Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 16.2.2004 Seite 79 bis 94
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003 |
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zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003
Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5)
vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003
Vom
11. Dezember 2003
Die Vertreterversammlung des
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat in ihrer Sitzung am 11.
Dezember 2003 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:
Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
GUV-V A6/7 (bisher GUV 0.5)
vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003
Inhaltsverzeichnis |
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Geltungsbereich |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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Bestellung |
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§ 2 |
Bestellung |
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Fachkunde von Betriebsärzten |
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§ 3 |
Fachkunde von Betriebsärzten |
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Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit |
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§ 4 |
Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit |
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Mitteilungspflicht |
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§ 5 |
Mitteilungspflicht (entfällt) |
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Fortbildung |
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§ 6 |
Fortbildung |
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Übergangs- und Ausführungsbestimmungen |
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§ 7 |
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen |
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In-Kraft-Treten |
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§ 8 |
In-Kraft-Treten |
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Anhang: |
Betriebsartenverzeichnis |
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift
gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des
Unfallversicherungsträgers, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ergebenden Pflichten
Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben.
Bestellung
§ 2
Bestellung
(1) Der Unternehmer hat
Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich
aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen
Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
siehe Tabelle
Für die Zuordnung der Betriebe ist das Verzeichnis des Anhangs maßgebend. Nicht in dem Verzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen.
Der Unternehmer hat die für die
einzelnen Betriebsarten errechneten Einsatzzeiten jeweils getrennt für die
Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu der für das
Unternehmen maßgebenden Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zusammenzufassen.
(2) Werden neben den Versicherten
auch Beamte in den in der Tabelle des Absatzes 1 genannten Betrieben
beschäftigt, so hat der Unternehmer die im Hinblick auf die Beamten
festzusetzende Einsatzzeit bei der Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen.
(3) Der Unfallversicherungsträger
kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere
Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der
gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering
sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall abweichend von
Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit
Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und
Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs
verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige
Ausbildung erfordert.
(4) Werden arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten
anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden
Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Absatz 1 angerechnet werden,
soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.
Fachkunde
von Betriebsärzten
§ 3
Fachkunde von Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer darf als
Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche
arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
a) die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
b) die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin
absolviert haben. Dies gilt nur,
wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1. eine Bescheinigung der
zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein
Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem
arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
b) bis zum 31. Dezember 1987 einen
dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die
Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen
Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
Fachkunde
von Fachkräften für Arbeitssicherheit
§ 4
Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer kann die
erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für
Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2
bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für
Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht
genügen, muss er auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers den Nachweis der
Fachkunde erbringen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik,
die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen
die Fachkundevoraussetzungen.
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer
ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als
Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von
Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen
staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang
eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer
ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in
gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlich oder von
Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen
staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang
eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Fachkräfte für
Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1. Dezember
1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
tätig waren.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteil der Ausbildungsstufe III ist das nachfolgende Rahmenthema:
– Betriebsartenspezifische
Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der
typischen Organisationsstrukturen.
Mitteilungspflicht
§ 5
entfällt
Fortbildung
§ 6
Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat den
Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers, zu denen dieser einlädt,
zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen
entspricht.
(2) Bei einem Wechsel einer
Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene
Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen
Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer
dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen
bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der
Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an
Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
Übergangs-
und Ausführungsbestimmungen
§ 7
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Begonnene Ausbildungslehrgänge, die
noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember
2003 abgeschlossen sein.
In-Kraft-Treten
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift mit 1. und 2. Nachtrag tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.*)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.**)
Der 3. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.
*)Gilt für die BUK-Mitglieder in den Altbundesländern.
**)Gilt für die BUK-Mitglieder im Beitrittsgebiet.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2003
Günter A n d r e ß
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit“
GUV-V A6/7 (bisher GUV 0.5)
wird genehmigt.
Az.:211-8006.15.4.4
Düsseldorf, den 9. Januar 2004
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P o
s t l e r
(Siegel)
Anhang
GV.
NRW. 2004 S. 89