Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 39 vom 17.11.2005 Seite 831 bis 842

Änderung der Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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Norm
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Änderung der Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

822

Änderung der Dienstordnung
für die Angestellten des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Vom 26. September 2005

 

Artikel I

 

Die Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen GUVV vom 28. November 1978/5. Februar 1979 (GV. NRW. 1979 S. 94), zuletzt geändert am 9. Juni 1999 (GV. NRW. S. 675), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Ziffer 1 erhält das Wort „Deutscher“ eine Fußnote folgenden Inhalts: „Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mitumfasst sein.“

 

2. § 8 der Dienstordnung wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch „dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW)“.

b) In den Absätzen 2 und 5 werden jeweils die Wörter „die Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch „das LDG NRW“.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet der Geschäftsführer den Vorstand. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Maßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen und dem Angestellten mitzuteilen. Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen, der Angestellte ist vorher zu hören.“

 

3. § 9 der Dienstordnung wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Dienst“ ersetzt durch „Beamtenverhältnis“.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird „S. 2“ ersetzt durch „Satz 5“.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Landesdisziplinarordnung“ ersetzt durch „LDG NRW“.

 

4. § 10 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. durch Entfernung aus dem Dienst (§ 10 LDG NRW).“

 

Artikel II

 

Die vorstehenden Änderungen der Dienstordnung wurden durch die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 26. September 2005 beschlossen und treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 26. September 2005

 

 

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

 

Der Vorsitzende
des Vorstandes

S t u h l m a n n

 

 

Genehmigung

 

Die vorstehend von der Vertreterversammlung am 26. September 2005 beschlossene Änderung der Dienstordnung für den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 28. November 1978 wird gemäß § 147 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VII genehmigt.

 

Essen, den 26. Oktober 2005

I – 3523.110

 

 

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

 

GV. NRW. 2005 S. 841