Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 31 vom 12.8.2005 Seite 687 bis 690

Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen) mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
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Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen) mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

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Verordnung
über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder
der Landrätin/des Landrates (Kommunalwahlen)
mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

Vom 5. August 2005

Aufgrund des § 51 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:

§ 1
Geltung der Kommunalwahlordnung

Auf gleichzeitig mit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag in einzelnen Gemeinden oder Kreisen durchzuführende Kommunalwahlen (hier: Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Landrätin/des Landrates) finden die Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), sowie der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteordnung – KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen; hinsichtlich der für die Briefwahl zu bildenden Stimmbezirke kann ebenso verfahren werden.

(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

(3) Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Bundestagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Bundestagswahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei Briefwahlvorständen muss ebenso verfahren werden, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1, 2. Halbsatz Gebrauch gemacht wird.

§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind grundsätzlich getrennt zu führen. Sie können nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz – BWG –) bzw. nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 4 KWahlG) zu einem gemeinsamen Wählerverzeichnis verbunden werden. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Spalten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO) für jede kommunale Wahl eine weitere Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWahlO einzurichten. Ist eine zur Bundestagswahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.

(2) § 12 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a KWahlO findet keine Anwendung.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 8 der BWO, Anlage 4 der KWahlO).

(4) Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen und die auf der Rückseite der Benachrichtigungen aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Abs. 1 BWO und §§ 75 d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO genannten Angaben enthalten.

(5) Sofern Wahlberechtigte nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind, ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.

§ 4
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Für jede Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen müssen farbig sein; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWahlO bleibt unberührt.

(3) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.

(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 56 BWO; § 40 KWahlO ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 5
Briefwahlunterlagen

(1) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind zwei Wahlscheine zu erteilen.

(2) Der Wahlschein für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen muss sich in der Farbe deutlich vom Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden. Die Farbe der Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 6 der KWahlO sowie der Wahlbriefumschläge gemäß Anlage 7 der KWahlO muss der Farbe der Wahlscheine für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen entsprechen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8 a bis 8 c der KWahlO) sind entsprechend zu ändern.

(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Bürgermeisterwahl“ oder „Landratswahl“ oder „Bürgermeister- und Landratswahlen“ zu kennzeichnen.

6
Wahlbekanntmachung

§ 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Zu Absatz 1 Nr. 1: Sofern die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen mit derjenigen für die Bundestagswahl zusammengefasst wird oder danach erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.

Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.

Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen jeweils besondere Wahlbriefe abzusenden sind.

Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.

§ 7
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Das Ergebnis der Bundestagswahl ist vor den Ergebnissen einer gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahl zu ermitteln. §§ 75 d i. V. mit 49 Abs. 3 Satz 1 KWahlO bleibt unberührt.

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

(3) Die Zählung der Wähler (§ 68 BWO, § 50 KWahlO) ist getrennt durchzuführen. Hierzu sind vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Bundestagswahl und für die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen zu trennen.

§ 8

Das Innenministerium kann im Einzelfall nähere Regelungen treffen.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. August 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 688