Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz
230
Verordnung zur Neufassung
der Verordnungen
zum Landesplanungsgesetz
Vom 10. Mai 2005
Die Landesregierung hat mit Zustimmung des Ausschusses für
Umweltschutz und Raumordnung des Landtags die nachstehenden Verordnungen
beschlossen:
Artikel
1
Verordnung über das Verfahren zur
Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie
über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für
die im
Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen
(Regionalräte-Verordnung)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und
Raumordnung des Landtags verordnet:
1. Abschnitt
Bildung und Einberufung der Regionalräte
§ 1
Ma ßgebende Einwohnerzahl
Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen
spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden
Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl
nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt
geben.
§ 2
Wahl der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Regionalrates sind
innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften zu
wählen.
Innerhalb von 7 Tagen sind die gewählten
Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder
Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer
Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.
(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Abs. 7 LPlG
werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der
Reservelisten angerechnet.
§ 3
Einreichen der Reservelisten
(1) Die Reserveliste ist von der f ür
den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis
spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung
einzureichen (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht
rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht
berücksichtigt werden.
(2) Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit des
Regionalrates ergänzt oder geändert werden.
(3)Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz
1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen
Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände
nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen
von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber
enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im
Regierungsbezirk haben.
(5)Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort,
Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.
Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei
oder Wählergruppe unterzeichnet sein.
(6)Eine Verbindung der Reservelisten von
Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder
(1)Die Vorschläge für die Wahl der beratenden
Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den
im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der
Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Vertreterinnen
oder Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die
Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen.
(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach
§ 8 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen
Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Naturschutzrecht durch das
zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände für ihre im
Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom zuständigen Landesministerium
für die im Regierungsbezirk tätigen Regionalstellen Frau und Beruf sowie von
den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen
der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen
einzureichen.
(3)Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser
Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die
Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG, getrennt nach
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem
Bereich der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige
Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und
Beruf und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind der
bisherigen Vorsitzenden oder dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates
zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerberinnen oder Bewerber in
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz,
Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu
übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der
Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.
§ 5
Konstituierende Sitzung
(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die
beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 und 4 LPlG zu
laden.
(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach
der Neuwahl aus seiner Mitte unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne
Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder
derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so
findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter
Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Anschließend wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG durchgeführt.
§ 6
Wahl der beratenden Mitglieder
(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach
Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten
Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der
Regionalstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne
Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei
der Berufung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei
Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber
abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerberinnen oder Bewerber, die die
meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der
Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium
anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der
Regionalstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte
Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist
bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern je Wahlgang die Bewerberin oder der
Bewerber, die oder derdie meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3)Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat
aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich
eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner
Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.
§ 7
Vertreterin oder Vertreter der Landschaftsverbände
und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Die Landschaftsverb ände und der
Regionalverband Ruhr haben ihre Vertreterin oder ihren Vertreter unverzüglich
nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu
benennen.
§ 8
Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise
Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion
durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten oder eine
von ihr oder ihm beauftragte Person wahr.
§ 9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
und der Zusammensetzung des Regionalrates
Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und
macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem
Amtsblatt bekannt.
2. Abschnitt
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen
§ 10
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Abs. 4 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes
wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im
Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein Westfalen bereitgestellten Mittel
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
§ 11 Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag
von monatlich 50 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte
und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen
Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 30 €. Die
Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag f ür
das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt
sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt
werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei
Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 12
Ersatz f ür Verdienstausfall
(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder
glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe
des in §22 Satz 1 des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages.
Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall f ür die
Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 13
Fahrkostenerstattung
(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach
Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum
Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der
Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) F ür die Benutzung privateigener
Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens
eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Landesreisekostengesetzes gewährt werden.
§ 14
Übernachtungsgeld
Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld
nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise
am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.
§ 15 Reisekostenvergütung
(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte
Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die
Genehmigung erteiltdie Vorsitzende oderder
Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die
Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche
Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 16
Kommissionen der Regionalräte
Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach §10
Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30
€. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der
Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung
der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den
Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen
hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von
je 30 €. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die
Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 4 LPlG als Teil eines
Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder
der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 dieser Verordnung entsprechend.
