Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen
der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66
Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas
P i n k w a r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
der Freien Hansestadt Bremen
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Die Freie
Hansestadt Bremen,
vertreten durch
den Senat,
dieser vertreten
durch den Senator für Justiz und Verfassung
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch die Justizministerin,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006:
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen
Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der
Internetadresse www.handelsregister.de ein
Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf
die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte
(§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das
Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und
juristischen Personen.
3. Zur Nutzung
des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen
Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im Bestand aller
angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4. Das
Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5. Das
Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen
zur Verfügung.
6. Das
Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations-
und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister (§ 8 b des
Handelsgesetzbuchs) und dem statistischen Unternehmensregister (§ 4 des
Statistikregistergesetzes), über eine einheitliche Schnittstelle Daten
auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Die Freie
Hansestadt Bremen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem
Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der
Amtsgerichte (Registergerichte) im Land Bremen abrufbar sind. Die Berechtigung,
weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon
unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Die Freie
Hansestadt Bremen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10
des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das
Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die
Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Die Freie
Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Die Freie
Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
beurteilt sich nach dem Recht der Freien Hansestadt Bremen.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1) Die
Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Die Freie
Hansestadt Bremen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten
Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden
der Freien Hansestadt Bremen in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu
entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im
Übrigen teilt die zuständige Stelle der Freien Hansestadt Bremen mit, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Die Freie
Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des
elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe
über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Freie
Hansestadt Bremen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach
Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2) Abrufe nach
Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Die Freie Hansestadt
Bremen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche
Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Freie
Hansestadt Bremen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der
Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit die
Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte der Freien Hansestadt Bremen
elektronisch geführt werden und über das Registerportal zugänglich sind, gelten
die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Die Freie
Hansestadt Bremen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe
wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Der
Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde,
frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das
In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30.
November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel, den 30.
November 2006
Der Senator für Justiz und Verfassung
der Freien Hansestadt Bremen
i.V. M ä u r e r
GV. NRW. 2007 S. 158