Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen
dem Land Brandenburg
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der
Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz
1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Brandenburg
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das
Land Brandenburg,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Ministerin der Justiz
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen
der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuches). Mit diesem Staatsvertrag
wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden
Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung
Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete
Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister
in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit
zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen
und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der
dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im
Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in
Registersachen zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister
und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das
Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Landes Brandenburg abrufbar sind. Die Berechtigung,
weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon
unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1)
Das Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10
des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3)
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das
Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu
dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1)
Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Brandenburg.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Das Land
Brandenburg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten
Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden
dem Land Brandenburg in elektronischer Form bereitgestellt.
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Brandenburg mit, wenn
sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)
Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren
des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe
über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach
Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2)
Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land
Brandenburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine
monatliche Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach §§ 7 und 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Brandenburg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe
der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen
Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land
Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit
das Land Brandenburg die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das
Land Brandenburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe
wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag tritt nach der erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßig
zuständigen Organe an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel,
den 30. November 2006
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t t e r
Brüssel,
den 30. November 2006
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Brandenburg
Die Ministerin der Justiz
des Landes Brandenburg
Beate B l e c h i n g e r
GV. NRW.
2007 S. 156