§ 17
Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates,
dessen Stellvertretung und die Sprecherin oder
den Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Sprecherin oder der
Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten
neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11
bis 16 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese
beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden100 €, für
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (höchstens zwei
Stellvertreter) und für die Sprecherin oder den Sprecher der jeweiligen
Parteien und Wählergruppen je 50 € monatlich. Die Sprecherin oder der Sprecher
der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere
Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder
stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des
Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung
erhalten.
§ 18
Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen
(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des
Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen
aus dem Landeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt
wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und
Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der
Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der
Bezirksregierung zuzuleiten ist.
(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten
Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.
Artikel
2
Verordnung über das Verfahren zur
Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der
Mitglieder, die Abgrenzung
des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung
der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale
des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des
Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Landesplanungsgesetzes
(LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung
zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:
1.
Abschnitt:
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
§ 1
Grenzen des Braunkohlenplangebietes
Das Braunkohlenplangebiet umfasst
1. aus dem Kreis
a) Aachen
die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler;
b) Düren
die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich,
Niederzier, Nörvenich und Titz;
c) Euskirchen
die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die
Gemeinde Weilerswist;
d) Rhein-Erft-Kreis
die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen,
Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf;
e) Heinsberg
die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden
Gangelt und Waldfeucht;
f) Rhein-Kreis Neuss
die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie
die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen;
g) Rhein-Sieg-Kreis
die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal;
h) Viersen
die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und
Schwalmtal;
2. aus der kreisfreien Stadt Köln
den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie
3. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss
§ 2
Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder
Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder
des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 39 und 40 LPlG.
§ 3
Maßgebende Einwohnerzahl
Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den
Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den
Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung
zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu
ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG
zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.
§ 4
Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 1 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen
zu wählen.
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder
Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder
Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über
die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
§ 5
Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank
(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des §
40 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und
Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind,
und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des
Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 40 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in
den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen
Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 4 Abs. 2
genannten Frist mitteilen.
(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und
Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat
nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus
denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Diese
leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Regionalräte spätestens eine
Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.
(3) Die Vorsitzenden der Regionalräte der Regierungsbezirke
Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach
Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die
Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 3 LPlG zu.
§ 6
Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank
(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Naturschutzrecht durch das
zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände reichen der
Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der
Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des
Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen
Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben
enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort
und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich
anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im
Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu
versichern.
(2) Die Bezirksregierung Köln leitet die Vorschläge nach Absatz
1 dem Vorsitzenden des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln spätestens eine
Woche nach Zugang der Vorschläge zur Bestätigung zu.
(3) Der Vorsitzende des Regionalrates des Regierungsbezirks
Köln leitet der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung
die bestätigte Liste für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
gem. § 40 Abs. 3 LPlG zu.
§ 7
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses
Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die
Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt
bekannt.
§ 8
Konstituierung des Braunkohlenausschusses
(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden
Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 39 Abs.
7 LPlG und gemäß § 40 Abs. 7 LPlG
einberufen.
(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die
beratenden Mitglieder nach § 41 LPlG zu laden.
(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten
Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter
Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder
seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den in
geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden
ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung
unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem
Wahlgang ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Abschnitt:
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
und seinen Gremien
§ 9
Entgelt f ür die Mitglieder des
Braunkohlenausschusses,
seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der
Arbeitskreise und des Ältestenrates erhalten - soweit sie nicht nach § 41 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes
wahrnehmen
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall und
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen.
§ 10
Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten als
Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50 € sowie für die
Teilnahme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses und den zu ihrer
Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der
Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 30 €. Die Teilnahme an den
Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates
sowie die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die
Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30
€. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag für das
Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs
Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden.
Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder
gewährt werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, deren
Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und die Sprecher der im
Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den
Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser
Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 100 €, für deren Stellvertreterin oder
dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter)
und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 50 € monatlich. Die
Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere
Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder
stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des
Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere
Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 11
Ersatz für Verdienstausfall
(1) Die in § 9 genannten Personen, die einen Verdienstausfall
nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses
Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 des Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages.
Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, gelten §§ 20
und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
§ 12
Fahrkostenerstattung
(1) Den in § 9 genannten Personen werden die Fahrkosten nach
Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum
Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der
Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6
Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung
in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt
werden.
§ 13
Übernachtungsgeld
Den in § 9 Abs. 1 genannten Personen wird ein Übernachtungsgeld
nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise
am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.
§ 14
Reisekostenvergütung
(1) Für Dienstreisen erhalten die in § 9 Abs. 1 genannten
Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die
Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses im Einvernehmen
mit der Bezirksregierung Köln; die Prüfung der Bezirksregierung Köln beschränkt
sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht
gewährt werden.
4. Abschnitt:
Braunkohlenpläne
§ 15
Zeichnerische und textliche Darstellungen der Braunkohlenpläne
(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes
müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung
beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im Übrigen finden die
Planzeichen der Anlage der Verordnung zu den
Raumordnungsplänen sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die
Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und
Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden
Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des
Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000
auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.
(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den
Planzeichenverzeichnissen der Anlage der
Verordnung zu den Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung keine
Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen
zu entwickeln.
(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen
auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten
enthalten.
(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und
2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von
raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.
Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum
Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen,
kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge
für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt
werden.
(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen
für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen
werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische
Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
§ 16
Ausnahmen
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den
Vorschriften des § 15 zulassen.
§ 17
Überleitungsvorschriften
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich
eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
(2) Für nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu
einzuleitende Verfahren zur Änderung von Braunkohlenplänen, die eine
ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen genehmigter Braunkohlenpläne
beinhaltet oder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung förmlich
eingeleiteter Braunkohlenpläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist
das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur Verordnung zu
Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
5. Abschnitt:
Erarbeitung der Braunkohlenpläne
§ 18
Beteiligte
(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, die ein
Abbauvorhaben betreffen, sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder
teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:
1. das Eisenbahn-Bundesamt,
2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,
3. die Wehrbereichsverwaltung West,
4. das Landesumweltamt,
5. die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
6. die Höhere Forstbehörde,
7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ,
8. die Bergverwaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),
9. die Oberfinanzdirektion Köln/Bundesvermögensabteilung,
10. der Landschaftsverband Rheinland,
11. der Erftverband,
12. die Kreise und Gemeinden,
13. die Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie
Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,
14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und
Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,
15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,
16. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
18. die Agrarordnungswaltung (von der
zuständigen Bezirksregierung),
19. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen
Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,
20. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen
Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,
21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren
Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört,
sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt hinausreicht,
22. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,
23. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,
24. die kommunalen Gleichstellungsstellen
25. die Regionalstellen Frau und Beruf.
(2) Bei der Erarbeitung anderer Braunkohlenpläne kann der Kreis
der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten
beschränkt werden.
(3) Der Braunkohlenausschuss hat weitere Behörden und Stellen,
auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung
zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die
Braunkohlenpläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und
Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erarbeitung eines
räumlichen und sachlichen Teilabschnitts eines Braunkohlenplanes entsprechend.
(5) Behörden, deren Aufgabenbereich durch die vom Abbauvorhaben
einschließlich Haldenflächen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt berührt
wird, sind zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für Behörden eines
Nachbarstaates.
§ 19
Verfahren
(1) Bei Beginn der Erarbeitung des Braunkohlenplanes hat die
Bezirksplanungsbehörde Köln die zu beteiligenden Behörden und Stellen
schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.
(2) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jeder zu
beteiligenden Behörde und Stelle ein Entwurf des Braunkohlenplanes zu
übersenden. Jeder zu beteiligenden Gemeinde ist ein weiterer Entwurf des
Braunkohlenplanes für die Auslegung zuzuleiten.
