Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
320
Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von
Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas Pi n k w a r t
(L.
S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Schleswig-Holstein
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das
Land Schleswig-Holstein,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch den Minister für Justiz, Arbeit und Europa
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete
Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt
unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen
Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen
und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der
dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im
Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in
Registersachen3 zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das
Land Schleswig-Holstein bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB4, über das
die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes
Schleswig-Holstein sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den
Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1)
Das Land Schleswig-Holstein bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7, über das die
Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das
Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und
Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das
Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)
Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Schleswig-Holstein.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Land Schleswig-Holstein erhält
über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine
monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land
Schleswig-Holstein in elektronischer Form bereitgestellt.8
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Schleswig-Holstein
mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB
übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)
Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit
die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung
der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2)
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land
Schleswig-Holstein erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine
monatliche Übersicht.
§
9
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Schleswig-Holstein überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe
der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift-
bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit
das Land Schleswig-Holstein die Vereinsregister einzelner oder aller
Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal
zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das
Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch
diesen Vertrag entstehenden Aufwand.
Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung
festgelegt.
§
12
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde,
frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das In-Kraft-Treten
dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit
anderen Ländern unberührt.
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
__________________
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
3 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)
4 § 8 b HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
5 § 4 Statistikregistergesetz in der
Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
7 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
8§ 53 HRV in der Fassung
des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30. November 2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Kiel,
den 1. Dezember 2006
Für das Land
Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
UweD ö r i n g
Minister für Justiz, Arbeit und Europa
GV.
NRW. 2007 S. 174
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.