Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 3.3.2006 Seite 145 bis 168
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 – 31 – 03/2006 - v. 26.1.2006 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 – 31 – 03/2006 - v. 26.1.2006
2375
Richtlinien zur Förderung
von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006)
RdErl. des Ministeriums
für Bauen und Verkehr
- IV B 4 – 31 – 03/2006 -
v. 26.1.2006
Inhaltsübersicht
Einleitung
1 Bauliche
Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand
1.1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck
1.2 Förderfähige Maßnahmen und
Fördervoraussetzungen
1.3 Art und Höhe der Förderung
1.4 Darlehensbedingungen
1.5 Miete
1.6 Weitere zu beachtende Vorschriften
2 Bauliche Anpassung und Modernisierung
von bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen
2.1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck
2.2 Förderfähige Maßnahmen und
Fördervoraussetzungen
2.3 Art und Höhe der Förderung
2.4 Darlehensbedingungen
2.5 Entgelt- und Belegungsbindungen;
Zweckbindung
2.6 Weitere zu beachtende Vorschriften
3 Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des
Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er
Jahre in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten
3.1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck
3.2 Förderfähige Maßnahmen und
Fördervoraussetzungen
3.3 Art und Höhe der Förderung
3.4 Darlehensbedingungen
3.5 Miete
3.6 Weitere zu beachtende Vorschriften
4 In-Kraft-Treten
und Geltungsdauer
Anlage
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen für Fördermaßnahmen nach den
Nummern 1 bis 3 der Förderrichtlinien
1 Allgemeines
2 Förderempfängerin bzw. Förderempfänger
3 Förderantrag
4 Förderzusage, Benachrichtigungs- und
Auskunftspflichten der Bewilligungsbehörde
5 Durchführung und Fertigstellung der
Maßnahmen
6 Überwachung der Bindungen
7 Dingliche Sicherung, Auszahlung,
Darlehensverwaltung
8 Vordrucke und Vertragsmuster
Einleitung
Als
wohnungspolitischer Beitrag zur Lösung der aktuellen demografischen und
siedlungsstrukturellen Probleme im Wohnungsbestand des Landes
Nordrhein-Westfalen wird ab 2006 ein investives Bestandsförderprogramm mit drei
Schwerpunkten aufgelegt. Dieses soll dazu beitragen, differenzierte
Wohnangebote im Bestand insbesondere für ältere und auch pflegebedürftige
Menschen zu schaffen, damit diese langfristig in ihren Wohnungen und ihrem
Wohnquartier wohnen bleiben und bei Bedarf auch ambulant gepflegt werden
können.
In diesem Sinne werden bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im
Wohnungsbestand in Mietwohnungen ebenso wie in Eigenheimen und Eigentumswohnungen
gefördert (Nummer 1 der Richtlinien). Darüber hinaus werden Maßnahmen zur
baulichen Anpassung und Modernisierung in bestehenden Altenwohn- und
Pflegeheimen gefördert, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen
ihrer Bewohner beitragen (Nummer 2 der Richtlinien).
Zur Lösung der aktuellen siedlungsstrukturellen Probleme werden
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus, die der Verbesserung und Aufwertung
von hoch verdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre
dienen, in Verbindung mit integrierten Bewirtschaftungskonzepten gefördert.
Wohnungspolitisches Ziel ist es, durch bauliche Maßnahmen grundlegende und
dauerhafte Verbesserungen und Umstrukturierungen von Großwohnanlagen zu
erreichen (Nummer 3 der Richtlinien).
1
Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand
1.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur Reduzierung von
Barrieren in bestehenden Mietwohnungen und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen
in Nordrhein-Westfalen gewährt das Land Darlehen aus Mitteln des
Landeswohnungsbauvermögens nach Maßgabe
- von Nr. 1 dieser Richtlinien in
Verbindung mit
- § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630)
- dem Wohnungsbauförderungsgesetz
(WBFG, SGV. NRW. 237) und
- der Verordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer
Maßnahmen des Wohnungswesens (SGV. NRW. 237) in der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des
demografischen Wandels. Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden,
dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen und insbesondere auch von
älteren Menschen genutzt werden kann.
1.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
1.2.1
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf
dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne
der DIN 18 025 Teil 2 herzustellen. Bei Bedarf können auch Maßnahmen zur
Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18025 Teil 1 gefördert werden. Im
Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von
Barrieren.
