Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 5 vom 17.2.2017 Seite 71 bis 94
Änderung der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 26. November 2016 |
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Änderung der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 26. November 2016
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Änderung
der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
vom 26. November 2016
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 26. November 2016 aufgrund der §§ 40 Abs. 4, 56 Abs. 1, 62 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die folgende Änderung der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2017 - Az.: 221 – G.0107 - genehmigt worden ist:
Artikel
1
Die Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 29. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 398), geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 28. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 86), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Absatz
3 angefügt:
„3. Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung wird die tatsächliche und
notwendige Anwesenheitszeit bei Sitzungen und Prüfungen zugrunde gelegt. Sofern
für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen An- und Abfahrtszeiten anfallen,
erfolgt die Ermittlung nach Satz 1 unter Hinzurechnung des nachstehend
aufgeführten Zeitzuschlages:
Gesamt-Kilometer von Praxis/Wohnung zum Sitzungs-/Prüfungsort und zurück: |
Zeitzuschläge: |
bis 50 km |
1 Stunde |
bis 100 km |
1,5 Stunden |
bis 200 km |
2,5 Stunden |
bis 400 km |
4 Stunden |
über 400 km |
6Stunden.“ |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung wird die tatsächliche und
notwendige Anwesenheitszeit bei Sitzungen zugrunde gelegt. Sofern für die
Teilnahme an Sitzungen An- und Abfahrtszeiten anfallen, erfolgt die Ermittlung
nach Satz 1 unter Hinzurechnung des nachstehend aufgeführten Zeitzuschlages:
Gesamt-Kilometer von Praxis/Wohnung zum Sitzungs-/Prüfungsort und zurück: |
Zeitzuschläge: |
bis 50 km |
1 Stunde |
bis 100 km |
1,5 Stunden |
bis 200 km |
2,5 Stunden |
bis 400 km |
4 Stunden |
über 400 km |
6 Stunden.“ |
b) Der bisherige § 4 Abs. 2 wird zu § 4 Abs. 3.
Artikel
2
Die vorstehende Änderung der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 3. Januar 2017
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 221 – G.0107 –
Im Auftrag
Dr. S t o l l m a n n
Die vorstehende Änderung der Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 25. Januar 2017
Dr. Ralf H a u s w e i l e r
Vizepräsident
MBl. NRW. 2017 S. 78