1

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 SGB XII,

2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und

3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII.

§ 2

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII

a) für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist und

b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer stationären Einrichtung erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in einer stationären Einrichtung erbracht wird;

§ 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt;

2. für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,

3. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen,

4. für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 SGB IX; größere Hilfsmittel sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt,

5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,

6. für die Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen,

7. für die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und

8. für die durch §§ 85 und 86 SGB XI zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Abs. 2 und § 58 SGB XII sowie § 95 SGB X sind zu beachten.

§ 3

Personen, für die bis zum 31. Dezember 2004 der höhere Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) in der am 20. Juni 2003 geltenden Fassung (GV. NRW.S. 320) zu Grunde gelegt wurde, erhalten diesen Grundbetrag weiter.

§ 4

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.

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Artikel 3

Änderung der Schiedsstellenverordnung
nach dem Bundessozialhilfegesetz

Die Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstellenverordnung - SchV) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 264) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „ Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe-“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „§ 94 Abs. 2 Satz 3 BSHG“ durch die Wörter „§ 80 Abs. 2 Satz 4 SGB XII“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „§ 93 BSHG“ durch die Wörter „§ 75 SGB XII“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsgerichten“ durch das Wort „Sozialgerichten“ und

b) in Satz 3 werden die Wörter „die Schiedsstelle“ durch die Wörter „ eine der beiden Vertragsparteien“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 wird der Betrag „5000 DM“ durch den Betrag „2500 €“ ersetzt.

6. In § 13 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ ersetzt.

7. In § 16 werden jeweils die Wörter „Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium“ ersetzt.

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Artikel 4

Änderung des Gesetzes
über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – GHBG – vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 67 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium“ ersetzt.

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Artikel 5

Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchWbR)

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) ist die Zahl „26“ durch die Zahl „27“ zu ersetzen.

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Artikel 6

Änderung des Gesetzes
über die Aufnahme von Aussiedlern,
Flüchtlingen und Zuwanderern
(Landesaufnahmegesetz - LAufG)

Das Landesaufnahmegesetz (LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung für

1. Ausländer im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) und

2. Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.“

2. § 10a Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene Gemeinde oder“.

3. In § 10a Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)“ durch die Wörter „nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt und nach dem Wort „Gemeinde“ wird das Wort „oder“ eingefügt.

4. In § 10a Abs. 3 Satz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Leistungen nach § 22 des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 6 SGB II durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene kreisangehörige Gemeinde“.

5. In § 10a Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Einreise“ die Wörter „für Personen nach Buchstabe a oder b“ und nach dem Betrag „990 Euro“ ein Komma gesetzt und die Wörter „für Personen nach Buchstabe c eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 188 Euro“ und nach „und“ die Wörter „für Personen nach Buchstaben a bis c“ eingefügt.

6. An § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Zuweisung der Vierteljahrespauschalen zum 1. März 2005 haben die Gemeinden abweichend von § 10a Abs. 4 die genaue Zahl der Berechtigten nach § 10a Abs. 3 an dem Stichtag 1. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2005 der Bezirksregierung zu melden.“

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Artikel 7

Änderung des Gesetzes
zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW)

§ 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „nach dem BSHG“ durch die Wörter „nach dem SGB XII“ ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter „des Vierten Abschnitts des BSHG“ durch die Wörter „des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII“ und die Wörter „Der Fünfte Abschnitt des BSHG“ durch die Wörter „Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII“ ersetzt.

3. In Absatz 5 wird die Abkürzung „BSHG“ durch die Abkürzung „SGB XII“ ersetzt.

4. Nach § 12 Abs. 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades im Sinne des § 1589 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat.“

5. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

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Artikel 8

Änderung der Pflegeeinrichtungsförderverordnung
(PflFEinrVO)

Die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Bundessozialhilfegesetz (BSHG)“ durch die Wörter „Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Vierten Abschnitts des BSHG“ durch die Wörter „Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII“ und die Wörter „Fünfte Abschnitt des BSHG“ durch die Wörter „Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 BSHG“ durch die Wörter „§ 35 Abs. 2 SGB XII und für Personen, die sich am 31. Dezember 2004 in einer stationären Einrichtung befinden, der zusätzliche Barbetrag des § 133a SGB XII“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Für die Plätze von solchen Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen, für die nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NW eine Pflegewohngeldberechtigung besteht, ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig.“

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Artikel 9

Änderung der Verordnung
über die gesonderte Berechnung nicht
geförderter Investitionsaufwendungen für
Pflegeeinrichtungen (GesBerVO)

Die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611) wird wie folgt geändert:

1. An § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Erhält eine Pflegeeinrichtung keine vorschüssige öffentliche Förderung und verzichtet sie zudem durch Erklärung gegenüber der nach § 12 Abs. 2 PfG NW zuständigen Behörde auf den Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Pflegewohngeld), so hat sie ihre gesonderte Berechnung lediglich anzuzeigen.“

2. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sofern für Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 dem Träger der Pflegeeinrichtung eine öffentliche Förderung durch Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen gewährt wird, ist diese mindernd zu berücksichtigen.“

3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Hypothekarkredite auf Wohnungsbaugrundstücke (zu Festzinsen auf 10 Jahre, Effektivzins, Durchschnittssatz)“ durch die Wörter „Wohnungsbaukredite an private Haushalte (mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahren, Effektivzins, Durchschnittszinssatz)“ ersetzt.

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Artikel 10

Änderung der Verordnung
über die Schiedsstellen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) –
Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
(Schiedsstellenverordnung – SGB XI -SchV-SGB XI)

In § 14 der Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (Schiedsstellenverordnung – SGB XI -SchV-SGB XI) vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 285) werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ ersetzt.

Artikel 11

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462),

2. die Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), und

3. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 633).

Artikel 12

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2, 3 und 8 bis 10 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 13

In-Kraft-Treten/Befristung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) § 2 Nr. 2 der AV-SGB XII NRW (Artikel 2) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Über die Erfahrungen mit dem AG-SGB XII NRW (Artikel 1) und AV-SGB XII NRW (Artikel 2) ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2010 zu berichten.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
zugleich für
die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2004 S. 816