Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 25.5.2005 Seite 497 bis 534
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG)
1103,
12,
2010,
2023,
2030,
20301,
203010,
203011,
203012,
203013,
203015,
203016,
20320,
2122,
2124,
215,
216,
222,
223,
2251,
2331,
316,
321,
33,
40,
41,
7122,
764,
780,
7831,
790,
792,
81,
820
des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG)
Vom 3. Mai 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Anpassung
des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG)
Erster Teil
Änderungen von Gesetzen
2023
Artikel 1
Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 5 GO NW wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.“
2030
Artikel 2
Landesbeamtengesetz
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
3. § 88 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder seine nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder seinen nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder; die Gewährung von Beihilfen für einen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, der oder die nach der Höhe seiner oder ihrer Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, kann auf die Fälle beschränkt werden, bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt.“
2010
Artikel 3
Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,“.
2. In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,“.
3. Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
1103
Artikel 4
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), geändert durch
Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder
war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder
lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder“.
2. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, seines eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
12
Artikel 5
Verfassungsschutzgesetz
Das Verfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wörter „eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner,“ eingefügt.
316
Artikel 6
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden
Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners“ sowie nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „, die Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
2. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die Worte „oder die Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
321
Artikel 7
Gesetz über die Anerkennung von
Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1
der Zivilprozessordnung und die obligatorische
außergerichtliche Streitschlichtung
Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 476), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird Buchstabe c eingefügt:
„c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d bis f.
792
Artikel 8
Landesjagdgesetz
Das Landesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner“ eingefügt.
216
Artikel 9
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG
Das Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Eheleuten“ die Wörter “oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern“ eingefügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Vorschriften finden auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner entsprechende Anwendung.“
222
Artikel 10
Kirchenaustrittsgesetz
Das Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach der zweiten Verwendung des Wortes „Familienbuch“ die Wörter „oder das Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt und nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
40
Artikel 11
Ausführungsgesetz zum BGB
Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
2122
Artikel 12
Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Das Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
7831
Artikel 13
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in Sachen der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,“.
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden 4 bis 6.
2331
Artikel 14
Baukammerngesetz
Das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 80 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wörter „ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner“ eingefügt.
780
Artikel 15
Landwirtschaftskammergesetz
Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
764
Artikel 16
Sparkassengesetz
Das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521) wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten,“ die Wörter „oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern“ eingefügt.
820
Artikel 17
Landespflegegesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“, die Wörter „oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern“ eingefügt.
790
Artikel 18
Gemeinschaftswaldgesetz
Das Gesetz über den Gemeinschaftswald vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“, die Wörter „oder die
eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner“ eingefügt.
7122
Artikel 19
Gesetz über die Versorgung der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
33
Artikel 20
Gesetz über die Versorgung der
Steuerberaterinnen und Steuerberater
Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
33
Artikel 21
Gesetz über das
Notarversorgungswerk Köln
Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NRW. S. 680, ber. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
33
Artikel 22
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
Zweiter Teil
Änderungen von Rechtsverordnungen
20320
Artikel 1
Beihilfenverordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter „überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ eingefügt.
2.
a) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten „beihilfeberechtigten Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin der oder“ und nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ und nach den Wörtern „der Ehegatte“ die Wörter „oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner“ und nach den Wörtern „getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner oder für eine getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerin“ und nach dem Wort „dieser“ die Wörter „oder diese“ eingefügt.
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Ehefrau des Beihilfeberechtigten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten“ eingefügt.
c) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder seiner nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
d) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerin der oder“ eingefügt.
e) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder der nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
f) In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.
g) In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder eingetragene Lebenspartnerin einer oder“ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt, wobei bei der zweiten Einfügung zusätzlich vor das Wort „oder“ ein Komma zu ergänzen ist.
5.
a) In § 5 Abs. 7 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.
b) In § 5 Abs. 7 Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
6.
a) In § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt.
b) In § 12 Abs. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ eingefügt.
7. In § 12a Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern“ die Wörter „sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern“ eingefügt.
8. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartner oder der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
20320
Artikel 2
Trennungsentschädigungsverordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO -) vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird wie folgt geändert:
1.
a) In § 2 Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „unverheirateten“ die Wörter „oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden“ eingefügt.
b) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner“ eingefügt.
c) In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerin“ eingefügt.
d) In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden in Halbsatz 1 die Wörter „Anspruchsberechtigten oder seines Ehegatten“ durch die Wörter „Anspruchsberechtigten, seines Ehegatten, seines eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin“ und in Halbsatz 2 die Wörter „des Ehegatten oder“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
e) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartnerin“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „seinen eingetragenen Lebenspartner oder seine eingetragene Lebenspartnerin“ eingefügt.
3. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter „der Ehegatte“ durch die Wörter „der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin “ und die Wörter „sein Ehegatte“ durch die Wörter „sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine eingetragene Lebenspartnerin“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
20320
Artikel 3
Verordnung über die
Datenübermittlung
zur Beihilfenbearbeitung
Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung vom 7. Juni 1991 (GV. NRW. S. 276), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. Familienstand in den voraufgegangenen zwei Jahren (ledig, verheiratet
oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verheiratet oder in
eingetragener Lebenspartnerschaft Ehegatte/Lebenspartnerin/ Lebenspartner im
öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt, verheiratet oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im
öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl), verheiratet oder
in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend
Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im öffentlichen Dienst Lohnempfängerin
oder -empfänger bzw. Anwärterin/Anwärter oder Beamtin/Beamter auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebend beide Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner teilzeitbeschäftigt
(Quote, Stundenzahl) im öffentlichen Dienst, verheiratet oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner
Versorgungsempfängerin oder -empfänger, verwitwet, geschieden/aufgehobene
Lebenspartnerschaft),“.
223
Artikel 4
Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen GrFV- NW) vom 17. Juli 1984 (GV. NRW. S. 416, ber. 1985 S. 121), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
a) In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner“ eingefügt.
2.
a) In § 4 wird die Überschrift geändert in: „Anrechung von Einkommen“.
b) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
c) In § 4 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.
2251
Artikel 5
Verordnung über die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht
Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin“ eingefügt.
20301
Artikel 6
Laufbahnverordnung
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung – LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1.
a) In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
b) In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
2.
a) In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
b) In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
3.
a) In § 11 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
b) In § 11 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartners“ eingefügt.
4.
a) In § 89 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
b) In § 89 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
203012
Artikel 7
Laufbahnverordnung der Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 126 und S. 922), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 823), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
3. In § 8a Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Schwiegereltern,“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners,“ eingefügt. In dem gleichen Satz werden nach dem Wort „Ehegatten,“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder“ eingefügt.
4. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,“ eingefügt.
5. In § 19 Abs. 4 Satz 5 werden nach dem Wort „Schwiegereltern“ die Wörter „Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten,“ die Wörter „Lebenspartnerin oder“ eingefügt.
81
Artikel 8
Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung
Die Verordnung über die Verwendung der nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen Ausgleichsabgaben (Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung – AV BVSG) vom 30. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 648) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „, der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 5 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder seines eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
3. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Verheiratete“ die Wörter „oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende“ eingefügt.
223
Artikel 9
Vergabeverordnung
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie
folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin,“ eingefügt.
2124
Artikel 10
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege (APO-Altenpflege) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 5 Buchstabe a werden hinter dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 11
Verordnung über Ausbildung und
Prüfung gehobener technischer Dienst Umweltverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)
vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203010
Artikel 12
Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehoben Archivdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst – VAPgA) vom 28. Juli 1981 (GV. NRW. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203010
Artikel 13
Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA) vom 23. September 1998 (GV. NRW. S. 582), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 14
Ausbildungsverordnung höherer Dienst Arbeitsschutzverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhD StAV) vom 18. März 1999 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Heiratsurkunde“ das Wort „, Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 15
Ausbildungsverordnung gehobener
technischer Dienst
Arbeitsschutzverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtD StAV) vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 84), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Heiratsurkunde“ das Wort „, Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 16
Ausbildungsverordnung mittlerer
technischer Dienst
Arbeitsschutzverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmtD StAV) vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 338) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Heiratsurkunde“ das Wort „,
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203011
Artikel 17
Ausbildungsverordnung allgemeiner Vollzugsdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 612), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Ehe geführten Familienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt.
