Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 23.6.2005 Seite 697 bis 726
Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 8.6.2005 - II A 3 – 408 - |
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Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 8.6.2005 - II A 3 – 408 -
1
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), werden die
in der anliegenden Liste aufgeführten technischen Regeln als Technische
Baubestimmungen eingeführt (Anlage).
2
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben diesen eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.
3
Für die in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und
technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen,
gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die
Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit,
Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis
der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer
Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der
entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis
vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
4
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht
werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer
Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die
Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen
sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere
als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.
Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
5
Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport v. 14.1.2005 – II A 3 – 408 (MBl. NRW. 2005 S. 120/SMBl. NRW. 2323) –
Einführung Technischer Baubestimmungen nach
§ 3 Abs. 3 BauO NRW – wird
hiermit aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005 S. 698
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S.
18) sind beachtet worden.