Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Nordrhein-Westfalen
des Ministerpräsidenten
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Die Freie und
Hansestadt Hamburg,
dieser vertreten
durch die Justizministerin,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen
Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der
Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Die Freie und Hansestadt
Hamburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale
elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1
Satz 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg
(Registergericht) der Freien und Hansestadt Hamburg abrufbar sind. Die
Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen,
bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das
Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Die Freie und
Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht der Freien und Hansestadt Hamburg.
Protokollierung der Abrufe
(1) Die
Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Die Freie und Hansestadt Hamburg
erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände
eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden der Freien und
Hansestadt Hamburg in elektronischer Form bereitgestellt.8
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen
zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im
Übrigen teilt die zuständige Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn
sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Die Freie
und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit
die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Freie
und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der
nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Freie und
Hansestadt Hamburg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe
der Summe der Beträge, die – ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift-
bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
– dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Vereinsregister
Soweit die Freie
und Hansestadt Hamburg das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Die Freie und
Hansestadt Hamburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand.
Die Höhe wird
durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Der
Staatsvertrag tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1.
Januar 2007, in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der
Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
1 im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Brüssel, den 30.
November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Brüssel,
den 30. November 2006
Hansestadt Hamburg,
Senator L ü d e m a n n
Präses der Justizbehörde