Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66
Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und
§ 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Berlin
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das Land Berlin,
vertreten durch
den Regierenden Bürgermeister von Berlin,
dieser vertreten
durch die Senatorin für Justiz
und
das Land
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch die Ministerin für Justiz,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen
Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der
Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch1)
der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte
(§ 10 Handelsgesetzbuch2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit
zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das
Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und
juristischen Personen.
3. Zur Nutzung
des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei
zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im Bestand
aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4. Das
Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5. Das
Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3
zur Verfügung.
6. Das
Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das Land Berlin
bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4
Handelsgesetzbuch6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Landes Berlin abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere
Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Das Land
Berlin bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch7,
über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das
Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die
Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land Berlin
überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen
Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land
Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände
des elektronischen Abrufverfahrens über das
Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das
Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Berlin.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1) Die
Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 Handelsregisterverordnung. Das Land
Berlin erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten
Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden
dem Land Berlin in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen
zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen oder die das
Abrufverfahren missbrauchen, zu sperren. Die zuständige Stelle zeigt dem Land
Berlin solche Maßnahmen an und teilt ihm mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Nutzung des Abrufverfahrens die
Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Das Land
Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen
Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das
Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige
Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land
Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1
erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2) Abrufe nach
Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Berlin erhält zum
Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Berlin
überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der
Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- oder
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit das
Vereinsregister des Landes Berlin über das Registerportal zugänglich ist,
gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das Land Berlin
erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag
entstehenden Aufwand. Die Höhe wird
durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die
Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
zu hinterlegen. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit
eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
_________________
1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
3 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
4 § 8 b HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
5 § 4 Statistikregistergesetz in der
Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG)
7 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30.
November 2006
Die Ministerin für Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel, den 30.
November 2006
Die Senatorin für Justiz
des Landes Berlin
von der
A u e
GV. NRW. 2007 S. 154