Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.4.2004 Seite 133 bis 144

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
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Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung

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Gesetz
zur Anpassung des Landesrechts
an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung

 

Vom 16. März 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Anpassung des Landesrechts
an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung

 

2060

Artikel 1

 

Ordnungsbehördengesetz

 

Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 51 ein Semikolon und die Wörter Übergangsvorschrift zu § 41“ angefügt.

 

2. § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41
Verjährung des Entschädigungsanspruchs

Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend.“

 

3. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“

 

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Artikel 2

 

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung

 

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Übergangsregelungen“.

 

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) § 9 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“

 

33

Artikel 3

 

Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln

 

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln (NotVG NW) vom 4. November 1986 (GV. NRW. S. 680, ber. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

 

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Übergangsregelungen“.

 

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) § 9 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“

 

33

Artikel 4

 

Gesetz über die Versorgung
der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 778), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

 

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Übergangsregelungen“.

 

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) § 11 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 11 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“

 

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Artikel 5

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

Die Verjährung von Ansprüchen

1. der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,

2. auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,

3. der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,

4. auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,

5. auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,

richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.“

 

2. Artikel 9 wird aufgehoben.

 

3. Artikel 15 § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter Unterlässt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung“ werden durch die Wörter Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, oder braucht er sie nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu erbringen“ ersetzt.

b) Die Wörter wegen der Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326“ werden durch die Wörter nach § 323 oder § 326 Abs. 5“ ersetzt.

 

4. In Artikel 29 § 5 Abs. 1 wird die Angabe § 497 Abs. 1 und der §§ 498 bis 502“ durch die Angabe § 456 Abs. 1 und der §§ 457 bis 461“ ersetzt.

 

5. Nach Artikel 87 wird folgender Artikel 88 eingefügt:

Artikel 88

Artikel 8 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 8 dieses Gesetzes, an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 tritt.“

 

40

Artikel 6

 

Nachbarrechtsgesetz

 

Das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW) vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 193), wird wie folgt geändert:

1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst: NachbG NRW“.

 

2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.“

3. In § 36 Abs. 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

 

4. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.“

 

5. § 51 wird aufgehoben.

 

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und anderen, auf Geld gerichteten Ansprüchen nach diesem Gesetz, die am 1. Mai 2004 bestehen und noch nicht verjährt sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. Läuft jedoch die in § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.“

 

7122

Artikel 7

 

Gesetz über die Versorgung
der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer

 

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

 

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Übergangsregelungen“.

 

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) § 10 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 10 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“

 

7134

Artikel 8

 

Vermessungs- und Katastergesetz

 

Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.“

 

Artikel 9

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

GV. NRW. 2004 S. 135