(3) Den zu beteiligenden Behörden und Stellen ist eine Frist zu
setzen, innerhalb deren sie Bedenken und Anregungen zum Entwurf des
Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens vier Monate
betragen.
s.
Anlage 1
zur DVO Braunkohlenplanung (Braunkohlenplangebiet)
s. Anlage 2
zur DVO Braunkohlenplanung (Planzeichenverzeichnis)
Artikel
3
Verordnung über die Abgrenzung des
Kreises der Beteiligten und das Verfahren
der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand,
Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in
Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer
Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung (Plan-Verordnung)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 des
Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für
die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:
I. Abschnitt
Erarbeitung der Regionalpläne
§ 1
Beteiligte
(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans (§ 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder
teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:
1. das Eisenbahn-Bundesamt,
2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,
3. die Wehrbereichsverwaltungen,
4. das Landesumweltamt,
5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter,
6. die höhere Forstbehörde,
7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,
9. die Oberfinanzdirektionen,
10. die Landschaftsverbände,
11. der Regionalverband Ruhr,
12. die Kreise und Gemeinden,
13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie
Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,
14. die Industrie- und Handelskammern,
15. die Handwerkskammern,
16. die Landwirtschaftskammer,
17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung
19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände
und Vereinigungen der Arbeitgeber,
20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände
und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,
21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren
Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört,
sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt hinausreicht,
22. der Landessportbund,
23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m.
§ 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,
24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,
25. die Regionalstellen Frau und Beruf,
26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.
(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch
benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung
zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regionalplan
betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in
Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines
räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.
(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der
Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten
beschränkt werden.
§ 2
Verfahren
(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines
Regionalplanes informiert die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten
schriftlich oder in einem Erörterungstermin über
- die Abgrenzung des Plangebietes und die allgemeine
Planungsabsicht,
- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG)
vorliegenden Daten und die Fachbeiträge gemäß § 13 Abs. 3 LPlG
sowie
- die der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehenden
Planungsinhalte.
Die Bezirksplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit,
sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden
Informationen zu äußern (Scoping).
(2) Bei Änderungen des Regionalplans (§ 20 Abs. 6 LPlG) bedarf es keiner vorbereitenden Konsultationen, wenn
Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer SUP unterzogen werden und
wenn die SUP dem nach Absatz 1 entwickelten Umfang und Detaillierungsgrad
entspricht. In diesen Fällen können von den Beteiligten ergänzende
Informationen im Zuge der Erarbeitung nach Absatz 3 eingebracht werden.
Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen sind i.d.R. Neudarstellungen
mit den Planzeichen 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e), 2.e), 3.ac), 3.bc), 3.c) und
3.d) gemäß Anlage.
Bei Neudarstellungen mit den übrigen Planzeichen ist nicht von
regionalbedeutsamen Umweltauswirkungen auszugehen oder es handelt sich um
Festlegungen, die in den Regionalplan zu übernehmen sind; insofern ist für
diese Planinhalte keine SUP im Verfahren zur Änderung des Regionalplans
erforderlich.
(3) Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates hat die
Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung gemäß § 14
Abs. 2 LPlG aufzufordern (förmliches
Erarbeitungsverfahren).
Parallel wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG durchgeführt.
(4) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten
ein Entwurf des Regionalplans, ein Exemplar der Begründung und des
Umweltberichtes zu übersenden.
II. Abschnitt
Inhalte der Regionalpläne und des Umweltberichtes
§ 3
Darstellungen der Regionalpläne
(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im
Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und
Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten
Planzeichenverzeichnis entsprechen.
(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem
Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß dem
Planzeichenverzeichnis Nr. 1 und 2 darzustellen.
(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen
des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von
regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand
entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.
(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das
Planzeichenverzeichnis der Anlage keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß
aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind
in einer Legende zu erklären.
(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als
2.000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von
Planzeichen 2.a) der Anlage erfasst.