Dazu zählen z.B. folgende bauliche Maßnahmen:
a) barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen
Dusche, Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen
sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte
Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen),
b) barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen
Bewegungsflächen),
c) Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür)
sowie von Balkontüren zum Abbau von Türschwellen,
d) Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn-
und Schlafräumen sowie Fluren,
e) Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
f) Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch
Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
g) Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
h) Einbau, Anbau oder Modernisierung eines Aufzugs,
i) Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen
(z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
j) Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des
Grundstücks.
Weitere notwendige bauliche Maßnahmen, die durch die o. g. Maßnahmen verursacht
werden, sind ebenfalls förderfähig.
1.2.2
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen werden gefördert, wenn gewährleistet ist,
dass nach ihrer Durchführung die folgenden Mindestanforderungen erreicht
werden: Mindestens ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie
ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen
sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche
ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht
sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen
sein.
1.2.3
Erdgeschosswohnungen sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen
Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein.
1.2.4
Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der
Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) wird in Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen gefördert, wenn in mindestens 50 v.H. der durch die
Baumaßnahmen erschlossenen Wohnungen zeitgleich die Mindestanforderungen nach
Nr. 1.2.2 erreicht werden.
1.2.5
Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmebündel, die nur einzelne Elemente
der DIN 18 025 Teil 1 oder Teil 2 umsetzen. Kann eine DIN-gerechte Ausführung
nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden, so ist
sicherzustellen, dass eine weitgehende Reduzierung der Barrieren, Stufen und
Schwellen erfolgt und nur von solchen Vorgaben der Norm abgewichen wird, deren
Einhaltung technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand zu erreichen ist. Über die begründete Zulässigkeit von Abweichungen
entscheidet die Bewilligungsbehörde.
1.2.6
Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier
Vollgeschossen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude
mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus
der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar
einfügt.
1.3
Art und Höhe der Förderung
1.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen
Baukosten.
1.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, bei Wohnungen
bis zu 62 Quadratmetern Wohnfläche bis zu 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche,
höchstens jedoch 50 v.H. der anerkannten förderfähigen Bau- und
Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag ist auf 15.000 Euro pro Wohnung
begrenzt. Wird eine Wohnung für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigen
oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf barrierefrei umgebaut, beträgt
dieser Höchstbetrag 30.000 Euro pro Wohnung.
1.3.3
Wird ein neues barrierefreies Erschließungssystem (nach Nummer 1.2.1 Buchstabe
i) errichtet, kann das Darlehen nach Nummer 1.3.2 um bis zu 45 Euro pro
Quadratmeter Wohnfläche der erschlossenen Wohnungen erhöht werden.
1.3.4
Wird erstmalig ein Aufzug eingebaut, kann das Darlehen nach Nummer 1.3.2 um bis
zu 30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der geförderten barrierefreien
Wohnungen, die durch den Aufzug erschlossen werden, erhöht werden. Der
Erhöhungsbetrag ist auf maximal 46.200 Euro pro Aufzug beschränkt.
1.3.5
Werden Maßnahmen zur barrierefreien Nutzung des privaten Wohnumfelds
(Eingangsbereiche, Hof- und Gartenflächen) auf Grundstücken mit Wohngebäuden
mit mehr als zwei Wohneinheiten durchgeführt, kann das Darlehen nach Nummer
1.3.2 um bis zu 35 Euro pro Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche erhöht
werden.
1.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen wird auf volle hundert Euro aufgerundet.
Darlehensbeträge unter 50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der geförderten
Wohnungen werden nicht bewilligt.
1.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das
gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung
der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H.
Danach ist das Darlehen jährlich mit 6 v.H. zu verzinsen.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten
Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5
v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H.
wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK (Wfa)
zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wfa und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
1.5
Miete
Werden die
Baumaßnahmen in preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind zur Berechnung
der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung die Vorschriften des
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) zu beachten. Gleichzeitig ist zu
prüfen, ob die Miete nach Durchführung der Baumaßnahmen den Anforderungen der
Nr. 6.4 der Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung
(VV-II.BV, SMBl. NRW. 238) entspricht und erforderlichenfalls durch eine
auflösende Bedingung entsprechend den Regelungen der Nr. 6.43 VV-II.BV zu
begrenzen.
Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so
sind Mieterhöhungen im Rahmen von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Berechnung des zulässigen
Mieterhöhungsbetrags der Zinsvorteil aus dieser Förderung berücksichtigt wird
(§ 559 a BGB).
1.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
Im Übrigen sind
die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu
beachten.
