Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954
Änderung der Satzung des Wupperverbandes |
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Änderung der Satzung des Wupperverbandes
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Änderung der Satzung
des Wupperverbandes
Vom 8. Dezember 2005
Aufgrund
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom
15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40) in der Fassung der Änderung vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 248) hat die Verbandsversammlung am 8.12.2005
folgende Änderungen der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), zuletzt geändert durch Änderung der Satzung vom 10. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 862), beschlossen:
Zum
1.1.2006 wird die Satzung wie folgt geändert:
1. §
3 Abs. 1 wird um folgenden Spiegelstrich ergänzt:
„- Sonderbeitrag bei Schadensersatz gemäß § 5 Abs.
4“.
2.
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Abwässer, die nach Art und Menge geeignet sind, den regelgerechten Betrieb der
Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen des Wupperverbandes zu gefährden
oder den Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht und wasserrechtlichen
Vorschriften, mindestens jedoch den
Anforderungen des Merkblattes DWA-M 115-2 in seiner jeweils gültigen Fassung,
nicht entsprechen, dürfen den Abwasserbehandlungsanlagen des Wupperverbandes
weder mittelbar noch unmittelbar zugeführt werden. Im Übrigen bleiben die für
die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen
Satzungsrechts unberührt.“
3.
§ 5 Abs. 4 wird eingefügt:
„(4) Verstößt ein Mitglied gegen Absatz 2 oder
Absatz 3, so kann der Wupperverband von dem Mitglied Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn das Mitglied den Verstoß
nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Wupperverband in dem Fall, dass dem
Verstoß ein Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, an dem Dritten schadlos
halten kann. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn das Mitglied seinen
Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Soweit ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag zur Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten mit einem Mitglied
geschlossen ist, werden in diesem die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten
abschließend geregelt.
Die Haftung eines Mitglieds ist nicht gegeben, wenn
das Mitglied nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der
Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.
Der nach Satz 1 zu ersetzende Schaden umfasst auch
höhere Abwasserabgaben und zusätzliche Kosten durch eine weitergehende
Schlammbehandlung. Soweit dem Mitglied aus dem Verstoß gegen Absatz 2 oder
Absatz 3 Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten entstehen und sich diese
Ansprüche auf Schäden des Wupperverbandes beziehen, ist es verpflichtet, diese
an den Wupperverband abzutreten.“
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzungsänderung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die
vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005 – Az.: IV – 6 – 5.8.03 –
gemäß § 11 Abs. 2 WupperVG genehmigte
Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 WupperVG
werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 WupperVG bekannt
gegeben.
Wuppertal,
den 8. Dezember 2005
Der Vorstand
W i l l e
Genehmigung
Gemäß
§ 11Abs. 2 des Gesetzes über den Wupperverband – WupperVG
– vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), genehmige ich die von der
Verbandsversammlung des Wupperverbandes am 8. Dezember 2005 unter TOP 14
beschlossene „Änderung der Satzung und der Veranlagungsregeln des
Wupperverbandes: Indirekteinleiterkonzept beim Wupperverband“ für den
Wupperverband.
Düsseldorf,
den 8. Dezember 2005
Im Auftrag
GV.
NRW. 2005 S. 950