Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 5 vom 14.2.2007 Seite 57 bis 88
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM)
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM)
203012
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
„Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“
(Public Administration - Police Management)
an der Deutschen Hochschule der Polizei
(PrüfO-MA-PM)
Vom 10. Oktober
2006
Aufgrund § 3 Abs. 2 DHPolG und aufgrund des Beschlusses des Kuratoriums
der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 DHPolG wird die
nachstehende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Zweck der Ordnung und Prüfungsziel
§ 2
Studienaufbau und -umfang
§ 3
Aufbau der Masterprüfung
§ 4
Arten von Modulprüfungen
§ 5
Mündliche Modulprüfungen
§ 6
Schriftliche Modulprüfungen
§ 7
Sonstige Modulprüfungen
§ 8
Masterarbeit
§ 9
Mündliche Masterprüfung
§ 10
Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12
Prüfungsausschuss, Prüfungsamt und Prüfungskommissionen
§ 13
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 14
Ergebnis der Masterprüfung
§ 15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 16
Masterzeugnis und -urkunde
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18
Verbleib der Prüfungsakten
§ 19
Widerspruchsverfahren
§ 20
In-Kraft-Treten
§ 1
Zweck der Ordnung und Prüfungsziel
Diese Ordnung regelt Studium und Prüfungen des anwendungsorientierten MasterstudiengangsÖffentliche
Verwaltung – Polizeimanagement(Public Administration - Police
Management) der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Studium soll die
Studentinnen und Studenten befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung
von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten
wissenschaftlichen Disziplinen weiter zu entwickeln. Durch den Studiengang und
die Masterprüfung soll festgestellt werden, dass die Studentinnen und Studenten
die für den Übergang in den höheren Polizeivollzugsdienst notwendigen
Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben haben und die Fähigkeit besitzen,
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwenden und in die
Berufspraxis zu übertragen. Mit der erfolgreich abgelegten Masterprüfung werden
ein berufsqualifizierender Abschluss sowie die
Bildungsvoraussetzungen für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben.
§ 2
Studienaufbau und -umfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre (24 Monate)
einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit. In begründeten Fällen (z.B.
Kindererziehung, Betreuung Pflegebedürftiger, Erkrankung) kann nach
entsprechender Entscheidung des Dienstherrn der Studentin/des Studenten die
Hochschule einen modifizierten Studienablauf, eine Unterbrechung oder eine
Verlängerung des Masterstudiengangs zulassen. Der Studiengang soll um nicht
mehr als insgesamt drei Jahre unterbrochen werden.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils
einem Jahr. Das erste Studienjahr wird in Kooperation mit dem Bund und den
Ländern überwiegend dezentral in polizeilichen Bildungseinrichtungen des Bundes
und der Länder nach Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.
Das zweite Studienjahr wird zentral an der Deutschen Hochschule der Polizei
durchgeführt. Der Studiengang umfasst 19 Module (Anlage 1).
(3) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Die
Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der
Studentin/des Studenten. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen
(Präsenzstudium), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die
Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Masterarbeit sowie den
Prüfungsaufwand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die
jeweiligen Leistungspunkte getrennt von den erzielten Prüfungsergebnissen
erfasst und gutgeschrieben.
(4) Basis der Leistungspunktvergabe ist das Europäische System
zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System - ECTS). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung
der Studentin/des Studenten von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im
zweijährigen Studiengang Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public
Administration – Police Management) beträgt 3.600 Stunden. Dies entspricht 120
Leistungspunkten.
§ 3
Aufbau der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden
Modulprüfungen, der schriftlichen Masterarbeit und der mündlichen
Masterprüfung. Mit der Zulassung der Studentin/des Studenten zum Studium ist
auch die Zulassung zu den Modulen und zugleich zu deren Prüfungen als Teil der
Masterprüfung verbunden. Die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung richtet
sich nach § 9.
§ 4
Arten von Modulprüfungen
(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend
im Rahmen des jeweiligen Moduls durchgeführt, sie sind mindestens eine Woche
vor dem Prüfungstermin anzukündigen. Sie können aus einer oder aus mehreren
Prüfungsleistungen bestehen. Für die Ermittlung der Gesamtnote einer
Modulprüfung gilt § 15 entsprechend.
(2) Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind in den
Modulbeschreibungen des Curriculums festzulegen und den Studentinnen und
Studenten bei Beginn des Studiums schriftlich bekannt zu geben.
(3) Modulprüfungen können sein:
-mündliche Prüfungen
-schriftliche Prüfungen und
- sonstige Prüfungen.
