Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 27.4.2005 Seite 273 bis 330

Zweites Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Zweites Befristungsgesetz - Zeitraum 1967 bis Ende 1986)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Zweites Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Zweites Befristungsgesetz - Zeitraum 1967 bis Ende 1986)

101
114
2000
2005
2010
2011, 202, 2030, 20300, 20301, 203010, 203011, 203012, 203013, 2030114, 203015, 203016, 20302, 20303, 20305, 2031, 20320, 20321, 20323, 20340, 2035, 2036, 2060, 2061, 211, 2122, 2125, 2128, 21281, 214, 216, 2180, 2182, 2191, 222, 223, 224, 2251, 230, 231, 232, 237, 238, 24, 25, 301, 302, 304, 311, 313, 314, 321, 323, 34, 40, 41, 45, 51, 54, 55, 600, 610, 611, 62, 631, 641, 7101, 7103, 7123, 7124, 7125, 7126, 72, 73, 75, 760, 764, 77, 780, 7810, 7811, 7822, 7824, 7830, 7831, 7834, 7840, 7842, 7848, 790, 791, 792, 800, 805, 81, 822, 83, 91, 92, 95, 96

 

Zweites Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Zweites Befristungsgesetz -
Zeitraum 1967 bis Ende 1986)

 

Vom 5. April 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Zweites Befristungsgesetz -
Zeitraum 1967 bis Ende 1986)

 

101

Artikel 1

 

Das Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen) vom 16. Juli 1971 (GV. NRW. S. 199) wird aufgehoben.

 

101

Artikel 2

 

Die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Ersten Staatsvertrages zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen) vom 5. Oktober 1971 (GV. NRW. S. 326) entfällt.

 

101

Artikel 3

 

Das Gesetz zur Durchführung des Vertrages vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 698) wird aufgehoben.

 

113

Artikel 4

 

In der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1998 (GV. NRW. S. 387), wird in § 2 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2008 die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet die Landesregierung.“

 

113

Artikel 5

 

In dem Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 218) erhält § 9 folgende Fassung:

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

114

Artikel 6

 

In dem Gesetz zur Bereinigung des als Landesrechts fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts vom 13. Januar 1970 (GV. NRW. S. 18) wird § 6 wie folgt neu gefasst:

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2000

Artikel 7

 

In dem Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. Juli 1969 (GV. NRW. S. 531), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 142), wird § 12 wie folgt gefasst:

§ 12
In-Kraft-Treten, Überprüfung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. April 2009.“

 

2000

Artikel 8

 

Dem § 3 des Gesetzes zur Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesoberbehörde vom 30. September 1986 (GV. NRW. S. 656) wird folgender Halbsatz angefügt:

„;es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2005

Artikel 9

 

Die Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 16. Juli 1974 (GV. NRW. S. 760) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „der Justizminister“ durch die Wörter „das Justizministerium“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2005 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2005

Artikel 10

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG) vom 24. Januar 1980 (GV. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

2006

Artikel 11

 

In dem Gesetz über die Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in Nordrhein-Westfalen (ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW) vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41) wird § 12 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

 

2. § 12 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.“

 

2010

Artikel 12

 

In der Rechtsverordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden vom 19. April 1977 (GV. NRW. S. 180) wird der § 2 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. § 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2010

Artikel 13

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 30. September 1980 (GV. NRW. S. 832) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2007 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2010

Artikel 14

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland vom 13. November 1981 (GV. NRW. S. 634) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2010

Artikel 15

 

In der Verordnung zur Bestimmung besonderer Vollstreckungsbehörden vom 21. Juli 1982 (GV. NRW. S. 506) wird § 2 um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2010

Artikel 16

 

In der Verordnung zur Bestimmung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zur Vollstreckungsbehörde vom 20. November 1984 (GV. NRW. S. 742) wird in § 2 folgender Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2010

Artikel 17

 

Die Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 (GV. NRW. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 wird § 1 Abs. 1.

 

2. Nach § 1 Abs. 1 (neu) wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), sind die Kreisordnungsbehörden.”

 

3. § 3 erhält folgende neue Fassung:

„§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichten der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Dabei werden auch die Auswirkungen der Regelungen in § 1 Abs. 1, 4. und 5. Spiegelstrich überprüft.

 

(2) Die Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 14. September 1977 (GV. NRW. S. 346) wird aufgehoben. Ebenso wird Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 1. Mai 2003 (GV. NRW. S. 260) aufgehoben.

 

2011

Artikel 18

 

Die Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV. NRW. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „die staatlichen Archive des Landes“ durch die Wörter „das Landesarchiv“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter „Die staatlichen Archive des Landes erheben“ durch die Wörter „Das Landesarchiv erhebt“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis ist die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu unterrichten.“

 

5. In Anlage 2 werden in der Lfd. Nr. 1 die Wörter „der staatlichen Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

6. In Anlage 2 werden in der Lfd. Nr. 2 die Wörter „der staatlichen Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

202

Artikel 19

 

In dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), erhält § 34 folgende neue Fassung:

§ 34
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

 

2030

Artikel 20

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Justiz – Bereich Inneres – vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung wird wie folgt neu bezeichnet: „Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftbereich des Innenministeriums“.

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20300

Artikel 21

 

In § 4 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 49), geändert durch Verordnung vom 16. August 1994 (GV. NRW. S. 695), wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

20300

Artikel 22

 

Die Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1985 (GV. NRW. S. 309) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

20301

Artikel 23

 

Die Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1984 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

20301

Artikel 24

 

Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2, § 12 und § 13 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 12 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

3. § 15 erhält folgende neue Fassung:

§ 15
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. Juni 2009.“

 

203010

Artikel 25

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst - VAPgA) vom 28. Juli 1981 (GV. NRW. S. 466), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1985 (GV. NRW. S. 499), erhält § 34 folgende neue Fassung:

„§ 34
In-Kraft-Treten, Außer Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

 

203010

Artikel 26

 

Die Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern (APO/Fachl. SoSch) vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1985 (GV. NRW. S. 501), wird wie folgt geändert:

1. § 32 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. An § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Kabinett über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

203010

Artikel 27

 

§ 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhB) vom 21. April 1985 (GV. NRW. S. 416) wird wie folgt gefasst:

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

203010

Artikel 28

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgBD) vom 13. Februar 1986 (GV. NRW. S. 318) wird § 33 wie folgt neu gefasst:

§ 33
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

203010

Artikel 29

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmB) vom 17. März 1986 (GV. NRW. S. 323) wird § 29 wie folgt gefasst:

§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

203011

Artikel 30

In der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 600), wird § 13 wie folgt neu gefasst:

§ 13
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

203011

Artikel 31

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1985 (GV. NRW.S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1999 (GV. NRW. S. 74), wird § 29 wie folgt neu gefasst:

§ 29
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

203011

Artikel 32

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 600), wird § 31 wie folgt neu gefasst:

§ 31
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

203012

Artikel 33

 

In der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen – Prüfungsverordnung der Polizei – PVOPol - vom 11. November 1984 (GV. NRW. S. 688) wird § 25 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt geändert: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 25 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 34

 

Dem § 4 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1977 (GV. NRW. S. 354) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

203013

Artikel 35

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen - Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land - (VAPmaVd) vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1999 (GV. NRW. S. 622, ber. 2003 S. 267), wird § 31 wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird „, Berichtspflicht“ hinzugefügt.