203011
Artikel 18
Ausbildungsverordnung mittlerer
Verwaltungsdienst
bei Justizvollzugsanstalten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VaPmVd) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Ehe geführten Familienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt.
203011
Artikel 19
Ausbildungsverordnung Werkdienst Justizvollzugsanstalten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VaPWd) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 617), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Ehe geführten Familienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt.
203015
Artikel 20
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung höherer Dienst
in der Umweltverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen / Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung – VAPhDU) vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
20301
Artikel 21
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung höherer Dienst
Landespflege
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL) vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
20301
Artikel 22
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener Forstdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgehFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
20301
Artikel 23
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Forstdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhöhFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203013
Artikel 24
Verordnung höherer agrarwirtschaftlicher Dienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD) vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203016
Artikel 25
Verordnung tierärztlicher Dienst Veterinärverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet) vom 25. April 1986 (GV. NRW. S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 26
Ausbildungsverordnung höherer vermessungstechnischer Dienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst – VAPhvD) vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 27
Ausbildungsverordnung höherer Staatsdienst Markscheidefach
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 28
Ausbildungsverordnung mittlerer und gehobener eichtechnischer Dienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VA P Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GV. NRW. S. 428), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
(Artikel 28 weggefallen durch Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 [GV. NRW. S. 274])
203015
Artikel 29
Ausbildungsverordnung höherer Staatsdienst Bergfach
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S: 274), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
20301
Artikel 30
Ausbildungsverordnung höherer
bautechnischer Dienst
Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen – VAPhbD Stb Stbw Stw) vom 10. Juni 1991 (GV. NRW. S. 308), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
20301
Artikel 31
Ausbildungsverordnung höherer
bautechnischer Dienst
Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik – VAPhbD Hb, M- u. Et) vom 21. September 1993 (GV. NRW. S. 718), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
203015
Artikel 32
Ausbildungsverordnung gehobener Dienst Finanz- und Staatshochbauverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen
Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD
– StBV) vom 20. Juni 1986
(GV. NRW. S. 548, ber. S.
744) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wörter „, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
41
Artikel 33
Sanktionsausschussverordnung
Die Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren
des Sanktionsausschusses an der Börse Düsseldorf (Sanktionsausschussverordnung)
vom 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 264), geändert durch Verordnung vom 25. August 2004 (GV. NRW. S. 537), wird wie folgt geändert:
41
Artikel 34
Verordnung Ehrenausschuss der Rheinischen Warenbörse
Die Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Ehrenausschusses an der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 27. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 608) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „verheiratet gewesen ist“ die Wörter „oder mit einer solchen Person in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt und gelebt hat“ eingefügt.
(Artikel 34 weggefallen durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 [GV. NRW. S. 274])
203011
Artikel 35
Prüfungsordnung für den
Ausbildungsberuf
der/des Justizfachangestellten für die Durchführung
von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1999 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird ein zweiter Satz angefügt: „Die Vorschrift findet auf
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner entsprechende Anwendung.“
215
Artikel 36
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familienbuch“ die Wörter „oder dem
Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt.
215
Artikel 37
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für
Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familienbuch“ die Wörter „oder dem
Lebenspartnerschaftsbuch“ eingefügt.
820
Artikel 38
Verordnung über die Förderung der
Investitionen
von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie
über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) –
Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)
Die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 werden nach den Wörtern „seines nicht getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder nicht getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt.
Dritter Teil
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Vierter Teil
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Teil II, Artikel 1
(Beihilfenverordnung) gilt für Aufwendungen, die ab In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes entstehen.
Düsseldorf, den 3. Mai 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a
n n
Der Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang
G e r h a r d s
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit
F i s c h e r
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel
H ö h n
GV. NRW. 2005 S. 498