Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 11 vom 11.5.2007 Seite 185 bis 202
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 20.2.2007 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 20.2.2007
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle
Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) –
Programmbereich Markteinführung
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 20.2.2007
Vorbemerkung
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MWME) hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. Teil dieses Programms ist die Richtlinie zur Förderung der Rationellen Energieverwendung, der Regenerativen Energien und des Energiesparens, die nunmehr auch die Förderung der Nah- und Fernwärme berücksichtigt. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten. Mit dem Programm soll die breite Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung beschleunigt werden, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land fördert im Rahmen der Landesförderung progres.nrw Investitionsvorhaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23
und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die
Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger
Unterlagen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau unter Einsatz folgender, fabrikneuer Anlagen:
2.1
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:
2.1.1
Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit,
2.1.2
Zentrale Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung für mehrere
Wohneinheiten,
2.1.3
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;
2.2
Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und
Speichersysteme, die zu einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der
Energienutzung beitragen (außer Energieschirme);
2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung als
vorbildliche Muster- und Pilotanlagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung
2.4
Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:
2.4.1
in Gebäuden als Multiplikatoranlagen,
2.4.2
in Passivhäusern, in "3-Liter-Häusern" in Solarsiedlungen, in
Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten und als Verbundanlage für die
Versorgung mehrerer Gebäude (auch mit ein oder zwei Wohneinheiten), in
Gewerbebetrieben im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)
2.4.3
in Gewerbebetrieben i. S. der GewO zur Erzeugung solarer Prozesswärme,
2.5
Neubau von Biomasse-, Biogas- und Rapsölanlagen bis zu einer elektrischen
Leistung von 250 kW:
2.5.1
Biomasse-, Biogas- und Rapsölanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit
Anbindung an das öffentliche Stromversorgungsnetz,
2.5.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage
in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;
2.6
Wasserkraftanlagen bis 1000 kWel installierter Leistung;
2.7
Photovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp
(in Passivhäusern und sog. 3-Liter-Häusern ab einer Mindestleistung von 1
kWp) als Multiplikatoranlagen.
2.8
Passivhäuser und Gebäude im 3-Liter-Hausstandard in Solarsiedlungen.
2.9
Anlagen (Wärmeübergabestationen/Hausanschlüsse) des Wärmeabnehmers im
Zusammenhang mit Nah- und Fernwärmenetzen mit Wärme aus Kraft- Wärme- Kopplung,
industrieller Abwärme, thermischer Verwertung von Abfällen oder regenerativer
Energien, sofern ein Primärenergiefaktor von 0,7 nicht überschritten wird.
2.10
Anlagen zur Auskopplung und Verteilung von Fernwärme in neuen
Fernwärmeversorgungsgebieten auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung,
industrieller Abwärme, thermischer Verwertung von Abfällen und regenerativen
Energien, sofern vom Energieträger ein Primärenergiefaktor von 0,7 nicht
überschritten wird, im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
2.11
Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung
und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder
außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die
Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung durch das MWME.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen,
- juristische Personen
- kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union
(ABl. der EU Nr. L 124/36 vom 20.05.2003),
- andere Unternehmen (nur bei Nr. 2.10 dieser Richtlinie)
- Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen,
Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen oder karitativen Einrichtungen
auftreten oder bei Projekten nach Nr. 2.10 dieser Richtlinie.
3.2
In besonders gelagerten Einzelfällen, beispielsweise bei Projekten mit erhöhtem
Innovationsgrad oder besonderem Multiplikatoreffekt, kann das MWME den unter
Nr. 3.1 genannten Stellen die Antragsberechtigung zuerkennen. Soweit
erforderlich, erfolgt eine Einzelfallnotifizierung durch die Europäische
Kommission.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht
begonnen worden ist.
4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder
Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Maßnahme handeln.
4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der
Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der
Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung,
Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt, und zwar als:
5.2.1
Anteilfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.2 bis 2.3, 2.5, 2.6, 2.10.
und 2.11
5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.1, 2.4, 2.7 bis 2.9.
