Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
Vom 15. Dezember 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
Artikel 1
Das Gesetz über eine Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort
„er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„Die Umlage wird erhoben von Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965). Von Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich über forstwirtschaftlich
genutzte Flächen verfügen, wird keine Umlage erhoben.“
3. In § 4 wird das Wort „Landwirtschaft“
durch die Wörter „Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Umlagemaßstab für die Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft (§
3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. Bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist zur
Ermittlung des Umlagemaßstabs auf Antrag des Umlagepflichtigen vom Einheitswert
der Waldwert abzuziehen, der vom Landesbetrieb Wald und Holz festzustellen und
für die Veranlagung zur Umlage bindend ist.
(2) Der Waldwert ist ein Vomhundertsatz mit einer Nachkommastelle, der sich auf den
Einheitswert bezieht. Der Waldwert ist das Verhältnis der mit 0,072 zu
multiplizierenden forstwirtschaftlich genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Zur
Gesamtfläche gehört die forstwirtschaftlich genutzte Fläche nur mit ihrem
0,072fachen Teil.
(3) Der festgestellte Waldwert kann für
die folgenden Rechnungsjahre regelmäßig unverändert zu Grunde gelegt werden.
Eine neue Festsetzung ist jedoch vom Landesbetrieb Wald und Holz durchzuführen,
wenn sie beantragt wird.
(4) Auf Vorschlag der
Landwirtschaftskammer kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33
(Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten
ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt.“
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
„Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen
der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen.“
6. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender
neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz
stellt auf Antrag den Waldwert nach § 6 Abs. 2 als Vomhundertsatz
durch Bescheid gegenüber dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest. Der
oder die Umlagepflichtige hat die notwendigen Flächenangaben zu erklären und
auf Anforderung des Landesbetriebes Wald und Holz nachzuweisen. Der
Landesbetrieb Wald und Holz übermittelt den Waldwert der Finanzverwaltung nach
deren Vorgaben in elektronisch lesbarer Form.“
7. In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 1
folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Der Waldwert ist für den Umlagebescheid
bindend.“
8. Nach § 14 wird folgende neue
Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung“.
9. Nach der Überschrift
„Übergangsregelung“ wird folgender neuer § 14a eingefügt:
„§ 14a
(1) Für das Jahr 2005 wird von den
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Umlage zunächst in voller Höhe für die
land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhoben. § 6 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs.
3 gelten entsprechend.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz
erstattet auf Antrag den Umlagebetrag, der dem Waldwert entspricht. Die
Erstattung ist in der Höhe auf den veranlagten Umlagebetrag begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit mehr als 30 ha forstwirtschaftlich
genutzten Flächen auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides auch der
auf der Basis des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der
forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes
errechnete Umlagebetrag vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet werden.
(4) Der Antrag der oder des
Umlagepflichtigen nach Absatz 2 und 3 muss innerhalb von 3 Monaten nach
Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.
(5) Die Landwirtschaftskammer führt
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Umlage von der Finanzverwaltung einen
Teilbetrag an den Landesbetrieb Wald und Holz ab. Die Höhe des weiterzuleitenden
Betrags wird vom Ministerium im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer und dem
Landesbetrieb Wald und Holz festgelegt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Dezember 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas
P i n k w a r t
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b en
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
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