Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934

17. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe
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17. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe

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17. Nachtrag zur Satzung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
(GUVV) Westfalen-Lippe

Vom 28. Oktober 2005

Aufgrund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe am 28. Oktober 2005 folgende Änderungen der Satzung des Verbandes vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in der Fassung des 16. Nachtrags zur Satzung vom 2. Juli 2004 (GV. NRW. S. 423) als 17. Nachtrag zur Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderung der Satzung

Die Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979, zuletzt geändert durch den 16. Nachtrag vom 2. Juli 2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe „Westf.“ durch die Angabe „Westfalen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

„b) in den Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218d Abs. 2 SGB VII),“.

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.

cc) Unter Buchstabe c der neuen Fassung wird in der Klammer die Verweisung „§ 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII“ durch die Verweisung „§ 218d Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII a. F.“ ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. Personen,

a) die für die in der Nummer 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder für deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in der Nummer 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in Nummer 1 Buchstabe a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in Nummer 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) die als ehrenamtlich Tätige oder bürgerschaftlich Engagierte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII i. V. m. § 32a der Satzung versichert sind,

c) die als gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind,

d) die von einer dazu berechtigten Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummern 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„2. für die in selbständiger Rechtsform betriebenen, übernommenen Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. ,

3. für die in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218d Abs. 2 SGB VII),“.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum 31.12.2005“ gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

5. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„die Unterstützung bei der medizinischen Rehabilitation, bei der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,“.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach „Beiträge“ ein Komma sowie das Wort „Beitragszuschläge“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Beiträge“ die Angabe „und Beitragszuschläge“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der Mitglieder durch Beiträge, die Erhebung von Beitragszuschlägen (§§ 185, 162 SGB VII) und Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 185, 164 SGB VII) und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragszuschlägen, Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen.“

d) In Absatz 3 werden nach „angeforderten Beiträge“ ein Komma und das Wort „Beitragszuschläge“ eingefügt.

7. In § 26 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Verband kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).“

8. In der Überschrift zu „Abschnitt VII“ werden die Wörter „kraft Satzung“ gestrichen.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich freiwillig versichern

1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),

2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

soweit der Verband auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden Beiträge entsprechend der Beitragshöhe für die Beschäftigten des Unternehmens unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben.“

c) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§ 154 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 155 SGB VII).“

10. Nach § 32 wird folgender neuer § 32a eingefügt:

㤠32a
Versicherung kraft Satzung

Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, die nicht bereits nach § 2 SGB VII kraft Gesetztes versichert sind und sich nicht freiwillig nach § 32 dieser Satzung oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können, soweit das Land Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 2 SGB VII auf den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe überträgt. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder mildtätige Zwecke fördern. Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes hat, erfolgen. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“

Artikel II

Änderung der Mehrleistungsbestimmungen
(Anhang zu § 19 der Satzung)

Der Anhang zu § 19 der Satzung – Mehrleistungsbestimmungen – wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Buchstabe e wie folgt neu gefasst:

„e) Personen, die für die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a), d) oder f) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) oder d) der Satzung genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in § 2 Satz 2 Nr. 3 der Satzung genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 2 1. Alternative der Satzung), und“.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach „Ehegatte“ die Angabe „oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

b) In Satz 4 wird nach „Ehegatte“ die Angabe „oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach „Ehegatte“ die Angabe „oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

Artikel III

Änderung der Beitragsordnung
(Anhang zu § 23 der Satzung)

Der Anhang zu § 23 der Satzung – Beitragsordnung – wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Beitragsgruppe „EB 2“ werden nach den Wörtern „Zweckverbände sowie Unternehmen nach“ die Angabe „§ 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII“, nach „§ 129 Abs. 3 SGB VII“ die Angabe „a. F.“ und nach der Angabe „soweit nicht in der Beitragsgruppe EB 3“ ein Komma sowie die Angabe „ferner die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung freiwillig Versicherten“ eingefügt.

bb) Bei der Beitragsgruppe „BS (Berufsschüler)“ werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder von Hochschulen“ eingefügt.

cc) Bei der Beitragsgruppe „KM (Kommunale Mandatsträger)“ wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Angabe „bzw. die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung versicherten Personen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Voraussetzung der Zurechnung nach § 32 Abs. 1 der Satzung Versicherter zur jeweiligen Beitragsgruppe ist, dass im Beitragsjahr die freiwillige Versicherung bestanden hat (§ 32 Abs. 4 der Satzung).

