Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66
Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von
Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Düsseldorf, den
4. April 2007
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
zwischen
dem Land Baden-Württemberg
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das Land
Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
dieser vertreten durch den Justizminister
das Land
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen
Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der
Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
5. Das
Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3
zur Verfügung.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das Land
Baden-Württemberg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Landes Baden-Württemberg abrufbar sind. Die
Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen,
bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Das Land
Baden-Württemberg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10
HGB7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das
Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die
Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land
Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Baden-Württemberg.
Protokollierung der Abrufe
(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Land Baden-Württemberg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Baden-Württemberg in elektronischer Form bereitgestellt.8
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen
zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im
Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Baden-Württemberg mit, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Das Land
Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des
elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe
über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land
Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach
Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Baden-Württemberg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der
Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Vereinsregister
Soweit das Land
Baden-Württemberg die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das Land Baden-Württemberg
erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag
entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte
Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser
Vertrag tritt vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht
erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe nach der Unterzeichnung
in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
1 im Sinne von § 9 Abs. 1
HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
des Landes Baden-Württemberg