Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat
Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Thüringen
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Der
Freistaat Thüringen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch den Justizminister
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete
Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt
unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen
Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen
und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der
dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im
Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in
Registersachen3 zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Der
Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Freistaates Thüringen abrufbar sind. Die Berechtigung,
weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon
unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1)
Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7, über das die
Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Der
Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Thüringen.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Der Freistaat Thüringen erhält über
die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine
monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Thüringen
in elektronischer Form bereitgestellt.8
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Thüringen mit,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit
die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der
nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2)
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Der Freistaat
Thüringen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine
monatliche Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat
Thüringen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe
der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit
der Freistaat Thüringen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Der
Freistaat Thüringen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe
wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde,
frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das
In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
____________________________
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
3 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
4 § 8 b HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
5 § 4 Statistikregistergesetz in der
Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
7 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
8 § 53 HRV in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel,
den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel,
den 30. November 2006
Der Justizminister
des Freistaates Thüringen
Harald S c h l i e m a n n
GV. NRW. 2007 S.
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