Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 33 bis 56
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007
Vom 30. Januar 2007
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2007)
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Erster Teil Grundlagen |
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§ 1 |
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände |
§ 2 |
Steuerverbund |
§ 3 |
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes |
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Zweiter Teil Steuerverbund |
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§ 4 |
Ermittlung des Verbundbetrages |
§ 5 |
Vorwegabzug vom Verbundbetrag |
§ 6 |
Aufteilung des Steuerverbundbetrages |
§ 7 |
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen |
§ 8 |
Aufteilung der Schlüsselmasse |
§ 9 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden |
§ 10 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden |
§ 11 |
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden |
§ 12 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise |
§ 13 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise |
§ 14 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise |
§ 15 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände |
§ 16 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 17 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 18 |
Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden |
§ 19 |
Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) |
§ 20 |
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale) |
§ 21 |
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen |
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Dritter Teil Zuweisungen außerhalb des
Steuerverbundes |
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§ 22 |
Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien
Städten und Kreisen |
§ 23 |
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs |
§ 24 |
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans |
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Vierter Teil Umlagen, Umlagegrundlagen |
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§ 25 |
Kreisumlage |
§ 26 |
Landschaftsumlage |
§ 27 |
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr |
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Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften und
Verfahren |
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§ 28 |
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund |
§ 29 |
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund |
§ 30 |
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund |
§ 31 |
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes |
§ 32 |
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes |
§ 33 |
Kürzungsermächtigung |
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Sechster Teil Übergangs- und
Durchführungsvorschriften |
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§ 34 |
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden
Solidarbeitrages nach dem Solidarbeitraggesetz 2005
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§ 35 |
Durchführungsvorschriften |
§ 36 |
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer |
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Anlagen |
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Anlage 1 |
Ableitung Steuerverbund 2007 |
Anlage 2 |
Hauptansatzstaffel |
Anlage 3 |
Schüleransatzstaffel |
Anlage 4 |
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen (Kurortehilfe) |
Anlage 5 |
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) |
Anlage 6 |
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften |
Anlage 7 |
Anteile und Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 29 Abs. 3 |
Erster Teil
Grundlagen
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz-
und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und
zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am
Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach
näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des
Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund
besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Steuerverbund
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
Steuerverbund
Ermittlung des Verbundbetrages
(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen
Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden
Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres
(Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird
1. das ermittelte Ist-Aufkommen der Gemeinschaftssteuern insgesamt um die
Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum
erhöht oder vermindert;
(3) Nach dem Ist-Aufkommen der dem Steuerverbund 2005 zugrunde gelegten
Verbundgrundlagen ist dieser um 10 510 000 EUR zu niedrig berechnet worden.
Dieser Betrag wird dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Verbundbetrag im
Haushaltsjahr 2007 zugeführt.
(4) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Verbundbetrag werden 166 200 000 EUR
für Zuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände nach Maßgabe des
Landeshaushalts abgezogen.
(5) Die Ermittlung des Verbundbetrages gemäß der Absätze
1 bis 4 und § 5 erfolgt in Anlage 1 zu diesem Gesetz. Sie ergibt den
verteilbaren Verbundbetrag.
Vorwegabzug vom Verbundbetrag
Aufteilung des verteilbaren Verbundbetrages
Der sich aus den Berechnungen nach den §§ 4 und 5 ergebende verteilbare
Verbundbetrag wird auf Schlüsselzuweisungen, pauschale Zuweisungen für
kommunale Investitionsmaßnahmen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen
aufgeteilt. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 7 bis 21 getroffen.
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
- die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl
(§§ 10, 13 und 16) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 11) oder
Umlagekraftmesszahl (§§ 14 und 17) berechnet.
Aufteilung der Schlüsselmasse
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4 502 497 000 EUR |
- die Schlüsselmasse für Kreise mit |
671 289 000 EUR |
- die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit |
562 729 000 EUR. |
2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die
Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Gemeinden
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem
Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz
gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die
Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel). Die
Hauptansatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in der Anlage 2
zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen
zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen
liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter
dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach §
28 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung
im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel).