(4) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des
Moduls abgenommen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 5
Mündliche Modulprüfungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die Studentin/der
Student nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt,
spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und in der
Lage ist, die Inhalte des Prüfungsgebietes zur Problemlösung anzuwenden. Ferner
soll hierdurch festgestellt werden, ob die Studentin/der Student die Ziele des
Moduls erreicht hat. Die Mindestdauer soll je Studentin und Student pro Modul
mindestens 30 und höchstens 45 Minuten betragen.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer
in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen
Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Ergebnisse werden im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben.
§ 6
Schriftliche Modulprüfungen
(1) Durch schriftliche Prüfungsleistungen soll die
Studentin/der Student nachweisen, dass sie/er auf Grund der im Studium erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten fach- und praxisbezogene Aufgabenstellungen
innerhalb einer vorgegebenen Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln lösen kann.
(2) Die Bearbeitungszeit schriftlicher Modulprüfungen beträgt
mindestens 120 Minuten und höchstens 240 Minuten. Von der Studentin/dem
Studenten mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem
Prüfungstermin bekannt zu geben. Sie können von der oder dem Aufsichtsführenden
vor oder während der Prüfung kontrolliert werden.
(3) Schriftliche Prüfungen sind von einer Erst- und einer
Zweitgutachterin/einem Erst- und einem Zweitgutachter zu bewerten. Weichen die
Bewertungen beider Prüferinnen/Prüfer voneinander ab, so sollen sie sich nach
Möglichkeit auf eine gemeinsame Note verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu
Stande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten
gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(4) Schriftliche Prüfungsleistungen werden von Lehrenden des
Masterstudiengangs oder anderen, vom Prüfungsausschuss zugelassenen geeigneten
Personen beaufsichtigt.
(5) Die Arbeiten sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der
Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den spätesten
Abgabezeitpunkt hin. Der Zeitpunkt der Abgabe ist auf jeder Arbeit zu
vermerken.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf eine
Niederschrift an. Darin sind Unterbrechungen, Abwesenheitszeiten von
Studentinnen/Studenten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige besondere Vorkommnisse
festzuhalten. Auch die verspätete Abgabe einer Prüfungsarbeit ist zu vermerken.
(7) Den Studentinnen und Studenten wird innerhalb von zwei
Wochen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses unter Aufsicht Einsicht in die
Prüfungsarbeiten gewährt.
§ 7
Sonstige Modulprüfungen
Sonstige Modulprüfungen können durch Hausarbeiten, Referate,
Präsentationen oder in anderen definierten Formen abgelegt werden. Die
Prüfungsleistungen müssen individuell zurechenbar sein. Ihre Bewertung erfolgt
durch die Lehrenden des Moduls. Handelt es sich um schriftliche
Prüfungsleistungen erfolgt die Bewertung gemäß § 6 Abs. 3. Bei mündlichen
Prüfungen erfolgt die Bewertung gemäß § 5 Abs. 2. Die Prüfungsleistung wird in
Art, Umfang und Ergebnis schriftlich dokumentiert.
§ 8
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studentin/der
Student in der Lage ist, mit den im Studium erworbenen Kenntnissen und
Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Problemstellung aus den
Fachgebieten des Curriculums selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden
zu bearbeiten. Die Studentin/der Student wählt ein Thema und eine
Betreuerin/einen Betreuer der Arbeit. Als Betreuerin/Betreuer kommt jeder, der
prüfungsberechtigt ist, in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines
bestimmten Themas oder einer Betreuerin/eines Betreuers durch den
Prüfungsausschuss besteht nicht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen und beginnt mit
der Zuteilung des vom Prüfungsausschuss genehmigten Themas durch das
Prüfungsamt. Die Studentin/der Student hat schriftlich zu versichern, dass
sie/er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Formale Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Hochschule und gibt
diese den Studierenden in schriftlicher Form zeitgerecht vor Beginn des
Bearbeitungszeitraums bekannt.
(3) Die Masterarbeit ist dem Prüfungsamt gedruckt und gebunden
in dreifacher Ausfertigung sowie elektronisch zuzuleiten. Der Zeitpunkt der
Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen
wichtiger Gründe auf schriftlichen Antrag eine Woche vor Ablauf der
Bearbeitungsfrist durch den Prüfungsausschuss um bis zu vier Wochen verlängert
werden. Wird die Abgabefrist unentschuldigt überschritten, so gilt die Arbeit als
mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet.
(4) Die Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, von
denen eine/einer die Betreuerin/der Betreuer ist, bewertet. Die zweite
Prüferin/Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und kann in
begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufspraxis sein,
die oder der die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 DHPolG erfüllt aber nicht Mitglied der Hochschule
ist. Weichen die Bewertungen beider Prüferinnen/Prüfer voneinander ab, so
sollen sie sich nach Möglichkeit auf eine gemeinsame Note verständigen. Kommt
eine Einigung nicht zu Stande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der
beiden Einzelnoten gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht
überschreiten.
