Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 17.4.2007 Seite 139 bis 148

Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

2005
20320
2035
205

Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Vom 29. März 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

2005

Artikel 1

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden in der Aufzählung nach den Wörtern „das Landeskriminalamt,“ die Wörter „das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,“ sowie „das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,“ eingefügt.

205

Artikel 2

Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein - Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bezirksregierungen“ ersetzt durch die Wörter „das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht)

(1) Das Innenministerium führt die Aufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen.

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten.“

4.§ 6 wird aufgehoben.

5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Innenministerium und nach Bestimmung des Innenministeriums das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste können einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden.“

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: Es

1. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung,

2. unterstützt die Kreispolizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten,

3. unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen zur Durchführung von Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten,

4. unterhält eine Stelle für kriminalistische und kriminologische Forschung,

5. ist zentrale Informationssammel- und -auswertungsstelle in Kriminalitätsangelegenheiten,

6. ist zuständig für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts,

7. ist zuständig für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vereinsrechts.

(3) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

1. mit Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,

2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Rechtsverordnung.

Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde überlassen.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen, insbesondere in Fällen, in denen

1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,

2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,

3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.“

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

Es

1. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung sowie der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,

2. ist zuständig für die Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,

3. unterhält die Landesleitstelle,

4. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Führung und Steuerung,

5. berät und unterstützt die Polizeibehörden und führt Inspektionen nach Bestimmung des Innenministeriums durch,

6. ist zuständig in Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts,

7. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Führungs- und Einsatzmittel,

8. unterstützt die Polizeibehörden in Angelegenheiten der Technik,

9. ist zuständig für die technische Ausstattung der Polizei,

10. übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang,

11. übernimmt Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang.“

8. Nach § 13 a wird folgender § 13b eingefügt:

㤠13b
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ist zuständig für die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei, soweit die Ausbildung nicht von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird.

(2) Neben den sich aus der Aufsicht (§ 5 Abs. 4) oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben führt das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten nach Bestimmung des Innenministeriums insbesondere

1. das Verfahren zur Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst,

2. die Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,

3. die Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,

4. die Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,

5. sonstige Auswahlverfahren, Potentialanalysen oder deren Teile,

6. ihm durch das Innenministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung

durch und entwickelt Verfahren in den vorgenannten Bereichen weiter.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

b) Die Zahl „2009“ wird ersetzt durch die Zahl „2011“.

2035

Artikel 3

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 82 wird wie folgt gefasst:

㤠82
Dienststellen

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.“

2. § 84 wird wie folgt gefasst:

㤠84
Hauptpersonalrat

Beim Innenministerium wird ein Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.“

3. § 85 wird aufgehoben.

4. § 85 a wird aufgehoben.

5. § 86 wird aufgehoben.

20320

Artikel 4

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter den Wörtern „Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen“ die folgende Funktionsbezeichnung angefügt:

„Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter den Wörtern „Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung“ die folgende Funktionsbezeichnung angefügt:

„Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste“.

3. Die Wörter „Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ werden gestrichen.

Artikel 5

Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten und Berichtsfrist

Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW“ auf das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Beschäftigten der „Zentralen Polizeitechnischen Dienste“ auf das „Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ übergeleitet.

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. März 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2007 S. 140