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Der Beitragsgruppe EB 2 sind ferner alle Entschädigungsleistungen für nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung Versicherte zuzurechnen.“

b) In Absatz 5 wird nach „§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 2. Alternative“ die Angabe „und Buchstabe c)“ eingefügt.

c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Angabe „sowie die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung Versicherten“ eingefügt.

d) In Absatz 7 wird der zweite Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt neu gefasst:

„dazu zählen insbesondere die Entschädigungsleistungen in den Fällen des § 2 der Beitragsordnung und des § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f), Nummer 2 Buchstabe a) (ausgenommen kommunale Mandatsträger), Buchstaben b) und d), Nummern 4 bis 14 der Satzung.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Verweisung „(Absatz 4)“ ein Komma und die Angabe „soweit nicht anders geregelt, und einem gegebenenfalls nach § 6a dieser Beitragsordnung zu ermittelnden Zuschlag“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der für eine Beitragsgruppe jeweils maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, aus der Division des Anteils der Beitragsgruppe an der Umlage (§ 4) durch den für die Gruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 3). Der Hebesatz der Beitragsgruppe EB 4 und für freiwillig Versicherte in den Beitragsgruppen EB 2 und KM ist ein Geldbetrag im Sinne des § 187 Abs. 3 SGB VII und wird in vollen Euro festgesetzt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Hinter dem ersten Spiegelstrich werden in dem Zitat in der Klammer die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt und nach der Klammer die Angabe „sowie der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung Versicherten“ eingefügt.

bb) Hinter dem zweiten Spiegelstrich wird in dem Zitat in der Klammer die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

cc) Hinter dem fünften Spiegelstrich wird nach „§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 2. Alternative“ die Angabe „und Buchstabe c)“ eingefügt.

dd) Hinter dem sechsten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Angabe „sowie der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung Versicherten“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Beitragszuschlag

(1) Den Beitragspflichtigen der Beitragsgruppen 1, 2, 4, 5 und 6 werden unter Berücksichtigung der Kosten der zu entschädigenden Unfälle (§ 193 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 186 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 SGB VII), wenn die Eigenbelastung (Absatz 4) des Mitglieds die Durchschnittsbelastung (Absatz 3) der Mitglieder einer Beitragsgruppe überschreitet. Die Zuschläge werden für jede Beitragsgruppe getrennt nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.

(2) Der Zuschlag wird jeweils im Nachhinein zum Mittelwert der Beiträge der beiden auf einander folgenden Jahre erhoben, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist. Eine Zuschlagserhebung setzt voraus, dass das Mitglied im gesamten Zeitraum des Absatzes 3 Satz 2 beitragspflichtig war. Zuschlagspflichtig sind bei Vorliegen der nachstehend genannten Voraussetzungen die in den nach Satz 1 maßgeblichen Jahren beitragspflichtigen Mitglieder, auch wenn sie später aus der Zuständigkeit des Verbandes ausgeschieden sind. Der Zuschlag soll in Verbindung mit einer Beitragsfestsetzung erhoben werden.

(3) Die Durchschnittsbelastung ergibt sich in den einzelnen Beitragsgruppen aus der Division der nach Satz 2 ermittelten Entschädigungsleistungen durch den Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der Umlage (§ 4). Zu berücksichtigen sind dabei die Entschädigungsleistungen, die in den Jahren nach Absatz 2 Satz 1 für Unfälle aufgebracht worden sind, die sich in diesem Zeitraum ereignet haben. Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen. Nicht berücksichtigt werden bei den Berechnungen und Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Bei der Division nach Satz 1 sind die Anteile der Beitragsgruppe an der Umlage für den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraum zu berücksichtigen.

(4) Die Eigenbelastung wird durch die Division der dem Mitglied im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zuzurechnenden Entschädigungsleistungen durch die für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge ermittelt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Zuschlag beträgt

1. 5 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um 5 bis zu 25 % überschreitet,

2. 10 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 25 und bis zu 50 % überschreitet,

3. 15 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 50 und bis zu 75 % überschreitet,

4. 20 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 75 und bis zu 100 % überschreitet,

5. 25 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 100 % überschreitet.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Festsetzung des Beitrags, des Zuschlags und deren Grundlagen“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Verweisung „(§ 4)“ ein Komma eingefügt sowie das Wort „und“ gestrichen, ferner nach „Beitragsmaßstäbe“ die Angabe „und die Durchschnittsbelastungen nach § 6a Abs. 3“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Geschäftsführer errechnet für jedes Mitglied den Beitrag (§ 5 Abs. 1) sowie einen Beitragszuschlag (§ 6a) und setzt diese durch Beitragsbescheid (§ 8) fest, sofern sich nicht aus § 185 Abs. 4 Satz 6 SGB VII i.V.m. § 28a Abs. 7 SGB IV für der Einzugsstelle gemeldete geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten etwas anderes ergibt. Beiträge und Zuschläge werden in vollen Euro festgesetzt.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„4. ein eventueller Beitragszuschlag sowie die diesem zugrunde liegende Eigen- und Fremdbelastung,“.

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „kann die Beitragsfestsetzung“ durch die Angabe „können die Festsetzungen nach Absatz 1“ ersetzt.

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Der siebzehnte Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft mit der Maßgabe, dass Beitragszuschläge nach § 6a des Anhangs zu § 23 der Satzung – Beitragsordnung – erstmalig im Jahr 2007 erhoben werden.

Münster, den 28. Oktober 2005

Rainer  J o h n

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Lothar  S z y c h

Vorsitzender des Vorstandes

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung am 28. Oktober 2005 beschlossene 17. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 29. November 2005

I – 3541.8.109

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2005 S. 929