Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 12.8.2005 Seite 687 bis 690
Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen) mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen) mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
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Verordnung
über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder
der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen)
mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
Vom
5. August 2005
Aufgrund des §
51 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:
§ 1
Geltung der Kommunalwahlordnung
Auf gleichzeitig
mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag in einzelnen Gemeinden oder Kreisen
durchzuführende Kommunalwahlen (hier: Wahlen der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates) finden die Vorschriften der
Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), sowie der Verordnung über den Einsatz von
Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteordnung – KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften
etwas anderes ergibt.
§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane
(1) Die
Stimmbezirke für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen müssen mit den
Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen; hinsichtlich der für die
Briefwahl zu bildenden Stimmbezirke kann ebenso verfahren werden.
(2) Die
Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.
(3) Die zu
Mitgliedern der Wahlvorstände für die Bundestagswahl berufenen Personen sind
zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für gleichzeitig durchzuführende
Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Bundestagswahl sieben Beisitzer
bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des
Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei Briefwahlvorständen muss
ebenso verfahren werden, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1, 2. Halbsatz
Gebrauch gemacht wird.
§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung
(1) Die
Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig
durchzuführende Kommunalwahlen sind grundsätzlich getrennt zu führen. Sie
können nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz –
BWG –) bzw. nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 4 KWahlG)
zu einem gemeinsamen Wählerverzeichnis verbunden werden. In diesem Fall ist
zusätzlich zu den Spalten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO) für
jede kommunale Wahl eine weitere Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWahlO einzurichten. Ist eine zur
Bundestagswahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht
wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht
wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu
verfahren.
(2) § 12 Abs. 4
Satz 1 Buchstabe a KWahlO findet keine Anwendung.
(3) Der
Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden
(nach Anlage 8 der BWO, Anlage 4 der KWahlO).
(4) Die
Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig
durchzuführende Kommunalwahlen und die auf der Rückseite der Benachrichtigungen
aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können
zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in §
19 Abs. 1 BWO und §§ 75 d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO
genannten Angaben enthalten.
(5) Sofern Wahlberechtigte
nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind,
ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.
§ 4
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Für jede
Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.
(2) Die
Stimmzettel für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen müssen farbig sein;
§ 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWahlO bleibt
unberührt.
(3) Für die
Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen können im
Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.
(4) Das
Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der
Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 56 BWO; § 40 KWahlO
ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 5
Briefwahlunterlagen
(1) Für die
Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind zwei
Wahlscheine zu erteilen.
(2) Der
Wahlschein für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen muss sich in der
Farbe deutlich vom Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden. Die Farbe
der Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 6 der KWahlO
sowie der Wahlbriefumschläge gemäß Anlage 7 der KWahlO
muss der Farbe der Wahlscheine für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister-
oder Landratswahlen entsprechen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen
und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8 a
bis 8 c der KWahlO) sind entsprechend zu ändern.
(3) Die
Briefwahlunterlagen einschließlich der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge
für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck
„Bürgermeisterwahl“ oder „Landratswahl“ oder „Bürgermeister- und Landratswahlen“
zu kennzeichnen.
6
Wahlbekanntmachung
§ 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Zu Absatz 1 Nr.
1: Sofern die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende
Kommunalwahlen mit derjenigen für die Bundestagswahl zusammengefasst wird oder
danach erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Kommunalwahlen
gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.
Zu Absatz 1 Nr. 2:
Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl
durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
Zu Absatz 1 Nr.
5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und
für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen jeweils
besondere Wahlbriefe abzusenden sind.
Zu Absatz 2 Satz
2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für
die jeweilige Wahl beizufügen.
§ 7
Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Das Ergebnis
der Bundestagswahl ist vor den Ergebnissen einer gleichzeitig durchzuführenden
Kommunalwahl zu ermitteln. §§ 75 d i. V. mit 49 Abs. 3 Satz 1 KWahlO bleibt unberührt.
(2) Für jede
Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten
Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die
vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie
die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.
(3) Die Zählung
der Wähler (§ 68 BWO, § 50 KWahlO) ist getrennt
durchzuführen. Hierzu sind vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die
Bundestagswahl und für die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen zu
trennen.
§ 8
Das
Innenministerium kann im Einzelfall nähere Regelungen treffen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
5. August 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2005 S. 688