Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 5.3.2004 Seite 107 bis 118
Genehmigung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Freudenberg und der Gemeinde Burbach |
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Genehmigung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Freudenberg und der Gemeinde Burbach
Genehmigung
der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
im Gebiet der Stadt Freudenberg
und der Gemeinde Burbach
Vom
9. Februar 2004
Der Regionalrat des Regierungsbezirks
Arnsberg hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2004 die Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen beschlossen (Darstellung von Bereichen für den
Schutz der Natur).
Diese Änderung habe ich mit Erlass
vom 9. Februar 2004 - V.2 - 30.13.05.23 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung
und Landesplanung.
Die 23. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereich Siegen wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Siegen-Wittgenstein
sowie der Stadt Freudenberg und der Gemeinde Burbach zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung
bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 9. Februar 2004
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV.
NRW. 2004 S. 117