Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 5.3.2004 Seite 107 bis 118

Genehmigung der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Kreise Höxter und Paderborn
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Genehmigung der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Kreise Höxter und Paderborn

Genehmigung
der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
im Gebiet der Kreise Höxter und Paderborn

Vom 11. Februar 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2003 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Kreise Höxter und Paderborn beschlossen (Darstellung von Bereichen für den Schutz der Natur).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 11. Februar 2004 - V.2 - 30.14.03.23 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen Höxter und Paderborn sowie den kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 11. Februar 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2004 S. 118