Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 2 vom 19.1.2007 Seite 15 bis 26

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)

20301

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)

Vom 20. Dezember 2006

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL) vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „amtsärztliches Zeugnis“ durch die Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz“ werden durch die Wörter „Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ ersetzt.

b) Das Wort „Erziehungsurlaub“ wird durch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ werden durch die Wörter „einer Elternzeit“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Fachverwaltungen 14 Wochen“ wird durch die Angabe „Fachverwaltungen 10 Wochen“ ersetzt.

b) Die Angabe „Bezirksregierung 13 Wochen“ wird durch die Angabe „Bezirksregierungen 17 Wochen“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „die höheren technischen Verwaltungsbeamten“ durch die Wörter „den höheren technischen Verwaltungsdienst“ ersetzt.

5. In Anlage 1 (zu §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2) wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Im Ausbildungs-Abschnitt II wird in der 2. Spalte (Ausbildungs-Dauer) die Angabe „ 14 (13 – 15)“ durch die Angabe „10 (9-11)“ ersetzt,

die 3. Spalte (Ausbildungsstellen) wie folgt neu gefasst:

„Fachverwaltungen insbesondere
- LANUV (mind. 6 Wochen)
- Landesbetrieb Wald und Holz
- Landesbetrieb Straßenbau NRW“

und in der 4. Spalte (Ausbildungsinhalte) die Bezeichnung „LÖBF“ durch die Bezeichnung „LANUV“ und die Wörter „gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten“ durch die Wörter „für Behörden und Gerichte“ ersetzt.

b) Im Ausbildungs-Abschnitt IIIa wird

in der 2. Spalte (Ausbildungs-Dauer) die Angabe „13 (12-14)“ durch die Angabe „17 (16-18)“ ersetzt,

in der 3. Spalte (Ausbildungsstellen) die Bezeichnung „Bezirksregierung“ durch die Bezeichnung „Bezirksregierungen“ ersetzt,

in der 4. Spalte (Ausbildungsinhalte) die Wörter „Regional- und Gebietsentwicklungsplanung“ durch das Wort „Regionalplanung“ ersetzt

und nach dem Wort „Fachgebieten“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter „wie z.B. der Wasserwirtschaft und der Agrarordnung;“ angefügt.

6. In der Anlage 3 wird auf Seite 2 (Rückseite) die Adresse wie folgt neu gefasst:

„Oberprüfungsamt für den höheren
technischen Verwaltungsdienst
Hahnstraße 70
60528 Frankfurt am Main“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2006

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2007 S. 24