Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 29 vom 5.7.2005 Seite 649 bis 666

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
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Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)

20320

Achte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(GVEntschVO)

 

Vom 22. Juni 2005

 

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 273), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr

Auf

2001

65,8 vom Hundert

2002

51,6 vom Hundert

2003

49,0 vom Hundert

2004

  48,1 vom Hundert.“

 

2. In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr

Auf

2001

54.400 DM

2002

23.370 Euro

2003

22.450 Euro

2004

22.150 Euro.“

 

§ 2

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. Juni 2005

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2005 S. 650