 

2. Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

203013

Artikel 36

§ 7 der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1984 (GV. NRW. S. 560), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 37

 

§ 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmnDB) vom 22. April 1985 (GV. NRW. S. 350) wird wie folgt geändert:

1, Die Überschrift zu § 26 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 38

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD) vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329), geändert durch Verordnung vom 25. September 2002 (GV. NRW. S. 484), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3, Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.

 

3. § 35 erhält folgende Fassung:

§ 35
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

203014

Artikel 39

 

In der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 1998 (GV. NRW. S. 562), wird § 18 wie folgt neu gefasst:

§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

203014

Artikel 40

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. Mai 1986 (GV. NRW. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), wird § 25 wie folgt neu gefasst:

„§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

203015

Artikel 41

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1998 (GV. NRW. S. 198), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 34 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

 

2. § 34 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

203015

Artikel 42

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

 

2. § 29 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

20315

Artikel 43

 

§ 32 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1986 (GV. NRW. S. 206), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 1998 (GV. NRW. S. 204), erhält folgende Fassung:

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203015

Artikel 44

 

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
eichtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin erfüllt,

2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten,

3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens 12 Monate unterschreitet. Sofern ein Bewerber oder eine Bewerberin älter ist, darf er bzw. sie nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

 

2.

a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet

oder

b) die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet

bestanden hat.

 

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Direktion des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) zu richten.

 

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern,

3. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

 

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder Realschule oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

2. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung.

 

(4) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das letzte Schulzeugnis,

2. der Nachweis der Fachhochschulreife,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung.

 

(5) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn/sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

 

(6) Bei den in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

 

§ 3
Einstellung

(1) Die Direktion des LBME NRW stellt die Befähigung und Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.

 

(2) Der angenommene Bewerber bzw. die angenommene Bewerberin wird für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Januar, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Juli eines Jahres zur Ausbildung zugelassen.

 

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin wird von der Direktion des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er bzw. sie führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärter(in)“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärter(in)“.

 

(2) Dienstvorgesetzter des Anwärters bzw. der Anwärterin ist der Direktor oder die Direktorin des LBME NRW.

 

(3) Der Anwärter oder die Anwärterin leistet bei seinem/ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über seine/ihre Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

 

II.

Vorbereitungsdienst

 

1. Allgemein

 

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung. Er dauert im mittleren eichtechnischen Dienst ein Jahr, im gehobenen eichtechnischen Dienst drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst des gehobenen eichtechnischen Dienstes werden Studienzeiten von zwei Jahren angerechnet, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 3) geführt haben.

 

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktion des LBME um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,

1. wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Abs. 3),

2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 1).

 

(3) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktion des LBME NRW.

 

§ 6
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten bzw. die Beamtin für seine/ihre Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll dem Anwärter bzw. der Anwärterin auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.

 

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Der Anwärter oder die Anwärterin ist zu entlassen, wenn

a) er/sie die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

b) er/sie ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Abs. 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt,

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

 

2. Ausbildung

 

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter(in), Ausbilder(in)

(1) Ausbildungsbehörde ist die Direktion des LBME NRW.

 

(2) Der Direktor oder die Direktorin des LBME NRW bestellt einen Beamten oder eine Beamtin des höheren eichtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter/zur Ausbildungsleiterin sowie einen Beamten oder eine Beamtin des gehobenen eichtechnischen Dienstes zum Ausbilder/zur Ausbilderin.

 

(3) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin weist den Anwärter oder die Anwärterin für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin. Die Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen richtet sich nach einem Zeitplan, den der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin aufstellt.

 

(4) Der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin führt die praktische Unterweisung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen durch.

 

§ 9
Gliederung

(1) Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich für den mittleren eichtechnischen Dienst aus der Anlage 1, für den gehobenen eichtechnischen Dienst aus der Anlage 2.

 

(2) Die Direktion des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis V ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

 

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Der Anwärter oder die Anwärterin soll die für seine/ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

 

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter oder die Anwärterin nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

 

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

 

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist unter Verwendung von Schaubildern, Modellen und sonstigem Anschauungsmaterial und durch Besichtigung von Betrieben der Messgeräteherstellung und -verwendung praxisbezogen zu gestalten.

 

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den der Ausbildungsleiter aufstellt.

 

§ 12
Schriftliche Arbeiten

(1) Während der Ausbildungsabschnitte I bis III hat der Anwärter oder die Anwärterin unter Aufsicht sechs Arbeiten über Aufgaben aus dem Eichdienst anzufertigen. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

 

(2) Die Aufgaben für die Arbeiten werden von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin gestellt. Die Arbeiten sind von dem Ausbilder oder der Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zu beurteilen; § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter bzw. der Anwärterin zu besprechen.

 

§ 13
Beurteilung

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I bis V ist durch den Ausbilder oder die Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters bzw. der Anwärterin abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob er bzw. sie das Ziel der Ausbildungsabschnitte I bis V erreicht hat.

 

(2) Die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin ist mit einer der in § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

 

(3) Wird die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktion des LBME NRW.

 

3. Prüfung

 

§ 14
Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen vom 1. Januar 1992 und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 15
Anmeldung zur Prüfung

Der Anwärter oder die Anwärterin wird zur Prüfung angemeldet, wenn seine oder ihre Leistungen in der Ausbildung (§ 13 Abs. 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind und er oder sie den Abschlusslehrgang (Ausbildungsabschnitt VI) ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

 

§ 16
Prüfungszeugnis

Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung bestanden, wird ihm oder ihr ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Abs. 2 PoEich) ausgehändigt. In dem Zeugnis wird eine Platzziffer (§ 21 PoEich) nicht festgesetzt.

