Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16.3.2005 Seite 141 bis 152

5. Nachtrag zur Satzung der LVA Rheinprovinz
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5. Nachtrag zur Satzung der LVA Rheinprovinz

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5. Nachtrag
zur Satzung der LVA Rheinprovinz

Vom 8. Dezember 2004

Die Satzung der LVA Rheinprovinz vom 15. Dezember 1977 (GV. NRW. 1978 S. 186), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), wird durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 8. Dezember 2004 wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der Satzung

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird neu gefasst:

„(3) Er ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

8. In § 9 Satz 1 werden die beiden Wörter „Landesversicherungsanstalt“ jeweils durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die beiden Wörter „Landesversicherungsanstalt“ jeweils durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

15. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

16. In § 23 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

17. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ in jedem Teilsatz jeweils durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt. Das Wort „Arbeiterrentenversicherung“ wird durch die Wörter „allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird neu gefasst:

„(1) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist Dienstherr der Beamten des Versicherungsträgers.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2004

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

Dr.  W o h l l e b e n

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung am 8. Dezember 2004 beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz wird gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB IV genehmigt.

Essen, den 2. Februar 2005

I – 354.101

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2005 S. 146