Die Schüleransatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in Anlage
3 zu diesem Gesetz festgelegt. Vor Anwendung dieses Hundertsatzes wird die
Zahl
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mit 1,5 |
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- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden, |
mit 3,0 |
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- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden, |
mit 5,1 |
vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende
Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.
(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten
Arbeitslosen nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6
Monaten und mehr gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird
die Zahl der Arbeitslosen je nach Dauer der Arbeitslosigkeit vervielfältigt:
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Vervielfältiger |
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6 Monate bis unter 12 Monate |
5,0 |
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12 Monate bis unter 24 Monate |
6,0 |
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24 Monate und länger |
7,0 |
(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten nach § 28 Abs. 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im
Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
mit 0,15 multipliziert.
(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
für die Gemeinden
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt
durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten
Hebesatz, multipliziert mit 403;
Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag
und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise
(2) Erreicht die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der
Kreis keine Schlüsselzuweisung.
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Kreise
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz wird den Kreisen für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Einwohner gewährt. Die Einwohnerzahl entspricht dem Hauptansatz.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach §
28 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 10 Abs.
4 gilt entsprechend. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende
Schüleransatz beträgt 163 vom Hundert des so ermittelten Wertes.
(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Kreise
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Landschaftsverbände
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
B. Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen
§ 18
Pauschale Zuweisungen zur Förderung
investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen
und Landschaftsverbänden
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 377 955 000 EUR für eine allgemeine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird auf alle
Gemeinden aufgeteilt. Dabei werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen
Einwohnerzahl nach § 28 Abs. 3 und drei Zehntel nach der maßgeblichen
Gebietsfläche nach § 28 Abs. 8 verteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 38 193 000 EUR für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen
zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Der Betrag wird
auf alle kreisfreien Städte und Kreise aufgeteilt. Die Mittel werden auf die
Empfängerkommunen nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über
65 Jahre nach § 28 Abs. 3 verteilt.
(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 32 017 000 EUR für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Der
Betrag wird auf die Landschaftsverbände aufgeteilt. Die Mittel werden nach der
maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 28 Abs. 3 verteilt.
(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und
je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium
ermittelt und festgesetzt.
C. Sonderpauschalzuweisungen
§ 19
Pauschale Zuweisungen
zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale)
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß §
28 Abs. 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelung
in § 10 Abs. 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass
jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175 000 EUR, jedem
Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 EUR und jedem
Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 500 000 EUR gewährt
wird.
§ 20
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale)
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 28 Abs.
3.
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass
jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.
D. Besondere Zuweisungen außerhalb
des Schlüsselzuweisungssystems
§ 21
Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und
besonderer Bedarfssituationen
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als
anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen, in Höhe von bis zu 5 635 000
EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde
zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;
(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen
eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen unterstützt werden, die der
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und
Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben dienen.
Dritter Teil
Zuweisungen außerhalb des
Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die
Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten voll, im Bereich der
Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.
(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder
kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht
gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig
getragen.
§ 23
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 545 000
000 EUR festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden
Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung
auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende
Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der
Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend
ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen
wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung
ausgeglichen.
(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln
das Finanzministerium und das Innenministerium.
Zweiter Abschnitt
§ 24
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 25
Kreisumlage
- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisangehörigen
Gemeinden;
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder
Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2007
hinaus bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende
Jahr.
§ 26
Landschaftsumlage
- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisfreien Städte;
(2) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und
Verfahren
§ 28
Grundlagen f ür die Erhebung und die
Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen
aus dem Steuerverbund
(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die
nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese nach
Maßgabe des Innenministeriums und des Finanzministeriums unmittelbar bei den
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene
Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2005.
(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 4 und des §
19 Abs. 2 gilt die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum
Stichtag 15. Oktober 2005.
(5) Als Zahl der dauerhaft Arbeitslosen im Sinne des § 10 Abs. 5 gilt die von
der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Arbeitslosenzahl zum Stichtag 31.