 

§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung nicht bestanden, kann er/sie sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

 

(2) Erachtet der Prüfungsausschuss einen Eichinspektoranwärter oder eine Eichinspektoranwärterin, der oder die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktion des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.

 

(3) Das Beamtenverhältnis des Anwärters oder der Anwärterin, der oder die die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm oder ihr das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

 

III.

Aufstieg

 

§ 18
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamte oder Beamtinnen des mittleren eichtechnischen Dienstes können in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Aufstiegsprüfung (Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst) bestanden und sich anschließend mindestens drei Monate in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

 

(2) Zum Aufstieg kann zugelassen werden, wer

1. aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geeignet erscheint,

2. mit Erfolg an einem Vorbereitungslehrgang der Eichschule teilgenommen hat.

 

(3) Die Dienstzeit von vier Jahren (Absatz 2 Nr. 1) rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamten und Beamtinnen, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit ,,gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

 

(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

 

§ 19
Einführung

Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre; sie entspricht der Ausbildung für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsabschnitte I bis III (Anlage 2 zu § 9) um insgesamt 12 Monate verlängert werden.

 

§ 20
Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

(2) Beamte und Beamtinnen, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

 

IV.

Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerber
und -bewerberinnen des gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

§ 21
Anerkennung, Eignung

(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (VO-RLEG 89/48 BeamtNW).

 

(2) Die Eignungsprüfung nach § 17 Abs. 3 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.

 

(3) Der Anpassungslehrgang nach § 18 Abs. 2 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt nach den Regelungen der Ausbildung der Beamtenanwärter/-innen im Vorbereitungsdienst, Abschnitt II Nr. 2. Ausbildung, §§ 8 bis 13 einschließlich des Ausbildungsplans Anlage 2 zu § 9 dieser Verordnung. Er findet Fortsetzung in einem Abschlusslehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM). Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.

 

V.

Schlussvorschriften

 

§ 22
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Mit dem In-Kraft-Treten diese Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GV. NRW. S. 428), außer Kraft.

 

s. Anlage 1

 

s. Anlage 2

 

203016

Artikel 45

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP-GD) vom 20. Juni 1985 (GV. NRW. S. 488) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Dieser“ durch die Wörter „das Ministerium. Dieses“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 werden die Wörter „Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 8 werden die Wörter „Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

 

5. 20 erhält folgende Fassung:

§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

 

203016

Artikel 46

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet) vom 25. April 1986 (GV. NRW. S. 367), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1990 (GV. NRW. S. 293), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Minister)“ durch die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „den Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Nr. VII werden die Wörter „beim Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eines Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 5 wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

10. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

 

11. § 29 erhält folgende Fassung:

§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

 

20302

Artikel 47

 

Die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 726), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1993 (GV. NRW. S. 964), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 22 lautet:

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
“.

 

2. § 22 Abs. 1 lautet: „(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und mit dem 30. Juni 2010 außer Kraft.“

 

20302

Artikel 48

 

In der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 187), wird § 25 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

 

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20303

Artikel 49

 

Die Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten (Tilgungsverordnung – TilgV) vom 14. Mai 1971 (GV. NRW. S. 148) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. nach § 16 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW),“.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 119 DO NW“ durch die Bezeichnung „§ 16 LDG NRW“ ersetzt.

3. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20303

Artikel 50

 

Die Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Landwirtschaftskammern vom 1. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 723) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. In Nummer 1 werden die Wörter „Rheinland, Westfalen-Lippe“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „der ständige“ durch das Wort „ständiger“ ersetzt.

3. In Nummer 2 werden die Wörter „Baudirektor“, „Baurat“ und „Oberbaurat“ gestrichen.

4. In Nummer 3 werden die Wörter „Studiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern (Leiter der Lehranstalt für land- und hauswirtschaftliche Frauenbildung Selikum)“ gestrichen.

5. An den letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“

 

20305

Artikel 51

 

Der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch und für die Vertretung des Landes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 882) wird in § 3 Abs. 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2031

Artikel 52

 

In der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), erhält § 2 folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2007 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

2031

Artikel 53

 

Verordnung
über die förmliche Verpflichtung
nicht beamteter Personen im
Geschäftsbereich des Finanzministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen und
bei der PwC Deutsche Revision
Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:

 

§ 1

Für die Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs sowie die Außenstellen der Oberfinanzdirektionen jeweils für die zu verpflichtenden Personen zuständig, die bei ihnen beschäftigt oder für sie beratend oder in sonstiger Funktion tätig sind.

 

§ 2

Für die Verpflichtung von Personen, die bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beschäftigt oder tätig sind, ist die Gesellschaft zuständig.

 

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, bei der Treuarbeit Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, und bei der Handelsüberwachungsstelle der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf vom 18. April 1975 (GV. NRW. S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1995 (GV. NRW. S. 206, ber. S. 470), außer Kraft.

 

2031

Artikel 54

 

In § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 28. Juli 1975 (GV. NRW. S. 517) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das für den Kultusbereich zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

2031

Artikel 55

 

Die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1976 (GV. NRW. S. 147) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

2031

Artikel 56

§ 2 der Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1977 (GV. NRW. S. 167) wird um folgenden Satz ergänzt:

„Über die Erfahrung mit dieser Verordnung wird der Landesregierung bis zum 31. März 2009 berichtet.“

 

2031

Artikel 57

 

Die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1986 (GV. NRW. S. 343) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

3. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

 

4. § 2 wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2008 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 58

 

In Artikel III der Verordnung über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Sparkassen vom 22. Juni 1973 (GV. NRW. S. 372) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 59

 

In § 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die zuständigen Ministerien berichten der Landesregierung über die Notwendigkeit der Verordnung bis Ende 2009.“

 

20320

Artikel 60

 

§ 2 der Verordnung zur Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen vom 13. Dezember 1976 (GV. NRW. 1977 S. 3) wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 61

 

In § 6 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -) vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird folgender Halbsatz angefügt:

„; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 62

 

Die Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO - ) vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium hat der Landesregierung bis zum 31. März 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung zu berichten. Die §§ 5 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 63

 

Die Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme als Protokollführer an Sitzungen kommunaler Vertretungen und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung - SitzVergV) vom 24. November 1979 (GV. NRW. S. 990) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 64

 

Die Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers vom 28. Juni 1984 (GV. NRW. S. 467) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

 

20321

Artikel 65

 

Im § 2 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Finanzministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1975 (GV. NRW. S. 508) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2009 zu berichten.“

 

20321

 

Artikel 66

§ 2 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Innenministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1982 (GV. NRW. S. 220) erhält folgende neue Fassung:

„§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

20321

Artikel 67

 

Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1983 (GV. NRW. S. 294) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. § 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.“

 

20323

Artikel 68

 

Änderung der Versorgungszuständigkeitsverordnung

 

In Abschnitt III der Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung) vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 28), wird § 9 um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

20340

Artikel 69

 

(Artikel 69 weggefallen durch Verordnung des Justizministers vom 16. Dezember 2004 [GV. NRW. S. 825])

 

Die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes NRW vom 5. April 1979 (GV. NRW. S. 282), geändert durch Verordnung vom 18. November 1998 (GV. NRW. S. 686), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

2035

Artikel 70

 

§ 5 der Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) vom 25. Februar 1976 (GV. NRW. S. 89), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870, ber. 2002 S. 88), wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

2035

Artikel 71

 

§ 50 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt neu gefasst:

„§ 50
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

2036

Artikel 72

 

In der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Kapitel I des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Zuständigkeitsverordnung G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1968 (GV. NRW. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1985 (GV. NRW. S. 592), erhält § 6 Abs. 1 folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

2060

Artikel 73

 

Im Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), erhält § 52 folgende Fassung:

§ 52
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2061

Artikel 74

 

§ 8 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG NW) – vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), erhält folgende Fassung:

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

 

2061

Artikel 75

 

In § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 28. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 44), geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1994 (GV. NRW. S. 118), wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

211

Artikel 76

Die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO. NW.) vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der Normüberschrift wird die Abkürzung „ (PStVO. NW.)“ geändert in „ (PStVO NRW).

2. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „Oberkreisdirektoren“ ersetzt durch die Wörter „Landrätinnen und Landräte“.

3. In § 2 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ ersetzt durch das Wort „Bezirksregierungen“.

4. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter „der Innenminister“ ersetzt durch die Wörter „das Innenministerium“.

 

5. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 19, § 25 Abs. 1 und 2, § 26, § 39, § 41 Abs. 2 bis 4, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a Abs. 1 und § 56 PStG sowie nach § 56 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sind bei kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte.

 

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 44b Abs. 5 PStG ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 52 Abs. 1 PStG sowie nach § 59 PStV sind die Bezirksregierungen.

 

(4) Zuständige Behörde nach § 18 PStG ist die für die Einstellung des Personals der Anstalt zuständige Stelle.

 

(5) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 PStG ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.“

 

6. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Aufbewahrung und Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zweitregister der Zivilstandsregister sowie die Aufgaben bei deren Benutzung werden

1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland,

2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe

übertragen. Beide Personenstandsarchive gehören organisatorisch zum Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.“

 

7. In § 7 wird folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.“

 

211

Artikel 77

 

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 648) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsident“ ersetzt durch das Wort „Bezirksregierung“.

2. In § 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.“

 

2122

Artikel 78

 

§ 16 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen des Gesetzes.“

 

2125

Artikel 79

 

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker“ vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält folgenden neuen § 7:

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 29. März 1978 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.“

 

2125

Artikel 80

 

In der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GV. NRW. S. 1148), erhält § 19 folgende Fassung:

§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

2125

Artikel 81

 

Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“, das Wort „Innenminister“ durch das Wort „Innenministerium“ und die Wörter „Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002)“ durch die Wörter „17. August 2001 (BGBl. I S. 2236)“ ersetzt.

 

3. § 2 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.“

 

2125

Artikel 82

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1, § 3 Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. § 17 erhält folgende Fassung:

§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf 30. Juni 2005 außer Kraft.“

 

2125

Artikel 83

 

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

 

2. § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.“

 

2128

Artikel 84

 

§ 14 der Durchführungsverordnung zum Maßregelvollzugsgesetz (DV-MRVG) vom 4. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 668), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1987 (GV. NRW. 1988 S. 55), erhält folgende Fassung:

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

214

Artikel 85

 

Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30.Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

216

Artikel 86

 

Das Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

2180

Artikel 87

 

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 25. Juli 1967 (GV. NRW. S. 136), geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1972 (GV. NRW. S. 21), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

2180

Artikel 88

 

Das Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NRW. S. 246), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.“

 

2180

Artikel 89

 

§ 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens vom 28. April 1970 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2000 (GV. NRW. S. 678), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. März 2009 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

2182

Artikel 90

 

In der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz vom 18. November 1975 (GV. NRW. S. 662) erhält § 3 folgende Fassung:

§ 3

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

2191

Artikel 91

 

§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 724), geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 418), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. März 2009 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

222

Artikel 92

 

In dem Gesetz betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971 (GV. NRW. S. 194) erhält § 5 folgende Fassung:

 

§ 5

Das Gesetz tritt am 31. Juli 1971 in Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“

 

222

Artikel 93

 

In dem Gesetz betreffend die Errichtung der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 264) erhält § 5 folgende Fassung:

§ 5

Das Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“

 

222

Artikel 94

 

In dem Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) erhält § 8 folgende Fassung:

§ 8

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Zeckmäßigkeit dieser Regelung.“

 

223

Artikel 95

 

Das Gesetz über den Ausbau der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie die Erstellung klinischer Einrichtungen an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, an dem Klinikum Essen, der Ruhruniversität Bochum und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Hochschulbaugesetz) vom 30. September 1969 (GV. NRW. S. 703), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706), wird aufgehoben.

 

223

Artikel 96

 

Im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz – IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438), wird in § 9 folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

223

Artikel 97

 

§ 8 der Verordnung über die Wahl der Mitglieder zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 21. September 1973 (GV. NRW. S. 480) wird wie folgt gefasst:

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit dem 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

223

Artikel 98

 

Die Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 27. Juni 1976 (GV. NRW. S. 246) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

223

Artikel 99

 

Das Gesetz über die Fortführung des Ausbaues der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie der Erstellung Medizinischer Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Gesamthochschule Essen und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 355) wird aufgehoben.

 

223

Artikel 100

 

Das Gesetz über die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1978 (GV. NRW. S. 650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), wird aufgehoben.

 

223

Artikel 101

 

§ 23 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1979 (GV. NRW. S. 232) wird wie folgt gefasst:

§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

223

Artikel 102

 

Das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 1991 (GV. NRW. S. 200), wird aufgehoben.

 

223

Artikel 103

 

§ 7 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV. NRW. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1990 (GV. NRW. S. 350), wird wie folgt gefasst:

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“

 

223

Artikel 104

 

§ 7 der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), erhält folgende Fassung:

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Kabinett über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

223

Artikel 105

 

Das Gesetz über Eingliederung der Abteilung Gummersbach der Universität-Gesamthochschule Siegen in die Fachhochschule Köln vom 17. Mai 1983 (GV. NRW. S. 165) wird aufgehoben.

