Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Erste Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Erste Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
223
Erste Verordnung zur
Änderung
der Schülerfahrkostenverordnung
Vom 30. April 2007
Aufgrund des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Bauen und
Verkehr verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4
Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von
Bezirksfachklassen“ die Wörter „und bezirksübergreifenden Fachklassen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von den Eltern“ die Wörter „oder der
volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „im Lande“ gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß §
84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene
Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs
gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besuchte Berufsschule.
Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs. 1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
eingefügt:
„(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82
Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund)
oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule
unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.
(5)
Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3
SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze
7 bis 10.
f) In Absatz 7 (neu) werden die Wörter „eigenen
Schultyp“ durch die
Wörter „weitergehenden
Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten“ ersetzt.
g) In Absatz 9 (neu) wird Satz 2 gestrichen.
4. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Abs. 6 SchulG maßgebliche.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in
Kraft.
(2) Soweit im Schuljahr 2007/2008 nach Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) die §§ 39 und 84 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden, gilt § 9 Abs. 1 bis 3 SchfkVO vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) bis zum 31. Juli 2008 fort.
Düsseldorf, den 30. April 2007
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW.
2007 S. 178