2
Bauliche Anpassung und Modernisierung von bestehenden Altenwohn- und
Pflegeheimen
2.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
2.1.1
Für die bauliche Anpassung und Modernisierung von bestehenden Altenwohn- und
Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
länger als 25 Jahre fertig gestellt sind, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln
des Landeswohnungsbauvermögens nach Maßgabe
- von Nr. 2 dieser Richtlinien in
Verbindung mit
- dem Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG),
- dem Wohnungsbauförderungsgesetz
(WBFG, SGV. NRW. 237)
- der Verordnung über die Abweichung
von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW, SGV. NRW. 237)
in der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die bauliche Anpassung und Modernisierung bestehender
Altenwohn- und Pflegeheime, die als vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen
genutzt werden, zur Anpassung an die heutigen Wohn- und Nutzungsqualitäten.
2.1.2
Es wird die Schaffung von Wohn- und Gemeinschaftsräumen gefördert, die für neue
Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
(Pflegewohnplätze) nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-
Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen – PfG NW, SGV. NRW. 820) bestimmt sind. Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätze werden nicht
gefördert.
2.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
2.2.1
Gefördert werden bauliche Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen gem. § 16
Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 16 Abs. 3 WoFG.
2.2.2
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören z.B.:
- Grundrissänderungen zur Auflösung von
langen Fluren und zur Gliederung des Heims in kleinteilige Wohngruppen für in
der Regel bis zu 12 Personen,
- Herstellung von barrierefreien Bädern
durch Einbau, Umbau oder durch Modernisierung vorhandener Bäder,
- Herstellung von Pflegebädern und Ruheräumen,
- Herstellung von dezentralen
Gemeinschafts- und Wirtschaftsbereichen in den Wohngruppen mit Koch-, Ess- und
Wohnbereich,
- Ausstattung der Gemeinschaftsbereiche
mit Terrasse oder Balkon,
- Grundrissänderungen zur Reduzierung
des Anteils von Doppelzimmern,
- Herstellung eines barrierefreien
Zugangs von der öffentlichen Verkehrsfläche in das Heim und zu allen Bereichen,
die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden,
- Wohnumfeldmaßnahmen, insbesondere
auch die Schaffung von Sinnesgärten für demenziell erkrankte Personen,
- Einbau oder Modernisierung von
Aufzügen.
2.2.3
Geförderte Heime sollen besondere bauliche und funktionale Qualitäten
erreichen:
- Der häufig gegebene Einrichtungs-
oder Hotelcharakter bestehender Heime soll zu Gunsten einer baulichen Struktur
überwunden werden, die ein haushalts- und familienähnliches Zusammenleben in
Wohngruppen erlaubt.
- Die gemeinschaftlichen Koch-, Ess-
und Wohnbereiche der Wohngruppen sollen die baulichen Voraussetzungen dafür
bieten, dass die Mahlzeitenzubereitung und andere hauswirtschaftliche
Leistungen dezentralisiert unter Beteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern
erbracht werden können. Sie sollen in Bezug auf die Gruppengröße ausreichend
dimensioniert sein und eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen.
- Die Wohngruppen müssen störungsfrei
erschlossen werden. Erschließungen, die durch andere Wohngruppen führen, sind
unzulässig.
- Die Grundrisse der Wohngruppen sollen
nutzungsflexibel gestaltet werden. Sie sollen nicht nur für vollstationäre
Pflege sondern auch für eine eventuelle Folgenutzung als Gruppenwohnungen für
ambulant unterstützte Wohngruppen geeignet sein.
- Die baulichen Maßnahmen sind stimmig
aus einem Nutzungskonzept abzuleiten.
- Die Fenster der Wohnschlaf- und
Gemeinschaftsräume sollen bodentief ausgeprägt werden.
- Jeder Wohnschlafraum soll ein eigenes
Bad erhalten.
- Der Anteil der Einzelzimmer soll
nicht unter 80 v.H. liegen.
2.2.4
Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind in untergeordnetem Umfang zulässig zur
Kompensation von Plätzen, die infolge der Baumaßnahmen entfallen, soweit das
Heim hierdurch die Gesamtgröße von 80 Plätzen (geförderte und nicht geförderte
Plätze) nicht überschreitet.
2.2.5
In Heimen mit mehr als 80 Plätzen soll die Platzzahl verringert werden. Heime
mit mehr als 120 verbleibenden Plätzen (geförderte und nicht geförderte Plätze)
werden nicht gefördert.
2.2.6
Gefördert werden nur Heime, die in Wohngebiete integriert sind und nicht mehr
als vier Vollgeschosse haben. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch
Heime mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren
Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich
vertretbar einfügt.