 

223

Artikel 106

 

§ 13 der Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW) vom 17. Juli 1984 (GV. NRW. S. 416, ber. 1985 S. 121) wird wie folgt gefasst:

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

223

Artikel 107

 

§ 3 der Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen vom 6. September 1984 (GV. NRW. S. 614), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), erhält folgende neue Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 1984 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

 

223

Artikel 108

 

§ 40 der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575) erhält folgende neue Fassung:

§ 40
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft. Teilnehmer, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Lehrgang nach § 6 Weiterbildungsgesetz befinden, beenden ihren Bildungsgang nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen.

 

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

223

Artikel 109

 

§ 2 der Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA) vom 7. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 746) erhält folgende Fassung:

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

223

Artikel 110

 

Die Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30. März 1985 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2007 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

224

Artikel 111

 

§ 6 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) vom 6. März 1981 (GV. NRW. S. 135) wird wie folgt geändert:

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2251

Artikel 112

 

Das Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Amtszeit der Organe des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Vorschaltgesetz) vom 20. Februar 1985 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Gesetz vom 5. März 1985 (GV. NRW. S. 169), wird aufgehoben.

 

230

Artikel 113

 

Das Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaftskasse im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 16. Februar 1982 (GV. NRW. S. 74) wird aufgehoben.

 

231

Artikel 114

 

§ 4 der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bonn-Hardtberg vom 5. Dezember 1972 (GV. NRW. S. 406) wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

231

Artikel 115

 

§ 3 der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bochum-Querenburg vom 5. Dezember 1972 (GV. NRW. S. 409), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1980 (GV. NRW. S. 598), wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

231

Artikel 116

 

§ 3 der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Unteres Lennetal“ Hagen-Halden vom 6. November 1973 (GV. NRW. S. 485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1999 (GV. NRW. S. 91), wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

232

Artikel 117

 

Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 15. Februar 1974 (GV. NRW. S. 81) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 9 folgenden Wortlaut:

„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

232

Artikel 118

 

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern – Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis enthält die Überschrift des § 42 folgenden Wortlaut:

„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 42 wird wie folgt neu gefasst:

§ 42
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

232

Artikel 119

 

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung – HochhVO -) vom 11. Juni 1986 (GV. NRW. S. 522), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 17 folgenden Wortlaut:

„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

237

Artikel 120

 

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO – AFWoG) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. § 2 und die Anlage werden aufgehoben.

 

2. § 3 wird § 2 und erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

238

Artikel 121

 

Im Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz – WoG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 681), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird in § 16 folgender Satz angefügt:

„Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

24

Artikel 122

 

In § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 1972 (GV. NRW. 1973 S. 54) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

25

Artikel 123

 

In § 3 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Zuständigkeitsverordnung BWGöD) vom 26. April 1967 (GV. NRW. S. 89), geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1978 (GV. NRW. S. 264), wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

25

Artikel 124

 

In § 4 der Verordnung über die Zuständigkeit in Rückerstattungssachen vom 10. April 1984 (GV. NRW. S. 229) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 125

 

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken vom 10. Januar 1972 (GV. NRW. S. 18) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 126

 

Die Verordnung zur Übertragung von Landwirtschaftssachen vom 25. August 1977 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 655), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 127

 

Die Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Oktober 1980 (GV. NRW. S. 919) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 128

 

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 5. November 1980 (GV. NRW. S. 1025) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 129

 

Die Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen vom 22. November 1983 (GV. NRW. S. 607, ber. 1984 S. 24) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 130

 

Die Verordnung über die Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen vom 28. Februar 1984 (GV. NRW. S. 205) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 131

 

Die Verordnung über die Führung der Schiffsregister vom 28. Februar 1984 (GV. NRW. S. 206) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 132

 

Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juli 1984 (GV. NRW. S. 469) wird wie folgt geändert:

Zu § 9 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

301

Artikel 133

 

Die Verordnung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs.2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm vom 8. Januar 1985 (GV. NRW. S. 46) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

302

Artikel 134

 

Die Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Arbeitsgerichte vom 27. Oktober 1983 (GV. NRW. S. 509) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

304

Artikel 135

 

Die Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Sozialgerichte vom 18. Dezember 1974 (GV. NRW. 1975 S. 8) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

311

Artikel 136

 

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Konkurssachen vom 10. September 1969 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 655), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

311

Artikel 137

 

Die Verordnung zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen vom 26. November 1970 (GV. NRW. S. 761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 1991 (GV. NRW. S. 373), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

311

Artikel 138

 

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 5. April 1972 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 1993 (GV. NRW. S. 271), wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

311

Artikel 139

 

Die Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz vom 22. November 1974 (GV. NRW. S. 1490), geändert durch Verordnung vom 18. September 1978 (GV. NRW. S. 535), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

311

Artikel 140

 

Dem § 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1583) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der Regelung.“

311

Artikel 141

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 5. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 388), wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

313

Artikel 142

 

Die Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 4. April 1978 (GV. NRW. S. 166), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 642), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

314

Artikel 143

 

In dem Gesetz zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger vom 14. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 562), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 467), erhält § 3 folgenden neuen Satz 2:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2005 über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.“

 

314

Artikel 144

 

In § 3 der Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege vom 21. Juni 1976 (GV. NRW. S. 242) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.“

 

321

Artikel 145

 

Die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften vom 20. Januar 1976 (GV. NRW. S. 40) wird wie folgt geändert:

In § 9 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

321

Artikel 146

 

Das Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm vom 6. April 1982 (GV. NRW. S. 170) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

323

Artikel 147

 

Die Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 21. Januar 1981 (GV. NRW. S. 40) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 1

Die Aufgabe des Vertreters des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz wird von dazu bestellten Beschäftigten bei den Bezirksregierungen wahrgenommen.“

 

2. § 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juni 2009 außer Kraft.“

 

34

Artikel 148

 

Das Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1992 (GV. NRW. S. 434), wird wie folgt geändert:

§ 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob dieses Gesetz ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden soll.“

 

34

Artikel 149

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 6. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob diese Verordnung ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden soll.“

 

40

Artikel 150

 

Das Gesetz zur Vereinigung der Stifte St. Marien in Lemgo und Cappel in Cappel vom 5. Oktober 1971 (GV. NRW. S. 327) wird aufgehoben.

