Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 595 bis 610
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
2126
Ausbildungs- und
Prüfungsordnung
für Desinfektorinnen und Desinfektoren
(APO-Desinf.)
Vom 24. April 2005
Aufgrund
des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom
6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium
verordnet:
1. Abschnitt
Ausbildung
Aufgaben
Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im Auftrag von
Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch Beratung und
Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der
Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung
sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit.
§ 2
Zuständigkeit
Die Bezirksregierung
Münster, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NW (Landesprüfungsamt), ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser
Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche
Anerkennung nach § 3.
§ 3
Ausbildungsstätten
(1)
Die Ausbildung wird an Ausbildungsstätten für Desinfektorinnen
und Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt
sind.
(2)
Eine Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie
1.
von einer Biologin, einem Biologen, einer Ärztin, einem Arzt oder einer
Leitungskraft mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation geleitet wird,
2.
über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht
nach Anlage 1 verfügt,
3.
je Lehrgang für die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über
mindestens 20 Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,
4.
eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im
Unterrichtsplan und in der Lehrgangsordnung nachweist,
5.
über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die
sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen
und
6.
über einen Kooperationsvertrag mit einem mikrobiologischen Labor verfügt, das humanpathogene Erreger diagnostiziert.
§ 4
Dauer und Gestaltung der Lehrgänge
(1)
Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich
in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30
Stunden gemäß Anlage 1.
(2)
Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren
auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer
1.
einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und
der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung führen kann und
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
§ 6
Zulassung
(1)
Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren
zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will.
Dem Antrag sind beizufügen
1.ein
Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine
entsprechende Urkunde,
3.
Nachweise der Voraussetzungen nach § 5,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2)
Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den
Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese
bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Ausbildungsstätte
für Desinfektorinnen und Desinfektoren
die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(3)
Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1)
Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den
Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das
Landesprüfungsamt beizufügen.
(2)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.
§ 8
Prüfungsausschuss
(1)
Bei jeder Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die
Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt, an der
der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu
vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer
anderen Ausbildungsstätte abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des
Prüflings entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer vom Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten
fachlich geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,
2.
der Leitung der Ausbildungsstätte,
3.
einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich
geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,
4.
einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft.
Jedes
Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter.
(3)
Das Landesprüfungsamt bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung
sowie die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung auf
Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsvorsitz darf nicht an
der Ausbildung der Desinfektorinnen und Desinfektoren beteiligt und bei der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren
beschäftigt sein.
(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsvorsitzes den Ausschlag.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende
Personen sind zu Beginn der Prüfung vom Prüfungsvorsitz zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 9
Einteilung der Prüfung
(1)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2)
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitz kann einzelnen Personen
gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der
Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(3)
Der Prüfungsvorsitz wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der
Ausbildungsstätte in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt aus und bewahrt sie
in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Der Prüfungsvorsitz
setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte den Zeitpunkt der
Prüfung fest. Das Landesprüfungsamt lädt die Prüflinge.
§ 10
Praktische und mündliche Prüfung
(1)
Die praktische und die mündliche Prüfung sind im Zusammenhang durchzuführen.
(2)
Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan
enthaltenen Fächer.
(3)
In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei
Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die praktische und die mündliche Prüfung
sollen je Prüfling zusammen etwa 30 Minuten dauern.
§ 11
Prüfungsnoten
Die
einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 =
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 =
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 =
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
4 =
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht
5 =
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
6 =
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
Die
Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden
addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet
„sehr
gut“
bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5
„gut“
bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5
„befriedigend“
bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5
„ausreichend“
bei einem Zahlenwert von 4.
§ 12
Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis
(1)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen
Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung
bestanden ist.
(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“
bewertet wird.
(3)
Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von
allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4)
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3
erteilt.
(5)
Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Landesprüfungsamt
einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 13
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Das Landesprüfungsamt kann im Falle einer Krankheit auch die Vorlage
einer durch einen von ihm benannten Arzt ausgestellten ärztlichen Bescheinigung
verlangen.
(2)
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der
Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(3)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so
hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten
des Prüflings vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
§ 14
Täuschung
(1)
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet das Landesprüfungsamt.
Dieses kann je nach Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile
anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2)
Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nachträglich
bekannt, so kann das Landesprüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden erklären.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
Hat
ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie ohne erneute Teilnahme
an einem Lehrgang einmal wiederholen. Das Landesprüfungsamt bestimmt den
Prüfungstermin.
3. Abschnitt
Fortbildung
§ 16
Fortbildung
(1)
Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig
drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich
anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem
Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen
und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb
von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung
darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die
nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht
angerechnet.
(2)
Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem
Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die
Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter
Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.
(3)
Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der
Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
(4)
Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt
dem Landesprüfungsamt. Wird der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht innerhalb
der nach Absatz 1 festgesetzten Fristen erbracht, entzieht das
Landesprüfungsamt die staatliche Anerkennung als Desinfektorin/Desinfektor.
4. Abschnitt
Gebühren
§ 17
Gebühren
Die
Gebühr für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen
und Desinfektoren beträgt 700 Euro. Die
Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Ausstellung der Urkunde über
die staatliche Anerkennung als Desinfektorin/Desinfektor
beträgt 103 Euro. Die Gebühr für die Registrierung der Fortbildungsnachweise
und die Überwachung der Fortbildungspflicht der Desinfektorenausbildung
beträgt 20 Euro. Die Gebühr für die Prüfung des Ausbildungsstandes nach § 18
Abs. 3 beträgt 150 Euro. Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
5. Abschnitt
Staatliche Anerkennung
§ 18
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1)
Als Desinfektorin oder Desinfektor
ist vom Landesprüfungsamt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer die
theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und keine
Gründe vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
ergibt.
(2)
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche
Anerkennung gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(3)
Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser
Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.
(4)
Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage
5 ausgestellt.
5. Abschnitt
Übergangsregelung
§ 19
Übergangsregelung
(1)
Eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist nach
den bisherigen Vorschriften zu beenden.
(2)
Eine in Nordrhein-Westfalen erteilte staatliche Anerkennung als Desinfektorin oder Desinfektor
gilt weiter.
§ 20
In- und Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen
(APO-Desinf.) vom 14. Juni 2002 (GV. NRW. S. 259)
außer Kraft.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2010 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 24. April 2005
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s
c h e r
Anlage 1
GV. NRW. 2012 S. 597