2.2.7
Die Kombination geförderter und nicht geförderter Plätze in einer Baumaßnahme
ist zulässig.
2.2.8
Die Vorschriften des PfG NW, insbesondere die Anforderungen der Verordnung über
die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO, SGV. NRW. 820) und die Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG), insbesondere die
Anforderungen der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung –
HeimMinBauV) in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.
Fördervoraussetzung ist eine Bestätigung nach § 1 Abs. 1 AllgFörderPflegeVO,
dass die Abstimmung der geplanten Maßnahmen mit dem örtlichen Träger der
Sozialhilfe abgeschlossen ist.
2.2.9
Die teilweise Umstrukturierung einer Pflegeeinrichtung wird nur gefördert, wenn
der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger bestätigt hat, dass gegen eine
separate Berechnung der gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen (§ 13 Abs. 2 PfG NW) für die zur Förderung vorgesehenen
Pflegewohnplätze keine Bedenken bestehen.
2.3
Art und Höhe der Förderung
2.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen
Kosten.
2.3.2
Förderfähig sind die Baukosten ohne Ausstattung/Einrichtung (gem. DIN 276, Kostengruppe
600) abzüglich pauschal 20 v.H. für allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen. Dieser
Pauschalabzug entfällt, soweit Pflegewohnplätze im Wege des Ausbaus oder der
Erweiterung entstehen.
2.3.3
Es wird ein Förderdarlehen bis zur Höhe von 50.000 Euro pro Pflegewohnplatz gewährt, maximal aber bis zur Höhe der
förderfähigen Kosten, soweit diese nicht durch andere Finanzierungsmittel
(Eigenmittel, Fremdmittel, andere Fördermittel) gedeckt werden. Für Heime mit
insgesamt nicht mehr als 24 Pflegewohnplätzen kann das Förderdarlehen pro
Pflegewohnplatz um bis zu 7.100 Euro
erhöht werden.
2.3.4
Sofern die geförderten Pflegewohnplätze mit Restvaluten früherer Förderungen
aus Wohnungsbauförderungsmitteln (Wfa-Mittel) belastet sind, darf die Summe
dieser Restvaluten und des Förderdarlehens nach Nr. 2.3.3 den Höchstbetrag von
50.000 Euro pro Platz, bei Heimen mit
nicht mehr als 24 Pflegewohnplätzen 57.100 Euro pro Platz, nicht übersteigen.
Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung dieser Restvaluten ist der auf die
Bewilligung folgende nächste Leistungstermin. Förderdarlehen und Restvaluten
werden in einem Gesamtdarlehen zusammengefasst. Über die Summe aus
Förderdarlehen und Restvaluten wird ein neuer Darlehensvertrag zu den aktuell
gültigen Darlehensbedingungen und Förderkonditionen geschlossen. Der
Darlehensanteil, der auf die Restvaluten entfällt, gelangt nicht zur
Auszahlung. Er wird nach Erteilung der Förderzusage mit den bestehenden Konten
verrechnet.
2.3.5
Neben dem Darlehen nach Nummer 2.3.3 können Zusatzdarlehen gewährt werden:
2.3.5.1
für die Herstellung von Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen
demenziell Erkrankter ausgerichtet sind (z. B. Sinnesgärten mit besonderen Gestaltungselementen
und Schutzvorrichtungen), in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal
200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche,
2.3.5.2
für den Einbau von Pflegebädern in Höhe von 20.000 Euro pro Pflegebad und
2.3.5.3
für den Einbau eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist, in
Höhe von 3000 Euro pro Pflegewohnplatz, der durch den Aufzug erschlossen wird,
maximal in Höhe von 60.000 Euro pro Liegendaufzug.
2.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen wird auf volle 100 Euro aufgerundet.
2.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das
gewährte Darlehen beträgt für die Dauer der Bindung ab Fertigstellung der
Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Danach
ist das Darlehen mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen.
Das Darlehen ist mit jährlich 4 v.H. unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Bei der Umwandlung in
Mietwohnraum nach Nr. 2.5.3 wird die Tilgung auf Antrag auf bis zu 1 v.H. p.a.
gemindert.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK (Wfa)
zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wfa und der
Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster
abzuschließenden Darlehensvertrag festgelegt.