(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne
1. konkretisieren – soweit neben den zeichnerischen
Darstellungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und
Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der
Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,
2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich
raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,
3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und
Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in
nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.
(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,
2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen
unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,
3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von
raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,
4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume
in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre
Mobilisierungschancen beschreiben.
(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und
Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten
abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die
regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder
zweckmäßig sind.
§ 4
Ausnahmen
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den
Vorschriften des § 3 zulassen.
§ 5
Inhalt des Umweltberichtes
(1) Der dem Entwurf des Regionalplans beizufügende
Umweltbericht umfasst
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans
sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und
dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme
unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer
speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien
79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder
auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Regionalplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen,
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die
Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft,
klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der
architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die
Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; die
Umweltauswirkungen müssen einschließlich sekundärer, kumulativer,
synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und
vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen dargestellt werden;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu
verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften
Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde,
einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse);
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
(2) Im Umweltbericht sind die in Absatz 1 genannten Inhalte dem
regionalen Maßstab entsprechend darzulegen.
III. Abschnitt
Landesentwicklungsplan (LEP)
§ 6
Erarbeitung
(1) An der Erarbeitung des LEP beteiligt die
Landesplanungsbehörde die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine
Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Regionalräte
und weitere Behörden und Stellen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint
und soweit deren Aufgabenbereich betroffen wird.
(2) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung des LEP
informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien
über
- die allgemeine Planungsabsicht,
- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG)
vorliegenden Daten sowie
- die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.
Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen
Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den
Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).
§ 7
Darstellungen des LEP und Inhalte des Umweltberichts
Die zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans
sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 200.000 sein.
Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.
Im Umweltbericht sind die in § 5 genannten Inhalte dem landesweiten Maßstab
entsprechend darzulegen.
IV. Abschnitt
Überleitungsvorschriften
§ 8
Überleitungsvorschrift für Regionalpläne
Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich
eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
Regionalplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
Verordnung zu Regionalen
Flächennutzungsplänen nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz
(Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des
Landtags verordnet:
§ 1
Bildung von Planungsgemeinschaften
(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die
Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 25
Abs. 1 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die
gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.
(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen
Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.
§ 2
Beendigung einer Planungsgemeinschaft
(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben
der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von
Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der
Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 LPlG
überprüfen kann.
(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25
Abs. 6 S. 1 LPlG ist durch die Landesplanungsbehörde
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu
machen.
§ 3
Verfahrensleitender Ausschuss
(1) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, einen
gemeinsamen verfahrensleitenden Ausschuss im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zu bilden.
(2) Der Ausschuss trifft die notwendigen Entscheidungen mit
Ausnahme des Planbeschlusses (§ 6).
(3) Haben sich die beteiligten Gemeinden zur Besetzung des
Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, sind einstimmige
Beschlüsse der Räte über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
(4) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der in den Räten vertretenen
Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei
gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Entfällt bei diesem
Verfahren auf eine der in den Räten vertretenen Fraktionen kein Sitz, ist die
Fraktion berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu
entsenden.
(5) Das Nähere über die Bildung und das Verfahren in diesem
Ausschuss regeln die beteiligten Gemeinden durch eine gemeinsame
Geschäftsordnung.
§ 4
Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes
(1) Bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes
hat die Planungsgemeinschaft Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu
beachten und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. §
1 Abs. 4 BauGB findet Anwendung. Darüber hinaus sind fachplanerischeAnsprüche
an den Raum und die Ergebnisse informeller Planungen zu berücksichtigen.
(2) Der Regionale Flächennutzungsplan hat hinsichtlich seiner
Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines
forstlichen Rahmenplanes.
(3) Die Planungsgemeinschaft führt zum Zwecke der Erarbeitung
des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit, des
Regionalrates oder der Regionalräte, auf die sich das Plangebiet bezieht, und
der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten
im Sinne des Landesplanungsgesetzes durch.
(4) Die Ergebnisse der Beteiligungen im Sinne des Absatzes 3
werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen
ist Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu
erzielen.
