Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
20301
Zweite
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 16 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL) vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), zuletzt
geändert durch Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „amtsärztliches Zeugnis“ durch die Wörter
„amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.
2.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz“ werden durch die
Wörter „Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für
Beamtinnen“ ersetzt.
b)
Das Wort „Erziehungsurlaub“ wird durch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter
„des Erziehungsurlaubs“ werden durch die Wörter „einer Elternzeit“ ersetzt.
3.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Fachverwaltungen 14 Wochen“ wird durch die Angabe „Fachverwaltungen
10 Wochen“ ersetzt.
b)
Die Angabe „Bezirksregierung 13 Wochen“ wird durch die Angabe
„Bezirksregierungen 17 Wochen“ ersetzt.
4.
In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „die höheren technischen Verwaltungsbeamten“
durch die Wörter „den höheren technischen Verwaltungsdienst“ ersetzt.
5.
In Anlage 1 (zu §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2) wird die Tabelle wie folgt geändert:
a)
Im Ausbildungs-Abschnitt II wird in der 2. Spalte (Ausbildungs-Dauer) die
Angabe „ 14 (13 – 15)“ durch die Angabe „10 (9-11)“ ersetzt,
die
3. Spalte (Ausbildungsstellen) wie folgt neu gefasst:
„Fachverwaltungen
insbesondere
- LANUV (mind. 6 Wochen)
- Landesbetrieb Wald und Holz
- Landesbetrieb Straßenbau NRW“
und
in der 4. Spalte (Ausbildungsinhalte) die Bezeichnung „LÖBF“ durch die
Bezeichnung „LANUV“ und die Wörter „gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten“
durch die Wörter „für Behörden und Gerichte“ ersetzt.
b)
Im Ausbildungs-Abschnitt IIIa wird
in
der 2. Spalte (Ausbildungs-Dauer) die Angabe „13 (12-14)“ durch die Angabe „17
(16-18)“ ersetzt,
in der
3. Spalte (Ausbildungsstellen) die Bezeichnung „Bezirksregierung“ durch die
Bezeichnung „Bezirksregierungen“ ersetzt,
in der
4. Spalte (Ausbildungsinhalte) die Wörter „Regional- und
Gebietsentwicklungsplanung“ durch das Wort „Regionalplanung“ ersetzt
und
nach dem Wort „Fachgebieten“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die
Wörter „wie z.B. der Wasserwirtschaft und der Agrarordnung;“ angefügt.
6.
In der Anlage 3 wird auf Seite 2 (Rückseite) die Adresse wie folgt neu gefasst:
„Oberprüfungsamt
für den höheren
technischen Verwaltungsdienst
Hahnstraße 70
60528 Frankfurt am Main“.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf,
den 20. Dezember 2006
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 24
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