Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 10.5.2007 Seite 149 bis 180
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66
Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und
dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1
und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1
gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
4. April 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Der Freistaat
Bayern,
vertreten durch
den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch die Staatsministerin der Justiz
und
das Land
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch die Justizministerin,
schließen diesen
Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität
der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse http://www.handelsregister.de/ ein
Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf
die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der
Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10
HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die
Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1. Über das
Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in
das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in
elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu
allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das
Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und
juristischen Personen.
3. Zur Nutzung
des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei
zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im Bestand
aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4. Das
Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden
Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5. Das Registerportal
steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3 zur
Verfügung.
6. Das
Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen
Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4
und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche
Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Der Freistaat
Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale
elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1
Satz 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte
(Registergerichte) des Freistaats Bayern abrufbar sind. Die Berechtigung,
weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon
unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1) Der
Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale
elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7,
über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die
Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das
Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die
Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Der Freistaat
Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem
elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Der
Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens
über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist
das Amtsgericht Hagen.
(2) Die
Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1) Die
Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Der Freistaat Bayern erhält über die
Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche
Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Bayern in
elektronischer Form bereitgestellt.8
(2) Die
zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen
zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im
Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Bayern mit, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens
die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Der
Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des
elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe
über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Der
Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach
Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur
Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens,
die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens
gestattet.
(2) Abrufe nach
Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Der Freistaat Bayern
erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche
Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös
der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die
Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens
wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat
Bayern überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der
Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw.
elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens
- dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit die im
Freistaat Bayern elektronisch geführten Vereinsregister über das Registerportal
zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Der Freistaat
Bayern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag
entstehenden Aufwand. Die Höhe wird
durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten
über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung
besonders geregelt.
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser
Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung
der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit
Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages
bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern
unberührt.
(2) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum
Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
_____________________
1 im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
2 im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
3 im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
4 im Sinne von § 8 b HGB gemäß dem Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
5 im Sinne von § 4 Statistikregistergesetz
in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6 im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem
Gesetz in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
7 im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
8 im Sinne von § 53 HRV gemäß dem Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG)
Düsseldorf, den
29. Dezember 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e r- P i e p e n k ö t t e r
München, den 27.
Dezember 2006
Die Bayer. Staatsministerin
der Justiz
Dr. Beate M e r k
GV. NRW. 2007 S. 152