Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426
Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)
2010,
2011,
205,
212,
2122,
2128,
224,
312,
316,
34,
44,
821
Gesetz
zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)
Vom
5. April 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)
2010
Artikel
I
Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter
„werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese
in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
eine Vergütung“ ersetzt.
2011
Artikel
II
Änderung
des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in
entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ und
die Bezeichnung „§ 1 Abs. 3“ durch die Bezeichnung „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel
III
Änderung
des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die Entschädigung von Personen, die
auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die
als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.“
212
Artikel
IV
Änderung
des Gesetzes
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes (AG – TPG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599) wird
wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder haben Anspruch auf eine
Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
2122
Artikel
V
Änderung
des Gesetzes
über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Das Gesetz über die Gutachterstellen bei den
Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter
„Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
Wörter „Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
2128
Artikel
VI
Änderung
des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15.
Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter
„Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
Wörter „Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
224
Artikel
VII
Verordnung
über die Sachverständigenkommission
für bewegliche Bodendenkmäler
Die Verordnung über die
Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler vom 9. Januar 1991 (GV. NRW. S. 34) wird wie
folgt geändert:
1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
„den Vorschriften, die für die Entschädigung von Sachverständigen gelten“
ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt ergänzt:
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
316
Artikel
VIII
Gesetz
über das Schiedsamt in den Gemeinden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
§ 46 wird wie folgt geändert:
„1. eine Dokumentenpauschale für die
Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen
und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der
Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);“.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vergütung hinzugezogener
Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2).
Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
- JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin
oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht
festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 13 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
34
Artikel
IX
Gesetz
über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass
von Kosten im Bereich der Rechtspflege
(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz)
Das Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1977 (GV. NRW. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der
Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:
„(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz – GerGebBefrG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
„Für die Teilnahme an Verfahren zum
elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern
gilt die Gebührenbefreiung nicht.“
c) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird
Absatz 2 Satz 3.
d) Es wird folgender neuer Absatz 4
eingefügt:
„(4) Folgende Vorschriften, durch die in
den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in
Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird,
bleiben aufrechterhalten:
1. § 1 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes
betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7.
Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NRW. S. 161);
2. § 10 des Gesetzes über die Änderung
beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die
Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S.
307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) und vom 15. Dezember 1952 (GS. NRW. S. 423), zuletzt geändert durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Juni 1954 (GS. NRW. S. 237);
3. § 2 des Gesetzes über
Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 2317)“ durch
die Angabe „§ 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt ergänzt:
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder
geändert werden sollen.“
5. § 5 wird aufgehoben.
34
Artikel
X
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes
Die Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 6. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder
geändert werden sollen.“
34
Artikel
XI
Gesetz
über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Das Justizverwaltungskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 612), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. September
2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten
erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der jeweils für
die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4
Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3
JVKostO Bezug nehmen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6,
nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs.
1 JVKostO,“,
b) in Nummer 3 wird das Wort
„Schreibauslagen“ durch die Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter „sowie der
Behörden der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit“ gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt ergänzt:
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder
geändert werden sollen.“
5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2.1 wird folgende Anmerkung
angefügt:
„Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die
Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder
versagt wird.“
Das Wort „Schreibauslagen“ wird durch die
Wörter „die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale“ ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5 Überlassung einer gerichtlichen
Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter |
12,50 Euro je Entscheidung |
1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht
erhoben.
2. Die Behörde kann von der Erhebung der
Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke
verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung
ist entsprechend anzuwenden.“
44
Artikel
XII
Verordnung
über die Einigungsstellen zur Beilegung
von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verordnung über Einigungsstellen)
Die Verordnung über die Einigungsstellen zur
Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 15. August 1989 (GV. NRW. S. 460) wird wie folgt
geändert:
1. Die Präambel
wird wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund des § 15 Abs. 1 und 11 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
wird verordnet:“.
2. § 1 Abs. 1
wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bei den Industrie- und Handelskammern
werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414), errichtet.“
3. In § 3 Abs. 1
Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4. § 11 wird wie
folgt neu gefasst:
„(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer
erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige
Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen
und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Industrie- und
Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine
Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15
bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
gewähren.
(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis
des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des
Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit
Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten
von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw.
Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
821
Artikel
XIII
Änderung
der Landesschiedsstellenverordnung
Die Verordnung über die
Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- (SGB V) – (LSchV) vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 641), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14),
wird wie folgt geändert:
In § 16 werden die Wörter „Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetz“ ersetzt.
312
Artikel
XIV
Änderung
des Richtergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Richtergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG -)
vom 29. März 1996 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:
§ 61 Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel
XV
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. April 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c
k
Für
den Innenminister
der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
GV. NRW. 2005 S. 408