Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 73 vom 22.12.1998 Seite 1353 bis 1366
Verwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen
2134
Verwaltungsvereinbarung zur Änderung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung
von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 26.10.1998 -II C 4 – 4.424-1-
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:
Artikel I
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen vom 24.7.1992 (SMBl. NW. 2134) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Worte "Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen" durch die Worte "Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
2
§ 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2
Atemschutzgeräte,
Chemikalienschutzanzüge
Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen sind an die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH
Fachstelle für Atemschutz
Schönscheidtstraße 28
45307 Essen
zu richten.
Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen."
3.
§ 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4
Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen
und Feuerwehrarmaturen
Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Region Ostbayern
Friedenstraße 6
93051 Regensburg
zu richten."
4.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8
Hydraulische Rettungsgeräte
Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die
Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Gottlieb-Daimler-Straße 7
70794 Filderstadt
zu richten."
5.
§ 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
Kosten
(1) Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
(2) Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt."
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt am 9. Oktober 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 29. Mai 1998
Innenministerium Baden-Württemberg
gez. Dr. Thomas Schäuble
Innenminister
München, den 15. Juni 1998
Bayerisches Staatsministerium des Innern
gez. Dr. Beckstein
Staatsminister
Berlin, 15. Mai 1998
Land Berlin
Senatsverwaltung für Inneres
gez. I.V. Dr. Böse
Potsdam, den 24. April 1998
Ministerium des Innern des Landes
Brandenburg
gez. Coellen
Bremen, den 30. April 1998
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
gez. Borttscheller
Hamburg, den 5. Juni 1998
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres
gez. Prill
Staatsrat
Wiesbaden, den 12. Mai 1998
Hessisches Ministerium des Innern
und für Landwirtschaft, Forsten
und Naturschutz
gez. I.V. Fromm
Staatssekretär
Schwerin, den 18. August 1998
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister
gez. Dr. Jäger
Hannover, den 28. Mai 1998
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
gez. I.A. Wahlbrink
Düsseldorf, den 4. August 1998
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Justiz
gez. Dr. Behrens
Mainz, den 11. Mai 1998
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
gez. Walter Zuber
Saarbrücken, den 14. September 1998
Saarland
Der Minister des Innern
gez. Friedel Läpple
Dresden, den 11. Mai 1998
Für das Sächsische Staatsministerium des Innern
Der Staatsminister
gez. Klaus Hardraht
Magdeburg, den 27. April 1998
Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
gez. I.A. Mrusek
Kiel, den 9. Oktober 1998
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Innenminister
gez. Dr. Ekkehard Wienholtz
Erfurt, den 22. April 1998
Thüringer Innenministerium
gez. I.A. Collingro
Abteilungsleiter
MBl. NRW. 1998 S. 1355