Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von
Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
zwischen
dem Land Niedersachsen
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Das
Land Niedersachsen,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
dieser
vertreten durch die Justizministerin,
schließen
diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur
Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der
handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter
der Internetadresse http://www.handelsregister.de/
ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff
auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und
dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Mit
diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer
länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch
die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht
in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Das
Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9
Abs. 1 Satz 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Landes Niedersachsen abrufbar sind. Die Berechtigung,
weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon
unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(2)
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das
Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung
zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Landes Niedersachsen.
Protokollierung der Abrufe
(1)
Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Land Niedersachsen erhält über
die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine
monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Niedersachsen
in elektronischer Form bereitgestellt.
(2)
Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu
sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Niedersachsen mit,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1)
Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der
Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit
die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2)
Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der
nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1)
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
Auskehrung der Einnahmen
Der
Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land
Niedersachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der
Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Vereinsregister
Soweit
das Land Niedersachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das
Land Niedersachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte
Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
Die
Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1)
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei
der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Der Staatsvertrag
tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der
vertragsschließenden Länder am Tag nach der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Das
In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils
mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
des Landes Niedersachsen
Elisabeth H e i s t e r-N e u
m a n n