Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954

Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen

7126

Gesetz
über die Veranstaltung und Durchführung
von Lotterien und Ausspielungen
durch das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Dezember 2005

Der Landtag hat das Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Veranstaltung und Durchführung
von Lotterien und Ausspielungen
durch das Land Nordrhein-Westfalen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Aufgabe, für das Land Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen zu veranstalten und durchzuführen, wird gemäß § 5 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 15 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland - Lotteriestaatsvertrag - LoStV) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 315) einer privatrechtlichen Gesellschaft übertragen, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. Zuständig für die Übertragung nach Satz 1 ist das Innenministerium.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,

2. Sportwetten,

3. den Betrieb von Spielbanken und die dort zugelassenen Spiele,

4. die von der Nordwestdeutschen Klassenlotterie veranstalteten Lotterien,

5. Lotterien und Ausspielungen anderer gemeinnütziger Veranstalterinnen oder Veranstalter im Sinne der §§ 6 ff. LoStV.

§ 2
Konzession

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (Konzession) im Sinne des § 1 Abs. 1 ist das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zuständig. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3
Spielbedingungen

(1) Die Regelungen zur Durchführung der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach § 1 Abs. 1 (Spielbedingungen) bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums.

(2) In den Spielbedingungen sind besondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können,

5. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und

6. Auszahlung der Gewinne.

§ 4
Länderübergreifende Zusammenarbeit

Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können mit Erlaubnis des Innenministeriums gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.

§ 5
Anderweitige Betätigung der
Veranstalterin oder des Veranstalters

Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Diese darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 6
Aufsicht

Das Innenministerium stellt sicher, dass Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Konzessionsabgaben abgeführt und die in der Konzession enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Innenministerium trifft die zur Durchführung der Aufsicht geeigneten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Innenministerium kann insbesondere

1. die Konzession widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen der gemäß § 1 Abs. 1 beauftragten privatrechtlichen Gesellschaft einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien dieser Gesellschaft teilnehmen.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.(Fn. 1)

__________

Fn. 1

Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 949