2.5
Entgelt- und Belegungsbindungen; Zweckbindung
2.5.1
Geförderte Pflegewohnplätze unterliegen für die Dauer von 20 Jahren folgenden
Bindungen: Sie dürfen für die Dauer der Belegungsbindung nur an Personen
vergeben werden, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 9
Abs. 2 WoFG i. V. m. § 1 VO WoFG NRW um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt.
2.5.2
Das Förderdarlehen ist bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am
Heimentgelt im Rahmen der Gesonderten Berechnungsverordnung (GesBerVO, SGV. NRW. 820) entgeltmindernd zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die
Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst betreibt,
ist er bzw. sie zu verpflichten,
- die geförderten Pflegewohnplätze für
die Dauer der Bindung an einen Betreiber einer vollstationären
Dauerpflegeeinrichtung im Sinne von § 8 Abs. 5 PfG NW zu vermieten und
- im Mietvertrag mit dem Betreiber
höchstens die in der Förderzusage festgelegte Ausgangsmiete (ohne
Berücksichtigung der Ausstattung gem. DIN 276, Kostengruppe 600) zu vereinbaren
und
- während der Dauer der Zweckbindung
die vereinbarte Miete nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 GesBerVO
(Verbraucherpreisindex) zu erhöhen.
2.5.3
Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der
Zweckbindung beendet wird, sind die geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer
der Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenzen
des § 9 Abs. 2 WoFG i. V. m. § 1 der VO WoFG NRW zu überlassen. Im Mietvertrag
darf höchstens die Miete vereinbart werden, die im Zeitpunkt der Umwandlung des
Platzes in Mietwohnraum für eine vergleichbare, nach WoFG geförderte
Mietwohnung für Berechtigte innerhalb der Einkommensgruppe gemäß § 9 Abs. 2
WoFG i. V. m. § 1 VO WoFG NRW zulässig ist.
2.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
2.6.1
Anträge zu Vorhaben, bei denen
- Fördernehmer und Betreiber nicht
identisch sind (Investorenmodell) oder
- nur ein Teil der vorhandenen
Heimplätze gefördert werden soll oder
- aus anderen Gründen Beratungs- und
Klärungsbedarf besteht,
legen die Bewilligungsbehörden dem Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) mit
einer Stellungnahme zur Abstimmung vor.
2.6.2
Für Vorhaben, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, fordern die
Bewilligungsbehörden beim MBV die Fördermittel projektbezogen an. Der
Anforderung sind der Förderantrag, die Pläne, das Nutzungskonzept und ein
Prüfvermerk beizufügen.
2.6.3
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten.
3
Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten
Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit
integrierten Bewirtschaftungskonzepten
3.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur dauerhaften
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse von Sozialwohnungsbeständen in
hochverdichteten Großsiedlungen, Wohnanlagen oder in hochgeschossigen
Wohngebäuden der 1960er und 1970er Jahre mit besonderen Problemen gewährt das
Land aus Mitteln des Landeswohnungsbauvermögens Darlehen nach Maßgabe
- von Nr. 3 dieser Richtlinien in
Verbindung mit
- dem Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG),
- dem Wohnungsbauförderungsgesetz
(WBFG, SGV. NRW. 237)
- der Verordnung über die Abweichung
von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW, SGV. NRW. 237)
in der jeweils geltenden Fassung.
3.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
3.2.1
Förderfähig sind Maßnahmen in hochverdichteten Wohnanlagen der 1960er und
1970er Jahre, die zum Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens fünf Jahre den
öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen.
3.2.2
Förderfähig sind folgende baulichen Maßnahmen:
- Neugestaltung der Eingangsbereiche
(z.B. Um- und Anbau, Einbau von Portierslogen) in hochgeschossigen oder
hochverdichteten Gebäudeformen, in denen über einen Aufgang mehr als 40
Wohnungen erschlossen werden,
- Umbau von Räumen oder Wohnungen im
Erdgeschoss zu Abstellräumen und/oder Gemeinschaftsräumen, Neuordnung der
Müllbeseitigungsanlagen,
- Verbesserung der inneren Erschließung
(z.B. Durchtrennung langer Erschließungsflure und (Neu-)Erschließung der
geteilten Geschosse durch ein zusätzliches Treppenhaus, Umbau von
Kellergeschossen zur Beseitigung von Angsträumen und schlecht einsehbaren
Bereichen),
- Einbau von zusätzlichen
Aufzuganlagen, Modernisierung technisch veralteter Aufzuganlagen (ohne
Instandsetzung),
- Einbau und Modernisierung von
Sprechanlagen, Einbau von Überwachungsanlagen und/oder Notrufsystemen,
- Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfelds auf privaten Grundstücken wie z.B.: Entsiegelung, Begrünung,
Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen. Dazu zählen auch
bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück, die zur gemeinsamen Nutzung dienen
(z.B. Kinderspielplätze, Stellplätze und Verkehrsanlagen).
