Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
2120
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG)
Vom
1. März 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG)
Artikel
I
Das Gesetz über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1
folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Hierbei berücksichtigt er auch das
unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen,
die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die
unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
„Der Öffentliche Gesundheitsdienst
arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten,
insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den
Kostenträgern, den Trägern von Hilfeeinrichtungen einschließlich der
Einrichtungen für Gewaltopfer, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen
der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen.“
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die
Wörter „das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste
Gesundheitsbehörde“ durch die Wörter „die für das Gesundheitswesen und für
Umweltmedizin zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
4.1
Der bisherige § 10 wird § 10 Abs. 1.
4.2
In Satz 3 werden die Wörter „und regt Maßnahmen zur Abwehr von gesundheitlichen
Schäden oder Langzeitwirkungen an“ gestrichen.
4.3
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die untere Gesundheitsbehörde
kann zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in
öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
5.1
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Insbesondere der
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst“ ersetzt.
5.2
InAbsatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erzieher und Lehrer“ ersetzt durch
die Wörter „Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer“.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
InAbsatz 1 Satz 1 werden
die Wörter „Erzieher und Lehrer“ ersetzt durch die Wörter „Erzieherinnen und
Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer“.
7. § 15 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2)
Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung und Beratung der
Bevölkerung, insbesondere gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu AIDS und anderen
sexuell übertragbaren Krankheiten und an der Beratung infizierter und
erkrankter Personen sowie deren Angehörigen. Ratsuchenden werden anonyme
HIV-Untersuchungen angeboten.“
8. In § 16 erhalten die Überschrift
und die Absätze 1 und 2 folgende Fassung; Absatz 3 bleibt unverändert:
„Menschen
mit Behinderungen,
psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
(1) Die untere Gesundheitsbehörde berät Menschen
mit Körper- und Sinnesbehinderungen, mit geistigen und seelischen Behinderungen,
psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke und ihre Angehörigen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde
hält für die Hilfen an Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen,
psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken und ihren Angehörigen einen
Sozialpsychiatrischen Dienst vor.“
9. § 17 wird wie folgt geändert:
9.1
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Hygienevorschriften“ durch die Wörter
„der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder
landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist“ ersetzt.
9.2
In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 14 durch folgende neue Nummern 1 bis 8
ersetzt:
„1. Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-,
Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
2. Einrichtungen, in denen
überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere
Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder
sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen
Einrichtungen,
3. Obdachlosenunterkünften,
Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
sowie sonstigen Massenunterkünften,
4. Justizvollzugsanstalten,
5. Einrichtungen des Leichen- und
Bestattungswesens,
6. Anlagen zur Versorgung mit
Trinkwasser und Brauchwasser,
7. Anlagen zur Entsorgung von
Abwasser und Abfällen,
8. Badegewässern.“
9.3
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einrichtungen nach Absatz 1
sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen
der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen
können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies
vorsehen.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 2 wird
jeweils das Wort „(Amtsapotheker)“ durch „(Amtsapothekerin/Amtsapotheker)“ ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
„Die untere Gesundheitsbehörde
erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte
auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen
Erkenntnisse. Dabei sind soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten
regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der
Öffentlichkeit zugänglich.“.
12. In § 23 wird der 6.
Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- Aufklärung, Beratung und
Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten“.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
13.1
In § 24 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Hinsichtlich der
geschlechtsparitätischen Besetzung findet § 12 Abs. 1
Landesgleichstellungsgesetz Anwendung.“
13.2
Satz 2 wird Satz 3
13.3
Ferner wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Sofern eine Kommunale
Gleichstellungsbeauftragte nicht Mitglied der Gesundheitskonferenz ist, findet
§ 18 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung.“
14. § 28 wird wie folgt geändert:
14.1
In Absatz 1 Satz 1 wird vor der Zahl „17“ die Zahl „10,“
eingefügt.
14.2
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betriebsinhaber, sein Vertreter, sein Beauftragter
oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet“ ersetzt durch die
Wörter„Die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, deren Vertretungen oder
Beauftragte oder Personen, die die tatsächliche Gewalt inne haben, sind
verpflichtet“.
14.3
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Weitere Überwachungsmaßnahmen
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben
unberührt.“
14.4
Absatz 6 entfällt.
15. § 31 wird § 30 und erhält die
Überschrift „Übergangsvorschrift“.
16. § 30 wird § 31 und wie folgt
gefasst:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen des Gesetzes.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in
Kraft.
Düsseldorf,
den 1. März 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS t e i
n b r ü c k
(L.
S.)
Der
Innenminister
Dr. FritzB e
h r e n s
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
BirgitFi
s c h e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
GV. NRW. 2005 S. 190
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