 

40

Artikel 151

 

In der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 (GV. NRW. S. 350) erhält § 2 folgende Fassung:

§ 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

40

Artikel 152

 

In § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung.“

 

45

Artikel 153

 

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 12. Juli 1972 (GV. NRW. S. 238) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

45

Artikel 154

 

In § 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. September 1972 (GV. NRW. S. 274), geändert durch Verordnung vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 651), wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

45

Artikel 155

 

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden vom 13. November 1973 (GV. NRW. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

45

Artikel 156

 

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde vom 29. Januar 1974 (GV. NRW. S. 63), geändert durch Verordnung vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

45

Artikel 157

 

In § 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Verwaltungsbehörden vom 9. November 1978 (GV. NRW. S. 568) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

45

Artikel 158

 

In § 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 1995 (GV. NRW. S. 293), wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

45

Artikel 159

 

In der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 8. Mai 1984 (GV. NRW. S. 301) wird dem § 2 folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

51

Artikel 160

 

§ 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 2. September 1980 (GV. NRW. S. 825), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1981 (GV. NRW. S. 424), erhält folgenden neuen Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

54

Artikel 161

 

Verordnung zur Bestimmung der Behörde
nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes

 

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1149), wird verordnet:

§ 1

Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Bezirksregierung.

 

§ 2

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichgesetzes vom 29. Februar 1972 (GV. NRW. S. 35) außer Kraft.

 

55

Artikel 162

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Vordringlichen Werkleistungs-Verordnung und der Vordringlichen Warenbewirtschaftungsverordnung vom 15. Februar 1977 (GV. NRW. S. 92) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung“.

 

2. In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

55

Artikel 163

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 15. Februar 1977 (GV. NRW. S. 92) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

55

Artikel 164

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 23. September 1980 (GV. NRW. S. 885) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

600

Artikel 165

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 473) wird aufgehoben.

 

600

Artikel 166

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

„Zuständige Stelle i. S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, ber. 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte im Kreise.“

 

2. § 2 wird nach Satz 1 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

600

Artikel 167

 

Die Verordnung über die Bestimmung der Aufgaben des Rechenzentrums der Finanzveraltung im Besteuerungsverfahren vom 9. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 5) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

610

Artikel 168

 

§ 26 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), erhält folgende neue Fassung:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 11 Abs. 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

 

611

Artikel 169

 

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 773) wird aufgehoben.

 

611

Artikel 170

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 660) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

 

2. § 2 wird nach Satz 1 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

611

Artikel 171

 

In § 3 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NRW. S. 160) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals bis zum Ende des Jahres 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

62

Artikel 172

 

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung vom 27. April 1976 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

631

Artikel 173

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 31. Mai 1974 (GV. NRW. S. 194) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte“ durch die Wörter „den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte“ ersetzt.

 

2. § 2 wird nach Satz 1 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.“

 

641

Artikel 174

 

§ 26 der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser – Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) - vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), erhält folgende neue Fassung:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

 

641

Artikel 175

 

§ 6 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), erhält folgende neue Fassung:

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

 

641

Artikel 176

 

In der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai 1982 (GV. NRW. S. 268), neu gefasst durch Verordnung vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), wird an § 6 Abs. 1 folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.“

 

641

Artikel 177

 

In der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 614, ber. S. 680), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2002 (GV. NRW. S. 446), wird an § 6 Abs. 1 folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.“

 

7101

Artikel 178

 

§ 16 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung) vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142), geändert durch Verordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 548), wird wie folgt neu gefasst:

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7101

Artikel 179

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1558, ber. 1975 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7103

Artikel 180

 

Das Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (PrGS. NRW. S. 120), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 290), wird aufgehoben.

 

7103

Artikel 181

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebes von Blindenwaren vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 654) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7123

Artikel 182

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 777), wird wie folgt geändert:

In § 6 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7123

Artikel 183

 

In dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) erhält § 3 folgende neue Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.“

 

7123

Artikel 184

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 18. Dezember 1979 (GV. NRW. S. 1019) wird aufgehoben.

 

7124

Artikel 185

 

Die Verordnung über die Neugliederung der Industrie- und Handelskammern im Lande NRW vom 1. März 1977 (GV. NRW. S. 95), geändert durch Verordnung vom 5. November 1981 (GV. NRW. S. 682), wird wie folgt geändert:

In § 6 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7124

Artikel 186

 

Die Verordnung über die Bezirke der Handwerkskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1977 (GV. NRW. S. 95) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7124

Artikel 187

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16. November 1979 (GV. NRW. S. 872), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 964), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7125

Artikel 188

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1999 (GV. NRW. S. 528), wird wie folgt geändert:

In § 8 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7126

Artikel 189

 

§ 3 der Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 1985 (GV. NRW. S. 438 ), geändert durch Verordnung vom 24. September 1999 (GV. NRW. S. 562), erhält folgende Fassung:

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

 

72

Artikel 190

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (GV. NRW. S. 486), wird wie folgt geändert:

§ 4 wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juni 2009 zu berichten.“

 

73

Artikel 191

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) vom 30. August 1983 (GV. NRW. S. 379) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Begriff „der Regierungspräsident“ durch den Begriff „die Bezirksregierung“ und im weiteren der Begriff „der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr“ durch „das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

2. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

75

Artikel 192

 

Das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

§ 16 erhält folgende Fassung:

§ 16
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über das Ergebnis.“

 

75

Artikel 193

 

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

75

Artikel 194

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 624), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 660), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

75

Artikel 195

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 5. Januar 1982 (GV. NRW. S. 2) geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1990 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

75

Artikel 196

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

75

Artikel 197

 

Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom 13. Januar 1983 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 1996 (GV. NRW. S. 94), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

75

Artikel 198

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 24. September 1985 (GV. NRW. S. 593) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

764

Artikel 199

 

In der Verordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen (Wahlordnung für Sparkassen - Spk-WO) vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 570), wird in § 14 folgender Satz 2 angefügt:

„Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

 

77

Artikel 200

 

Das Gesetz über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „50 000,- DM“ durch die Angaben „25 000 Euro“ ersetzt.

 

2. § 62 erhält folgende Fassung:

§ 62
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.“

 

77

Artikel 201

 

Die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin (PO VESorg) vom 26. August 1986, Bekanntmachung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1995 (GV. NRW. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bzw. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

 

2. § 28 erhält folgende Fassung:

§ 28
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung ist auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 unterrichtet.“

 

780

Artikel 202

 

Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 2 Buchstabe l wird aufgehoben.

