Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252
Zulassung des digitalen Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 19.11.2004 - III 4-0372.2 -
Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
Zulassung des
digitalen Mammographie-Screenings
durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes NRW
Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
v. 19.11.2004 - III 4-0372.2 -
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor
Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
wird zugelassen, dass in Nordrhein-Westfalen von
Strahlenschutzverantwortlichen (Betreibern) freiwillige
Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen mit digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtungen an Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen, wenn
1
für den Betrieb der digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtung eine Genehmigung
nach § 3 Abs. 1 RöV erteilt ist, die sich ausschließlich auf die Anwendung von
Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen
Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen
bezieht,
2
er Antragsteller (Strahlenschutzverantwortliche) der Genehmigungsbehörde vor
Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV die Erklärung der
Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein oder Westfalen Lippe als für eine
Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV zuständigen Stelle
oder einer von diesen Stellen benannten anderen Stelle vorgelegt hat, aus
der sich ergibt, dass,
-
die Anforderungen des ADM (Addendum on Digital
Mammographie) oder vergleichbare DIN-Regelwerke erfüllt sind,
-
die sich aus dem Beschluss zu einer Änderung der
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung
von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) vom 15. Dezember 2003
(BAnz. 2004 S. 2) in Verbindung mit dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte
(BMV-Ä) und dem Vertrag zur Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte/Ersatzkassen
(EKV) über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur
Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Beilage zum
Deutschen Ärzteblatt, Heft 4 vom 23. Januar 2004, Ausgabe A) ergebenden
weiteren Anforderungen an das Mammographie-Screening eingehalten sind,
3
ein Referenzzentrum von der Kooperationsgemeinschaft (s. Beschluss der Änderung der
Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 15. Dezember 2003, b) Strukturelle und
organisatorische Voraussetzungen, Absatz 7), das u.a. auch für die digitale
Mammographie zuständig ist, gebildet
wurde und diesem alle erforderlichen Daten und Unterlagen übermittelt werden
können,
4
die Dosiswerte für die Untersuchung der einzelnen Patientinnen in
anonymisierter Form aufgezeichnet und auf Verlangen vorgelegt werden können,
5
die digitale Mammographie im Screening von der nach Anlage 9.2 zum BMV-Ä und
EKV zuständigen Stelle oder einer, vom für den Strahlenschutz zuständigen
Landesministerium bestimmten Behörde, analog der Regelungen der Anlage 9.2
(u.a. §§ 36 und 37) begleitet und evaluiert wird, und
6
der Stand der Technik in Hinblick auf die Reduzierung der Patientinnendosis
eingehalten ist.
Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften
und Allgemeinverfügungen unberührt.
Die Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die
Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 1244