Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 3 vom 23.1.2007 Seite 27 bis 32
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/ Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/ Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)
203015
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes
in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/
Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der
Umweltverwaltung - VAPhDU)
Vom 18. Dezember 2006
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der
Umweltverwaltung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 9. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 832), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Schwerbehinderten“ wird durch die Wörter
„schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
b) Das Wort „Rüstigkeit“ wird durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „amtsärztliches Zeugnis“ durch die
Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die
Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfasst die
häusliche Prüfungsarbeit und den schriftlichen und mündlichen Teil der Großen
Staatsprüfung.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Zeit eines
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den
Mutterschutz für Beamtinnen, einer Elternzeit“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Staatlichen Umweltämter“ durch
das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Ausbildungsstellen sind neben den Bezirksregierungen das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und Wahlstationen.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Staatliche Umweltamt“ durch
die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt und nach dem Komma wird das Wort „dem“
durch das Wort „der“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort „Diese“
ersetzt.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium bestimmt“ durch
die Wörter „Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Grundsätze der Ausbildung werden vom Ministerium
bestimmt.“
6. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3, der
bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Ausbildung gliedert sich in 5 Abschnitte:
Abschnitt I:
Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung (Ausbildungs-, untere / obere
Abfallbehörden).
Einrichtungen des Landes - Allgemeine Angelegenheiten - (z.B. Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz).
Große Staatsprüfung.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Frankfurt am Main“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Neufassung vom 20. Februar
1964“ (bekanntgegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, 1964,
S. 142 ff.)“ durch die Wörter „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und im Satz 1 wird jeweils das Wort
„Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
b) Im Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
„schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
10. § 31 wird aufgehoben.
11. In § 32 Abs. 3 wird die Angabe „30. September 2010“ durch
die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.
12. Die Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3) wird durch die Anlage
dieser Änderungsverordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 18.
Dezember 2006
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard
U h l e n b e r g
GV.
NRW 2007 S. 30
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