§ 9
Mündliche Masterprüfung
(1) Die mündliche Masterprüfung erstreckt sich auf die Inhalte
des gesamten Studiums; im Schwerpunkt werden die Inhalte der Module des letzten
Studienhalbjahrs geprüft. Die Zulassung setzt voraus, dass die Module der
ersten drei Studienhalbjahre erfolgreich abgeschlossen sind, der Nachweis über
die Teilnahme an den Modulen des vierten Studienhalbjahres erbracht und die
Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet worden ist.
(2) Über die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung entscheidet
der Prüfungsausschuss (§ 12).
(3) Die mündliche Masterprüfung wird als Gruppenprüfung von
Prüfungskommissionen abgenommen. Eine Gruppe besteht aus bis zu vier
Studentinnen und Studenten. Die Prüfungsdauer je Studentin/Student soll 45
Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Masterprüfung werden in einer Niederschrift festgehalten. Darin sind
aufzunehmen:
- der Ort und der Tag
- die Dauer der Prüfung
- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihrer Stellvertreter,
soweit sie bei der Prüfung mitgewirkt haben
- der Name der Studentin/des Studenten
- die Namen der Anwesenden nach § 13
- der Prüfungsstoff
- die Ergebnisse der Modulprüfungen
- die Ergebnisse der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung
- die Entscheidungen der Prüfungskommission.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Die Gesamtnote der mündlichen Masterprüfung wird durch das
arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der
Prüfungskommission gebildet. Das Ergebnis wird im Anschluss an die Prüfung
bekannt gegeben.
§ 10
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Modulprüfungen, Masterarbeit und mündliche Masterprüfung
können, wenn sie mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet wurden, jeweils einmal
wiederholt werden; § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der vom
Prüfungsausschuss festgesetzten Fristen abzulegen. Wird eine Frist nach Satz 1
ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht
bestanden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht
mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ erbracht, so ist die Masterprüfung
insgesamt nicht bestanden.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend (5)“
bewertet, wenn die Studentin/der Student einen für sie/ihn bindenden
Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er von einer
Prüfung, die sie/er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Wer durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu
vertretenden Grund gehindert ist, an einem Prüfungstermin oder einem
Nachholtermin teilzunehmen, kann einen neuen Prüfungstermin beantragen. Die
Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes steht der
eigenen Krankheit gleich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
Sofern die Prüfungsleistungen aus Gründen, die die Studentin oder der Student
nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden
können, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nach § 2 Abs. 1 verfahren wird.
(3) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest
einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Der
Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests
verlangen.
(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung von
Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Freistellung von
der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung
gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen
Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die Studentin/der Student während
dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die
Folgezeit seine Gültigkeit.
(6) Versucht eine Studentin/ein Student, das Ergebnis
ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende
Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüferin/den Prüfer oder die
aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung
ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit
„nicht ausreichend (5)“ bewertet. In schwer wiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuss die Studentin/den Studenten auch von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 ist die Studentin/der
Student zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Studentinnen und Studenten sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden
Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(8) Die Studentin/der Student kann bis spätestens zwei Wochen
nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass
eine Entscheidung nach Absatz 6 überprüft wird.
(9) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der
Masterprüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorgelegen haben,
kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung im Nachhinein für „nicht
bestanden (5)“ erklären und den Mastergrad aberkennen.
§ 12
Prüfungsausschuss, Prüfungsamt und
Prüfungskommissionen
(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung der
Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören
höchstens sieben Mitglieder an, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende des
Kuratoriums und zwei weitere vom Kuratorium benannte Personen, die
Sprecherin/der Sprecher der Lehrenden der Deutschen Hochschule der Polizei sowie
jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Lehrenden des ersten und zweiten
Studienjahres. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Für jedes Mitglied ist eine
Vertreterin/ein Vertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
einschließlich der/des Vorsitzenden werden auf Vorschlag der Präsidentin/des
Präsidenten vom Kuratorium für zwei Jahre bestellt.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden. Insbesondere überwacht er den
ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfungen, bestellt die Prüfungsberechtigten,
genehmigt die Themen der Masterarbeit in Abstimmung mit den
Betreuerinnen/Betreuern, überprüft die fristgerechte Abgabe der Masterarbeiten
und entscheidet über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er ist
zuständig für die Zulassung zur Masterarbeit, zur mündlichen Masterprüfung und
für die Zulassung der Prüferinnen und Prüfer sowie die Einrichtung der
Prüfungskommissionen für die mündliche Masterprüfung (§ 9).
(3) Zur Unterstützung
bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen wird bei der
Präsidentin/dem Präsidenten ein Prüfungsamt eingerichtet.
(4) Die Prüfungskommissionen werden vom Kuratorium bestätigt.