Zur Umstrukturierung von Wohnanlagen kann das MBV im Einzelfall der Förderung
weiterer baulicher Maßnahmen zustimmen.
3.2.3
Die Förderung setzt voraus, dass für die Dauer der Bindungen ein integriertes
Bewirtschaftungskonzept durchgeführt wird, über das die Bewilligungsbehörde,
der Investor und das MBV Einvernehmen herstellen. Das Konzept ist dem Antrag
beizufügen und muss Aussagen zu folgenden Eckpunkten enthalten:
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und sozialen Kontrolle (z.B.
Einsatz von Portiersdiensten, von verstärkten Hausmeisterdiensten und/oder
Überwachungsanlagen). Organisation und Finanzierung dieser Maßnahmen. Diese
sind spätestens ab Fertigstellung der Baumaßnahmen zu beginnen und für die
Dauer der Laufzeit der Darlehen zu organisieren.
b) Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Mietentwicklung: Kaltmieten vor
und nach Durchführung der Maßnahmen, Angaben zur aktuellen Vergleichsmiete.
c) Betriebskosten vor und nach Durchführung der Maßnahmen. Angaben zu geplanten
Betriebskostensenkungen (Müllentsorgung, Energiekosten u.a.).
d) Belegungskonzept.
e) Information und Beteiligung der Mieter.
f) Zusätzliche Angaben zur zukünftigen Weiterentwicklung der Siedlung bzw.
Wohnanlage.
3.3
Art und Höhe der Förderung
3.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen
Baukosten.
3.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 150 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, höchstens
jedoch 50 v.H. der anerkannten förderfähigen Baukosten.
3.3.3
Wird erstmalig ein (zusätzlicher) Aufzug errichtet, kann das Darlehen um bis zu
30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der geförderten Wohnungen, die durch den
Aufzug erschlossen werden, erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag ist auf maximal
46.200 Euro pro Aufzug beschränkt (Höchstbetrag).
3.3.4
Wird das private Wohnumfeld verbessert, kann das Darlehen um bis zu 35 Euro pro
Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche erhöht werden. Daneben dürfen keine
Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln in Anspruch genommen werden.
3.3.5
Das nach den Nummern 3.3.2 bis 3.3.4 berechnete Darlehen wird auf volle hundert
Euro aufgerundet. Darlehensbeträge unter 50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
der geförderten Wohnungen werden nicht bewilligt.
3.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das
gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der
Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Danach
ist das Darlehen jährlich mit 6 v.H. zu verzinsen.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK (Wfa)
zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wfa und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
3.5
Miete
Da die
geförderten Maßnahmen in preisgebundenem Wohnraum durchgeführt werden, sind zur
Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung die Vorschriften des
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
und der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) zu beachten. Gleichzeitig ist zu
prüfen, ob die Miete nach Modernisierung den Anforderungen der Nr. 6.4 der
Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (VV-II.BV, SMBl. NRW. 238) entspricht und erforderlichenfalls durch eine auflösende Bedingung entsprechend
den Regelungen der Nr. 6.43 VV-II.BV zu begrenzen.
Entfällt die Preisbindung während des Zeitraums bis zum Ende der
Zinsverbilligung nach Nummer 3.4, darf höchstens die Miete vereinbart werden,
die zum Zeitpunkt des Wegfalls der Preisbindung für eine vergleichbare, nach
WoFG geförderte Mietwohnung für Berechtigte innerhalb der Einkommensgrenze gemäß
§ 9 Abs. 2 WoFG i. V. m. § 1 VO WoFG NRW zulässig ist.
3.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
Für Vorhaben,
die die Fördervoraussetzungen erfüllen, fordern die Bewilligungsbehörden
projektbezogen die Fördermittel beim MBV an. Der Anforderung ist eine
Darstellung der zu fördernden Maßnahmen und das Bewirtschaftungskonzept mit
einem Prüfvermerk beizufügen. Die Einhaltung des Bewirtschaftungskonzeptes nach
Nr. 3.2.3 ist darlehensrechtlich zu sichern.
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten.
4
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese
Richtlinien treten am 26.1.2006 in Kraft. Sie sind befristet bis zum 31.12.2010.
Anlage
- MBl. NRW. 2006 S. 156