 

7810

Artikel 203

 

Das Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 14. Juli 1981 (GV. NRW. S. 403) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. Oktober 2009.“

 

7811

Artikel 204

 

In § 2 der Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 7. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 426) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

7822

Artikel 205

 

§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1986 (GV. NRW. S. 584) wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Oktober 2010 zu berichten.“

 

7824

Artikel 206

 

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit bei der Einfuhr von Zuchttieren vom 27. Januar 1986 (GV. NRW. S. 100) wird wie folgt ergänzt:

„Sie ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2010 unterrichtet.“

 

7830

Artikel 207

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „Tierarzt“ werden die Wörter „Tierärztin oder“ eingefügt; die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ werden durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

3. In Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„1. die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat,

2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz begründen will, oder

3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht gegeben ist, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller zunächst ihren/seinen Wohnsitz gehabt hat.“

 

4. § 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7831

Artikel 208

 

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung „NW“ durch „NRW“ ersetzt.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „28. März 1980 (BGBl. I S.386)“ durch die Angabe „i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093)“ ersetzt;

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Minister), den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), den Bezirksregierungen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Minister und die Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Das Ministerium und die Bezirksregierungen“ ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Minister, die Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Das Ministerium, die Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerium“ und das Wort „Innenminister“ durch das Wort „Innenministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362)“ durch die Angabe „30. April 2002 (GV. NRW. S. 160)“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

 

4. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

5. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

6. In § 7 werden die Wörter „Der Minister und die Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Das Ministerium und die Bezirksregierungen“ ersetzt.

7. In § 12 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

 

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ und das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

 

9. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

 

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Ministers“ durch die Wörter „des Ministeriums“ ersetzt.

 

11. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

12. In § 25 Nr. 4 werden die Wörter „Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313)“ durch die Wörter „Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)“ ersetzt.

13. In § 28 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

 

14. § 29 erhält folgende Fassung:

§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.

§ 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. September 2010 zu berichten.“

 

7831

Artikel 209

 

Die Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ und das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter „den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

 

4. § 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. September 2010 zu berichten.“

 

7831

Artikel 210

 

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2003 (GV. NRW. S. 691), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „75,- DM“ durch die Angabe „37,50 Euro“ ersetzt.

 

2. § 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. September 2010 zu berichten.“

 

7834

Artikel 211

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 5. November 1974 (GV. NRW. S. 1439) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Klammer die Wörter „, in der zur Zeit geltenden Fassung vom 29. März 1987 (BGBl. II S. 327),“ eingefügt.

 

2. § 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

7840

Artikel 212

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1970 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Klammer die Wörter „, i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 und 2 und in § 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „Ernährungswirtschaft“ die Wörter „und Jagd“ eingefügt.

 

3. § 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

 

7842

Artikel 213

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 4. April 1978 (GV. NRW. S. 166) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Marktordnungsstellen“ die Wörter „Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490)“ eingefügt.

2. In den §§ 1 und 2 werden nach dem Wort „Ernährungswirtschaft“ die Wörter „und Jagd“ eingefügt.

3. In § 2 werden die Wörter „die Neuorganisation der Marktordnungsstellen“ durch die Wörter „Meldungen über Marktordnungswaren“ ersetzt.

 

4. § 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

 

7848

Artikel 214

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 17. November 1969 (GV. NRW. S. 759), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1973 (GV. NRW. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach der Klammer und vor dem Wort „mit“ folgende Angaben eingefügt: „, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827)“.

2. In den §§ 1 und 2 werden nach dem Wort „Ernährungswirtschaft“ die Wörter „und Jagd“ eingefügt.

3. § 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Erfahrungen mit der Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

 

790

Artikel 215

 

Die Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Waldflächen nach § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes vom 1. Juni 1970 (GV. NRW. S. 499), geändert durch Bekanntmachung vom 22. September 1977 (GV. NRW. S. 368), wird wie folgt geändert:

Nach dem letzten Satz wird folgende Ergänzung angefügt:

Außer-Kraft-Treten

Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

790

Artikel 216

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 12. Juni 1973 (GV. NRW. S. 363) wird wie folgt geändert:

1 § 1 erhält folgende Fassung:

„Zuständige Behörde für die Befreiung einzelner Forstbetriebe von Einschlagsbeschränkungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533), i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785/2827), ist die höhere Forstbehörde.“

 

2. In § 2 werden die Wörter „den höheren Forstbehörden“ durch die Wörter „der höheren Forstbehörde“ ersetzt.

 

3. § 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

790

Artikel 217

 

Das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 werden die Wörter „, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 28 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung, Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Bezirksregierung Münster, Obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

3. § 54 erhält die Überschrift: „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ und wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

790

Artikel 218

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 25. Mai 1976 (GV. NRW. S. 237) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 3 werden die Wörter „sind die höheren Forstbehörden“ durch die Wörter „ist die höhere Forstbehörde“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Wörter „höheren Forstbehörden“ durch die Wörter „höhere Forstbehörde“ ersetzt.

 

4. § 4 wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

790

Artikel 219

 

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverbandes Ruhr“ ersetzt.

(Artikel 219 Nr. 1 weggefallen durch Artikel IV des Gesetzes vom 1. März 2005 [GV. NRW. S. 69])

 

2. § 77 erhält folgende Fassung:

§ 77
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2009.“

 

790

Artikel 220

 

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Forstausschüsse vom 13. Februar 1981 (GV. NRW. S. 140) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1

Für die Entschädigung der Mitglieder von Forstausschüssen gilt das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), entsprechend.“

 

2. § 3 wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.“

 

790

Artikel 221

 

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 660), geändert durch Verordnung vom 8. Januar 1990 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverbandes Ruhr“ ersetzt.

 

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Forstmänner“ durch das Wort „Forstleute“ und die Wörter „Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter „Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt“ ersetzt.

c) Absatz1 Satz 4 wird aufgehoben.

 

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Landwirtschaftskammern" durch das Wort „Landwirtschaftskammer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ (GS. NW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 436)” durch die Wörter „ (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808)“ und die Wörter „Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverbandes Ruhr“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949“ durch die Wörter „Landwirtschaftskammergesetz – LWKG“ ersetzt.

 

4. In § 19 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

791

Artikel 222

 

Die Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach § 38 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes vom 8. September 1976 (GV. NRW. S. 340) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „§ 38 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes“ durch die Wörter „dem Landschaftsgesetz“ ersetzt.

2. In Satz 1 werden die Wörter „ § 38 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190)“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259)“ ersetzt.

 

3. Nach dem letzten Satz wird folgende Ergänzung angefügt:

Berichtspflicht

Über die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.“

 

791

Artikel 223

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Landschaftsgesetz vom 10. Oktober 1980 (GV. NRW. S. 889) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte“ durch die Wörter „Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragten“ ersetzt.

