Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Dritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
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Dritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen

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Dritte Änderung
des Verwaltungsabkommens
über die Erledigung der Aufgaben nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Land Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Dezember 2004

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 15. Januar/23. Februar 1990 (GV. NRW. S. 242, BAnz. S. 2569), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 4./12. Juni 1998 (GV. NRW. S. 478, BAnz. S. 12721), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift und die Eingangsformel werden wie folgt neu gefasst:

Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und
dem 2. Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das
Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)
in der jeweils geltenden Fassung

Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ohne Bundespost und Bundesbahn) im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen wird zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (nachstehend ,,Bund“ genannt), und

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt),

folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

2. Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Organleihe

Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind (ohne Bahn und Post) im Wege der Organleihe die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Bundeskasse Trier sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur für die Vollstreckung, zur Verfügung.

Zur Durchführung des Fehlbelegungsrechts in Bezug auf die Inhaber und Inhaberinnen von Wohnungen, die

- mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert sind, ist mit dem Bundeseisenbahnvermögen ein gesondertes Verwaltungsabkommen geschlossen worden,

- mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundespost, der ehemaligen Deutschen Bundespost POSTDIENST oder der Deutschen Post Wohnen GmbH gefördert sind, gilt eine gesonderte Beleihungsvereinbarung mit der Deutschen Post Wohnen GmbH.

Die Organleihe umfasst insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlung.

Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und –ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.“

3. In Nummer 2 Abs. 1 werden die Wörter „AFWoG des Landes“ durch die Wörter „2. AFWoG NRW“ ersetzt.

4. In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei Wohnungsinhabern“ durch die Wörter „bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern“ ersetzt.

5. In Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.

6. Die Änderung des Verwaltungsabkommens tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Bonn, den 21. Dezember 2004

Bundesministerium der Finanzen

Gerd  E h l e r s

Düsseldorf, den 12. Dezember 2004

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

GV. NRW. 2005 S. 7