Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426

Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)

2010,
2011,
205,
212,
2122,
2128,
224,
312,
316,
34,
44,
821

Gesetz zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)

 

Vom 5. April 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG)

 

2010

Artikel I

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

 

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung“ ersetzt.

 

2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung“ ersetzt.

2011

Artikel II

Änderung des Gebührengesetzes

 

Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ und die Bezeichnung „§ 1 Abs. 3“ durch die Bezeichnung „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

205

Artikel III

Änderung des Polizeigesetzes

 

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.“

 

212

Artikel IV

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

 

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG – TPG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“

 

2122

Artikel V

Änderung des Gesetzes
über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

 

Das Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

 

2128

Artikel VI

Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

 

Das Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

 

224

Artikel VII

Verordnung über die Sachverständigenkommission
für bewegliche Bodendenkmäler

 

Die Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler vom 9. Januar 1991 (GV. NRW. S. 34) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „den Vorschriften, die für die Entschädigung von Sachverständigen gelten“ ersetzt.

 

2. § 12 wird wie folgt ergänzt:

Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

316

Artikel VIII

Gesetz
über das Schiedsamt in den Gemeinden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

 

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 46 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);“.

 

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 13 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

34

Artikel IX

Gesetz
über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass
von Kosten im Bereich der Rechtspflege
(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz)

 

Das Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1977 (GV. NRW. S. 136), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:

(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz – GerGebBefrG)“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung“ gestrichen.

 

b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 3.

 

d) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:

1. § 1 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NRW. S. 161);

2. § 10 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) und vom 15. Dezember 1952 (GS. NRW. S. 423), zuletzt geändert durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NRW. S. 237);

3. § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319).“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 2317)“ durch die Angabe „§ 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)“ ersetzt.

 

4. § 4 wird wie folgt ergänzt:

Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

5. § 5 wird aufgehoben.

 

34

Artikel X

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 6. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

34

Artikel XI

Gesetz
über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)

 

Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3 JVKostO Bezug nehmen.“

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO,“,

b) in Nummer 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.

 

3. In § 7 werden die Wörter „sowie der Behörden der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit“ gestrichen.

 

4. § 8 wird wie folgt ergänzt:

Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 wird folgende Anmerkung angefügt:

„Anmerkung:

Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.“

 

b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Schreibauslagen“ wird durch die Wörter „die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale“ ersetzt.

 

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter

12,50 Euro je Entscheidung

Anmerkung:

1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

 

3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden.“

44

Artikel XII

Verordnung
über die Einigungsstellen zur Beilegung
von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verordnung über Einigungsstellen)

 

Die Verordnung über die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 15. August 1989 (GV. NRW. S. 460) wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:

„Aufgrund des § 15 Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet:“.

 

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414), errichtet.“

 

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

4. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.

 

(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

 

821

Artikel XIII

Änderung der Landesschiedsstellenverordnung

 

Die Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) – (LSchV) vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 641), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), wird wie folgt geändert:

In § 16 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetz“ ersetzt.

 

312

Artikel XIV

Änderung des Richtergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG -) vom 29. März 1996 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:

§ 61 Abs. 4 wird gestrichen.

 

Artikel XV

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. April 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Für
den Innenminister
der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

 

GV. NRW. 2005 S. 408