 

2. § 2 wird nach Satz 1 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

791

Artikel 224

 

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Nr. 18 werden die Wörter „Kommunalverband Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Regionalverband Ruhr“ ersetzt.

 

2. § 24 erhält folgende Fassung:

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 30. September 2009 zu berichten.“

 

792

Artikel 225

 

Die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NW) vom 8. Februar 1985 (GV. NRW. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In der Kurzbezeichnung wird „NW“ durch „NRW“ ersetzt.

 

2. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Wirksamkeit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Januar 2009 zu berichten.“

 

800

Artikel 226

 

In dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz – (AwbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 361), erhält § 10 folgende Fassung:

§ 10
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

805

Artikel 227

 

Die Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GV. NRW. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1996 (GV. NRW. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „46,00 DM“ durch die Angabe „23,50 €“ ersetzt.

 

2. In § 3 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

81

Artikel 228

 

In dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW) vom 20. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 635), geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), wird § 20 wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt: „Berichtspflicht“.

 

2. Angefügt wird folgender neuer Satz 2:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen des Gesetzes einschließlich der Verordnung.“

 

91

Artikel 229

 

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

In § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

91

Artikel 230

 

Die Verordnung über Kreuzungsanlagen öffentlicher Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Straßenkreuzungsverordnung – StrKrVO – ) vom 2. August 1983 (GV. NRW. S. 321) wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

92

Artikel 231

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 11. April 1972 (GV. NRW. S. 83) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

92

Artikel 232

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 703), wird wie folgt geändert:

In § 8 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

92

Artikel 233

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 5. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 660), geändert durch Verordnung vom 20. August 1995 (GV. NRW. S. 973), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

92

Artikel 234

 

Die Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 48), geändert durch Verordnung vom 10. September 1991 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

92

Artikel 235

 

In § 2 der Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei vom 8. Februar 1982 (GV. NRW. S. 74) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

92

Artikel 236

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 12. Januar 1983 (GV. NRW. S. 13) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

95

Artikel 237

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 14. Dezember 1982 (GV. NRW. S. 805) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

96

Artikel 238

 

In der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 19. November 1974 (GV. NRW. S. 1491) wird § 2 wie folgt neu gefasst:

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

760

Artikel 239

 

Die Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn vom 6. Juli 1971 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

„;sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

41

Artikel 240

 

Die Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 27. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 606) wird aufgehoben.

 

41

Artikel 241

 

Die Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Ehrenausschusses an der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 27. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 608) wird aufgehoben.

 

7101

Artikel 242

 

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NRW. S. 170) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr“ durch die Wörter „die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr“ durch die Wörter „Die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.

 

3. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

7101

Artikel 243

 

§ 2 der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1977 (GV. NRW. S. 241) wird um folgenden Halbsatz ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

73

Artikel 244

 

In dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz) vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136) wird in § 2 folgender neuer Halbsatz angefügt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203011

Artikel 245

 

In der Verordnung über den erleichterten Aufstieg von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes NRW in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes NRW (AufstVOgVVd) vom 24. Januar 1985 (GV. NRW. S. 118), geändert durch Verordnung vom 26. September 1993 (GV. NRW. S. 736), wird § 22 wie folgt gefasst:

§ 22
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 246

 

In dem Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz - vom 20. Februar 1979 (GV. NRW. S. 40) wird § 5 wie folgt gefasst:

§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

321

Artikel 247

 

In dem Gesetz über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) in der Fassung vom 2. Februar 1968 (GV. NRW. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1992 (GV. NRW. S. 76), wird nach § 12 folgender § 13 eingefügt:

§ 13

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes.“

 

40

Artikel 248

 

Im Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird § 55 wie folgt geändert:

1. Der vorhandene Wortlaut wird Absatz 1.

 

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes.“

 

45

Artikel 249

 

In dem Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz - AnpG. NW.) vom 16. Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird nach Artikel LX folgender Artikel LXI eingefügt:

LXI
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes.“

 

45

Artikel 250

 

In dem Zweiten Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (2. AnpG. NW.) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird nach Artikel XLVII folgender Artikel XLVIII eingefügt:

Artikel XLVIII
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes.“

 

2128

Artikel 251

 

§ 10 der Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG) vom 28. Januar 1986 (GV. NRW. S. 67), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), erhält folgende Fassung:

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

21281

Artikel 252

 

§ 14 der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort (Kurorteverordnung - KOVO) vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1999 (GV. NRW. S. 145), erhält folgende Fassung:

§ 14
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

21281

Artikel 253

 

§ 13 der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort (Erholungsorteverordnung - EVO) vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428) erhält folgende Fassung:

§ 13
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

216

Artikel 254

 

§ 3 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) erhält folgenden neuen Satz 2:

Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

216

Artikel 255

 

§ 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt ergänzt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

822

Artikel 256

 

§ 2 der Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz vom 19. September 1978 (GV. NRW. S. 512) erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

83

Artikel 257

 

§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten und die Bezirke der Versorgungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1978 (GV. NRW. S. 494) erhält folgende Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

83

Artikel 258

 

§ 3 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609) erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

224

Artikel 259

 

In dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz-DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird § 43 wie folgt neu gefasst:

§ 43
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 6, 5, 6, 34 Abs. 9, 39 und 42 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.“

 

232

Artikel 260

 

In der Verordnung über Camping und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CW VO -) vom 10. November 1982 (GV. NRW. S. 731) wird § 16 wie folgt neu gefasst:

§ 16
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

203000

Artikel 261

 

In der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 698) wird in § 4 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 262

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 7), wird in § 30 Abs. 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2031

Artikel 263

 

In der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274) wird in § 2 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2031

Artikel 264

 

In der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben vom 10. August 1976 (GV. NRW. S. 302) wird in § 2 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2035

Artikel 265

 

In der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 24), erhält § 3 folgenden neuen Satz 2:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

223

Artikel 266

 

Die Vierte Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (4. AVOzSchOG) vom 8. März 1968 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1984 (GV. NRW. S. 300), erhält in § 17 folgenden neuen Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

223

Artikel 267

 

In dem Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - vom 30. Januar 1973 (GV. NRW. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 992), erhält § 8 folgende Fassung:

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2009.“

 

610

Artikel 268

 

In der Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 vom 7. März 1967 (GV. NRW. S. 42) wird in § 3 folgender Satz 2 angefügt:

„Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.“

 

51

Artikel 269

 

Die Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (AV. WPflG/KDVG) vom 16. Januar 1984 (GV. NRW. S. 20) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

Artikel 270

 

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 271

 

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. April 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

 

GV. NRW. 2005 S. 274