Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Saarland
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66
Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und
§ 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1
gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
zwischen
dem Saarland
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das Saarland,
dieser vertreten
durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales,
dieser vertreten
durch die Justizministerin,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen
Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der
Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf
die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
5. Das
Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3
zur Verfügung.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das Saarland
bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB, über
das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken (zentrales Registergericht)
abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den
Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
§ 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden
zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Saarland
überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem
elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Saarlandes.
Protokollierung der Abrufe
(1) Die
Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Saarland erhält über die Abrufe
zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht.
Die protokollierten Daten werden dem Saarland in elektronischer Form
bereitgestellt.6
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen
zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im
Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Saarland mit, wenn sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Das Saarland
überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal
erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das
Amtsgericht Hagen.
(2) Das Saarland
überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das
Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die
Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Saarland erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Saarland
überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der
Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift - bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Vereinsregister
Für
die elektronisch geführten Vereinsregister der Amtsgerichte des Saarlandes
gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend, soweit die Vereinsregister einzelner oder
aller Amtsgerichte über das Registerportal zugänglich sind.
Kosten
Das Saarland
erstattet dem Land.Die Höhe wird durch gesonderte
Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser
Staatsvertrag tritt - vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht
erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe - mit Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die
Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
zu hinterlegen. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit
eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30.
November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
für Justiz, Gesundheit und Soziales
des Saarlandes
Josef H e c k e n