Dezember 2004.
(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des §
10 Abs. 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl
zum Stichtag 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung von Abweichungen aufgrund
der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse
früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach
Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der
Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt.
Das Berichtigungsverfahren nach § 30 findet keine Anwendung.
(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 11 Abs. 2
wird auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 festgesetzt.
(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 18 Abs. 2 ist der Gebietsstand zum
Stichtag 31. Dezember 2005 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des
Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 an
Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen
zu tragen haben werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen
Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30.
Juni 2006 berücksichtigt.
(10) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum
Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 21
Abs. 2 Nr. 2 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums
über die Höhe der satzungsmäßig erhobenen Abwassergebühren durchgeführt.
(11) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung
von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften
nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des
Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die
Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen
durchgeführt.
(12) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten
nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem
Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden,
Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den
Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden
oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs
führen.
§ 29
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung
und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die
für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des
fiktiven Bedarfs nach den §§ 10, 13 und 16 und zur Festlegung der normierten
Einnahmekraft nach den §§ 11, 14 und 17, die der Berechnung der
Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne
Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den
Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 8, die pauschalen Zuweisungen zur
Förderung investiver Maßnahmen nach § 18, die pauschalen Zuweisungen zur
Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 und die
pauschalen Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 20
werden zu den in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort
festgesetzten Anteilen ausgezahlt.
(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 8, der pauschalen
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 18, der pauschalen
Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19
und der pauschalen Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach
§ 20 für das Jahr 2007 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten
Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das
Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen bis
zur Höhe der für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehenen Beträge auszuzahlen. In
besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die
Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die
Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten
ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.
(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 21 werden vom
Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise
werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium
und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der
Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.
Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
können im Haushaltsjahr 2008 für Schlüsselzuweisungen, für pauschale
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen, für pauschale Zuweisungen zur
Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich und für pauschale
Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich Abschlagszahlungen bis
zur Höhe der im Haushaltsjahr 2007 zu den entsprechenden Terminen
bereitgestellten Gesamtteilbeträge geleistet werden, wenn dies bereits vor
Verkündung des für das Jahr 2008 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes
erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen
Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der
Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.
§ 30
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur
Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 8 und den pauschalen
Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19
verrechnet.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem
Steuerverbund verrechnet werden.
§ 31
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den
Zuweisungen
- nach §§ 21 bis 27 GFG 2004/2005 regeln die jeweils fachlich zuständigen
Ministerien;
§ 32
Förderungsgrundsätze
für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums,
als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden enthalten, die zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Gemeindeordnung oder § 53 Abs. 1
Kreisordnung i. V. m. § 76 Gemeindeordnung verpflichtet sind. Die Förderung von
Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum
Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen
Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in
einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 33
Kürzungsermächtigung
Sechster Teil
Übergangs- und
Durchführungsvorschriften
§ 34
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages nach dem Solidarbeitraggesetz
2005
(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für
das Haushaltsjahr 2005 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für
das Haushaltsjahr 2005 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das
Haushaltsjahr 2005 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der danach
vorzunehmenden Schlüsselmassenveränderung gemäß dem im
Gemeindefinanzierungsgesetz 2005 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen
Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 4 bis 6 Solidarbeitraggesetz 2004/ 2005 in der Fassung des
Nachtrags vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW S. 936) wird eine Neuberechnung des
Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und
Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von
jeder Gemeinde für das Jahr 2005 tatsächlich erbrachte erhöhte
Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Veränderung der Schlüsselzuweisung
aufgrund der Verbundmassenveränderung im Steuerverbund 2005 zugrunde gelegt.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2007 bei den
Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 27 zu berücksichtigen.
(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen
Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz
3 und setzen sie fest.
(6) Bei der Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung bzw. Verrechnung der
endgültigen Ausgleichsbeträge ist analog der Regelungen in § 29 zu verfahren.
§ 35
Durchführungsvorschriften
§ 36
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
(L. S.)
Der
Finanzminister
Der
Innenminister
GV. NRW.2007 S. 34