Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

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Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

Vom 30. Mai 2005

Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

I.
Allgemeines

§ 1

Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

§ 2

Einbezogener Personenkreis

II.
Antragstellung

§ 3

Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

§ 4

Beteiligung am Verfahren

§ 5

Besonderer öffentlicher Bedarf

III.
Quotierung und Verfahrensablauf

§ 6

Quotierung

§ 7

Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

§ 8

Zulassungsbescheid

§ 9

Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

§ 10

Auswahlverfahren der Hochschulen

IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

§ 11

Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 12

Landesquoten

§ 13

Zurechnung zu den Landesquoten

§ 14

Auswahl nach Wartezeit

§ 15

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 16

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschul-

Zugangsberechtigung

§ 17

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 18

Nachrangige Auswahlkriterien

V.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

§ 19

Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

VI.
Verteilung auf die Studienorte

§ 20

Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die

Studienorte

§ 21

Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte

VII.
Vergabe von Teilstudienplätzen

§ 22

Teilstudienplätze

Zweiter Teil
Sonstige Bestimmungen

§ 23

Ausländerzulassung durch die Hochschulen

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 24

Zulassungsverfahren der Zentralstelle und der Hochschulen

§ 25

Änderungsbestimmungen

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2 und § 24)

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 11 Abs. 3 Satz 1)

Anlage 3

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 4

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3)

Erster Teil

I.
Allgemeines

§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 2
Einbezogener Personenkreis

Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

II.
Antragstellung

§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren

(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2) Der Zulassungsantrag muss

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(6) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form; dabei kann sie auch bestimmen, dass den Anträgen Unterlagen beizufügen sind, die für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach deren Vorgaben benötigt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 4
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

III.
Quotierung und Verfahrensablauf

§ 6
Quotierung

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a) 1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,

b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 und 3 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet.

§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.

(3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigten ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.

§ 8
Zulassungsbescheid

Im Zulassungsbescheid teilt die Zentralstelle mit, bis wann sich der oder die Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.

§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach Artikel 1 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785) von den einzelnen Hochschulen des Landes durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder

2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,

2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

5. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit. Wer danach von mehr als einer Hochschule zugelassen werden soll, wird von der Zentralstelle darüber unterrichtet und erhält für das Sommersemester bis zum 25. März, für das Wintersemester bis zum 25. September (Ausschlussfristen) Gelegenheit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zentralstelle für eine dieser Hochschulen verbindlich zu entscheiden. Wird keine Erklärung nach Satz 2 abgegeben, wird die Zulassung durch die jeweils in höchster Präferenz genannte Hochschule wirksam. Führt das Verfahren nach Satz 2 und 3 dazu, dass Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule zugelassen werden sollen, auf frei gewordene Plätze aufrücken, gilt Satz 3 entsprechend.

(5) Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September die nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden.

(6) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 9. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 4 fort und übermittelt sie jeweils für das Sommersemester bis zum 13. April, für das Wintersemester bis um 14. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.

IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

1. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder

2. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.

(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei werden §§ 12 und 13 angewendet.

(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 12
Landesquoten

(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und

2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 14
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Reihenfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

V.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,

2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet haben,

3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,

4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst)

werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.

(3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

VI.
Verteilung auf die Studienorte

§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte

Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.

§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3
Ausgewählten auf die Studienorte

(1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:

1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

VII.
Vergabe von Teilstudienplätzen

§ 22
Teilstudienplätze

(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Zentralstelle vergeben.

(2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird für das Sommersemester am 15. April und für das Wintersemester am 15. Oktober durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.

Zweiter Teil
Sonstige Bestimmungen

§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. § 3 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 24
Zulassungsverfahren der Zentralstelle und der Hochschulen

Für die Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen und die Zulassungsverfahren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gelten weiterhin die besonderen Vorschriften (§§ 29 bis 38) der Vergabeverordnung NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 25
Änderungsbestimmungen

(1) Für die Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zulassungsantrag

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(2) Ist ein Zulassungsantrag im Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli

berücksichtigen (Ausschlussfristen). Wer einen Zulassungsantrag einreicht, der bei Ablauf der Frist nach Satz 1 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht, wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; dasselbe gilt bei Fehlen notwendiger Unterlagen.

(3) Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden.

(4) Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(5) § 31 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.

(6) § 35 Abs. 2 wird gestrichen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Sie gilt für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006.

(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), tritt - außer §§ 29 bis 38 mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen - mit Wirkung vom 1. Mai 2005 außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. Mai 2005

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

GV. NRW. 2012 S. 612