(5) Im Falle einer Änderung des Planentwurfs hat eine erneute
Auslegung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und des
Landesplanungsgesetzes zu erfolgen.
§ 5
Inhalt und Form des Regionalen Flächennutzungsplanes
(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die
Festlegungen i.S.d. § 7 Abs. 1 bis 4 Raumordnungsgesetz
als auch die Darstellungen i.S.d. § 5 Baugesetzbuch
zu kennzeichnen.
(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der
Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) entsprechen.
§ 6
Planbeschluss
(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der
der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.
(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss
zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde
zur Genehmigung vorlegt.
§ 7
Bekanntmachung
Für die Bekanntmachung des Regionalen Flächennutzungsplanes
gelten die einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches und des
Landesplanungsgesetzes entsprechend.
§ 8
Teilraumplanungsverbot
Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2
Raumordnungsgesetz ist für das von einem Regionalen Flächennutzungsplan
umfasste Planungsgebiet eine räumliche Teilplanung unzulässig.
§ 9
Planbindung
(1) Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom
Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 BauGB mit der Maßgabe, dass ein
Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 BauGB nur auf
Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft
beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.
(2) Die Vorschrift über das Zielabweichungsverfahren nach dem
Landesplanungsgesetz findet bei der Abweichung von Zielen der Raumordnung und
Landesplanung mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Einvernehmen mit den fachlich
betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeindezu
erzielen ist, wobei die Belegenheitsgemeinde ihr Einvernehmen nur auf Grundlage
einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft
beteiligten Gemeinden wirksam erklären kann.
§ 10
Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Regionalen Flächennutzungsplanes
Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens
der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der
Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden.
§ 11
Vereinfachtes Planänderungsverfahren
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Regionalen
Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, finden die
entsprechenden Regelungen über ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach
dem Baugesetzbuch und dem Landesplanungsgesetz entsprechende Anwendung.
Artikel 5
Verordnung über den
Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten
sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren
(Verordnung zu Raumordnungsverfahren)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im
Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die
nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam
sind und überörtliche Bedeutung haben:
1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge
haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang
stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und – einrichtungen, die nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Planverordnung zum Landesplanungsgesetz Gegenstand des Regionalplanes sind und
die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der
Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;
2. Leitungen
a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr
Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als
300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11 a des
Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen und
b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19 a
Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
3. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35
des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung
der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die
in der Nummer 1.1 bis 1.5. der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander
im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
4. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken
(ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von
Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
5. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von
Magnetschwebebahnen;
6. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau
und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
Verkehr;
7. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die
der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des
Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
8. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer
Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es
nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne für ein Vorhaben
nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der
Raumordnung und Landesplanung enthalten.
§ 2
Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren sind
Beteiligte solche Behörden und Stellen, deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint.
(2) Mindestens sind Beteiligte die Behörden und Stellen nach §
1 Abs. 1 der Planverordnung, soweit deren Aufgabenbereich durch das
Raumordnungsverfahren unmittelbar betroffen wird.
Artikel
6
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit In-Kraft-Treten der Verordnung (Artikel 7) treten außer
Kraft:
1. Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung
der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum
Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 44),
2. Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten
und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der
Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung
der Raumordnungsverfahren (2. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 536), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 45),
3. Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des
Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und
Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 144),
4. Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
(4. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 31. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 538),
5. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der
Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im
Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen –
einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz)
vom 19. Juni 2001 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),
6. Verordnung über den Anwendungsbereich für ein
Raumordnungsverfahren nach § 23 a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum
Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 151), geändert durch
Verordnung vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 377), und
7. Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a
Landesplanungsgesetz vom 28. September 2004 (GV. NRW. S. 536).
Artikel
7
In-Kraft-Treten und Befristung
Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz
tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer
Kraft.
Düsseldorf, den 10. Mai 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
Der Finanzminister
JochenD i
e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H
o r s t m a n n
GV.NRW. 2005
S. 506
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