Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 16.2.2004 Seite 79 bis 94

Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)

1110

Gesetz
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

Vom 3. Februar 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

 

§ 1

(1) Die 128 Wahlkreise, in die das Land für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen einzuteilen ist, werden wie folgt benannt und abgegrenzt:

 

siehe Anlage zu § 1 (Tabelle)

 

(2) Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise in Absatz 1 auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Quartiere, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stande vom 1. Mai 2003. Ändern sich bis 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst, so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.

 

§ 2

Das Innenministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes für geboten hält.

 

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wahlkreisgesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 364), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 3. Februar 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

 

Anlage zu § 1 (Tabelle)

 

GV. NRW. 2004 S. 80