Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 30 vom 22.10.2007 Seite 687 bis 712
Vertretungsbefugnisse für den Servicebetrieb Viersen Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 9.8.2007 |
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Vertretungsbefugnisse für den Servicebetrieb Viersen Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 9.8.2007
II.
Vertretungsbefugnisse
für den Servicebetrieb Viersen
Bek. d.
Landschaftsverbandes Rheinland
v. 9.8.2007
Veröffentlichung
der Vertretungsbefugnisse für den
Servicebetrieb
Viersen
Gemäß
§ 7 Abs. 1 der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb
Viersen vom 07.09.2005 (GV. NRW.Nr.36 vom 30.
September 2005 – S. 791) werden hiermit die Vertretungsbefugnisse für den
Servicebetrieb Viersen veröffentlicht.
Mitglieder der Betriebsleitung des Servicebetriebes Viersen
Betriebsleiter:
komm. Heinlein, Joachim
stellvertretender
Betriebsleiter:
komm. Sitter, Wolfgang
1.
Formbedürftige Verpflichtungserklärungen
Verpflichtende
Erklärungen der nicht laufenden Betriebsführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gem.
§ 7 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der
Landschaftsverbandsordnung der Unterzeichnung durch die Direktorin bzw. den
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der allgemeinen Vertreterin bzw.
des allgemeinen Vertreters und der/des sachlich zuständigen Landesrätin bzw.
Landesrates.
Aufgrund
der Betriebssatzung gehören insbesondere dazu:
-
Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
-
Rechtsstreitigkeiten aller
Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,
-
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken -
außerhalb des Sondervermögens,
-
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens – außer
zu Wohnzwecken - mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000,00 €,
-
mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme
750.000,00 € überschreiten,
-
An- und Verkauf von
Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
-
Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000,00 €,
-
Aufträge nach VOB bei einem Vergabewert von mehr als 150.000,00 €
Das
Formerfordernis wird auch insoweit gewahrt, als eine von der Direktorin bzw. dem
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der allgemeinen Vertreterin
bzw. des allgemeinen Vertreters und der/des sachlich zuständigen Landesrätin
bzw. Landesrates unterzeichnete Vollmacht vorliegt (§ 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung
).
2. Formfreie
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen
bedürfen nicht der Formerfordernis des § 21 Abs. 1 der
Landschaftsverbandsordnung, soweit sie im Rahmen der laufenden Betriebsführung
abgegeben werden.
2.1 Zuständigkeit der
Betriebsleitung
Der
Landschaftsverband Rheinland wird im Rahmen der laufenden Betriebsführung des
Servicebetriebes Viersen durch die Betriebsleitung
vertreten.
Die
Vertretung der Betriebsleitung wird aus dem Kreis der Abteilungsleitungen bestellt.
Köln,
9.8.2007
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
-MBl. NRW. 2007 S.