Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
320
Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat
Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der
Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz
1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
(L.
S.)
Staatsvertrag zwischen dem
Freistaat Sachsen und dem
Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Der FreistaatSachsen,
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität schließen der Freistaat Sachsen und das Land
Nordrhein-Westfalen diesen Staatsvertrag mit den Zielen
1.
über ein gemeinsames elektronisches Portal der Länder jedermann zu
Informationszwecken die Einsicht in das Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister aller angeschlossenen Länder
in elektronischer Form zu eröffnen,
2.
eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen
zu ermöglichen,
3.
eine Recherche in den Datenbeständen aller angeschlossenen Bundesländer nach
einmaliger Anmeldung beim Portal mit nur einer Benutzerkennung zu ermöglichen,
4.
die Gebühren für die Einsichtnahme in die zugänglichen Register
länderübergreifend abzurechnen und zu vollstrecken,
5.
eine zentrale Plattform für Bekanntmachungen in Registersachen zur Verfügung zu
stellen und
6.
die Voraussetzungen zu schaffen, mit anderen elektronischen Informations- und
Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem
statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten
auszutauschen.
Die
länderübergreifende Zusammenarbeit trägt zu einer Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung bei.
Artikel 1
Registerportal
Die
Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf
die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder nach § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, und dient
der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs.
Artikel 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Der FreistaatSachsen bestimmt
das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4
Handelsgesetzbuch, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte des FreistaatesSachsen
abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu
den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
Artikel 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1)
Der
FreistaatSachsen bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch, über das die
Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
Artikel 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Der FreistaatSachsen
überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem
elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen.Zuständige Stelle
ist das Amtsgericht Hagen.
Artikel 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)
Der
FreistaatSachsen überträgt die Zuständigkeit für die
Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle
ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10.
November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht
des Freistaates Sachsen.
Artikel 6
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle
zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Verordnung über die Einrichtung
und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20 veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10.
November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566) geändert worden ist. Der Freistaat
Sachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5 erfassten
Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden
dem Freistaat Sachsen in elektronischer Form bereitgestellt.
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt sie die zuständige Stelle dem Freistaat Sachsen mit,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.
Artikel 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von
Gebühren
(1)
Der
FreistaatSachsen überträgt die Zuständigkeit für die
Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit
die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind,
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Der
FreistaatSachsen überträgt die Zuständigkeit für die
Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das
Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Artikel 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
und Lastschriftverfahren
(1)Zur Abgeltung der Gebühren des
elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe
entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer
Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2)Abrufe nach Absatz 1 erfolgen
ohne vorherige Anmeldung nach Artikel 4. Der Freistaat Sachsen
erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche
Übersicht.
Artikel 9
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8
eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den FreistaatSachsen überwiesen.
Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem
Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Artikel
10
Vereinsregister
Soweit
der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die Artikel
4
bis 9 entsprechend.
Artikel 11
Kosten
Der
FreistaatSachsen erstattet dem Land
Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe
wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Der
Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens.
Artikel
12
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
Artikel 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf
der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen
Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens am 1. Januar
2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen folgt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine
Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen.
Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Düsseldorf,
den 8. Januar 2007
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Dresden,
den 16. Januar 2007
Für den Freistaat Sachsen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
Gerd W.M a c k en r o t h
GV.
NRW. 2007 S.170
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.