Sie bestehen jeweils aus der oder dem Vorsitzenden sowie vier Prüferinnen/Prüfern,
von denen mindestens zwei hauptamtlich Lehrende der Deutschen Hochschule der
Polizei sein müssen. Die oder der Vorsitzende muss ordentliches oder
stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Es sind Vertreterinnen bzw.
Vertreter zu benennen.
(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission
beauftragt ein Mitglied der Kommission mit der Schriftführung. Dieses
Kommissionsmitglied unterstützt die Vorsitzende/den Vorsitzenden auch bei der
Vorbereitung und Durchführung der Prüfung sowie insbesondere bei der Abfassung
der Niederschrift. Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Die Kommissionsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. §
9 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 13
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der Deutschen Hochschule der
Polizei, Beauftragte des Dienstherren der Studentin/des Studenten sowie die
Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident der Deutschen
Hochschule der Polizei sind berechtigt, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, soweit ein Interesse der
Hochschule daran besteht, Lehrenden der Deutschen Hochschule der Polizei sowie
weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.
4) An der mündlichen
Masterprüfung kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Personalvertretungen des
Bundes und der Länder vom Prüfungsausschuss gestattet werden.
§ 14
Ergebnis der Masterprüfung
Das Gesamtergebnis der Prüfung ergibt sich aus den Ergebnissen
der Modulprüfungen, dem Ergebnis der Masterarbeit und dem Ergebnis der
mündlichen Masterprüfung.
§ 15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden von der
jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind
folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1)
eine hervorragende Leistung
14 bis 15 Punkte
gut (2)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
11 bis 13 Punkte
befriedigend (3)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10 Punkte
ausreichend (4)
eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt
5 bis 7 Punkte
nicht ausreichend (5)
eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt
0 bis 4 Punkte.
(2) Bei Bildung des arithmetischen Mittels werden die
Punktzahlen bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung
errechnet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so
errechnet sich die Punktzahl des Moduls als arithmetisches Mittel aus den
jeweiligen Punkten der Teilprüfungen, wobei nur die erste Stelle hinter dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt wird.
(3) Das Gesamtergebnis wird aus dem mit den
ECTS-Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Punkte aller
Prüfungen gebildet (P1 x N1 + P2 x N2 +…) / (P1 + P2 +…). Dabei bezeichnet P
die Anzahl der Leistungspunkte des Moduls bzw. der Masterarbeit und N die
Notenpunkte der Prüfungen.
(4) Die Gesamtnote des Masterabschlusses lautet bei einem
Durchschnitt:
von 14,0 bis 15,0 Punkten
sehr gut (1)
von 11,0 bis 13,9 Punkten
gut (2)
von 8,0 bis 10,9 Punkten
befriedigend (3)
von 5,0 bis 7,9 Punkten
ausreichend (4)
von 0 Punkte bis 4,9 Punkten
nicht ausreichend (5).
§ 16
Masterzeugnis und -urkunde
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält die Studentin/der
Student ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3).
(2) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des akademischen Grades
„Master Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Master of
Public Administration – Police Management)
- die Auflistung der absolvierten Module, ihrer Gewichtung nach
dem ECTS sowie die erzielten Noten
- das Thema und die Note der Masterarbeit
- die Note der mündlichen Masterprüfung
- die Gesamtnote des Masterabschlusses
- die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala (bezogen auf den
Studienjahrgang sowie die zwei vorhergegangen Jahrgänge)
„A“ für die besten 10%
„B“ für die nächsten 25%
„C“ für die nächsten 30%
„D“ für die nächsten 25%
„E“ für die nächsten 10%
- das Diploma
Supplement (Anlage 4).
(3) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält eine
Bescheinigung mit dem Vermerk „nicht bestanden“ sowie eine Aufstellung über
erfolgreich absolvierte Module.
(4) Die Urkunde, das Zeugnis und das Diploma Supplement sowie die Bescheinigung nach
Absatz 3 werden von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres – frühestens jedoch nach Ablauf von zwei
Wochen nach Beendigung der Masterprüfung – kann die Studentin/der Student auf
Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Bewertungen bei der Deutschen
Hochschule der Polizei unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften
oder Ablichtungen – auch auszugsweise – ist nicht zulässig.
§ 18
Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der Deutschen Hochschule der
Polizei. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung
der Masterprüfung vernichtet.
§ 19
Widerspruchsverfahren
Gegen ablehnende Entscheidungen und andere belastende
Verwaltungsakte nach dieser Prüfungsordnung kann bei dem für den
Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ zuständigen
Prüfungsausschuss der Deutschen Hochschule der Polizei Widerspruch eingelegt
werden. Für das Verfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz-
und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein- Westfalen in Kraft.
Münster, den 10.
Oktober 2006
Das
Kuratorium
der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung
Der
Vorsitzende
Axel
L ü d d e r s
Ministerialdirigent
GV.
NRW 2007 S. 58
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