5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 500 € je
Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze). Für Vorhaben nach
2.10 besteht eine Bagatellgrenze von 150.000 EUR zuwendungsfähiger
Gesamtausgaben je Vorhaben.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für
5.3.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung
des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.3.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes,
5.3.3
Anlageninvestitionen,
5.3.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen
Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben
anzusetzen;
5.3.5
Blower-door-Messung (Luftdichtigkeitsmessungen bei Gebäuden);
5.4
Höhe der Zuwendung
Die Förderung gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:
- 15 v. H. bei Vorhaben nach den
Nrn. 2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen) und 2.2 (Mess-, Regel- und
Speichersysteme),
- 25. v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung),
- 15 v.H. bei Vorhaben nach der Nr. 2.5 (Biomasseanlagen) bis zu einem
Höchstbetrag von 50.000 € sowie zusätzlich 15 v.H. bis zu einem Höchstbetrag
von 40.000 € bei einer externen Wärmenutzung von mindestens 30 v.H. durch
Dritte,
- 20 v.H. bei Vorhaben nach 2.6 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen
Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel installierter Leistung,
- bis zu 25 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.10,
- bis zu 40 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.11
- 1.000 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsgeräte mit
Wärmerückgewinnung) höchstens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei
Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer
Anschlussleistung von mehr als 25 kW bis zu 50 kW),
- 1.200 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1(Wohnungslüftungsgeräte mit
Wärmerückgewinnung) für Lüftungsanlagen in Passivhäusern und in
"3-Liter-Häusern" in Solarsiedlungen
- 1.500 € bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (für Wärmeübergabestationen mit einer
Anschlussleistung von bis zu 25 kW),
- 200 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr.
2.4.1 und 2.4.2 (Solarkollektoranlagen),
- 300 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach
Nr. 2.4.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit Vakuumröhrenkollektoren,
- 500 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.7. (Multiplikatoranlagen)
unabhängig von der Anlagentechnik, Förderfähig ist eine installierte
Gesamtleistung von bis zu 10 kWp,
- 3.500 € bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 2.800 €
("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Einfamilienhäuser
(auch solche mit Einliegerwohnung), Doppelhaushälften und Reihenhäuser,
- 2.200 €/ Wohnung bei Vorhaben nach 2.8 (Passivhäuser) und 1.800 €/ Wohnung
("3-Liter-Häuser" in Solarsiedlungen) für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
in Gebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten
5.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und
Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt
werden, mit anderen staatlichen Subventionen ist nicht zulässig, wenn sie aus
Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen (insbesondere aus dem
Agrarinvestitionsförderungsprogramm -AFP-) stammen. Die Höhe aller
staatlichen Subventionen für Vorhaben ist bei Vorhaben nach Nr. 2.7
(Photovoltaik) und 2.11 (Besondere Anlagen) auf 40 v.H. und bei allen übrigen
Vorhaben auf 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Projektförderung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der VV zu § 44 LHO (ANBest-P, ANBest-G)
6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2
bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen.
Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten für die
Solaranlage einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur
usw.) hat zu bestätigen, dass die Solaranlage fachgerecht geplant ist und den
folgenden technischen Anforderungen entspricht.
- Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein
Mindestenergieertrag von 525 kWh/m²×a (Kollektor) durch ein Prüfinstitut
nachgewiesen wird (TRNSYS-Simulationsrechnung).
- Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4, oder
EN 12975, Teile 1 und 2, testiert sein. Die Testate und Nachweise sind als
Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit
einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Die Erweiterung
bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.
6.2
Bei Photovoltaikanlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im
Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur,
Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist.
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
-
"Multiplikatoranlagen" müssen eine Visualisierungseinrichtung
aufweisen, um die Stromproduktion einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren.
- Bei fassadenintegrierten Anlagen müssen die Photovoltaikmodule in
bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen
Bestandteil der senkrechten Außenfassade des Gebäudes darstellen (kein
einfaches Befestigen von Photovoltaikmodulen an/vor die Außenfassade).
- Es werden nur Photovoltaikanlagen gefördert, für die ein Qualitätszertifikat
für die Photovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646
(Zertifikat "TÜV-Rheinland" oder "ISPRA") und eine
Bestätigung vorliegt, dass der zu installierende Wechselrichter der
Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.
Hierbei hat der Installateur oder Lieferant zu bestätigen, dass es sich um eine
fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der
Fabrikationsnummern). Insbesondere für Photovoltaikanlagen gelten die bei Nr.
5.4 aufgeführten Förderhöchstgrenzen je Zuwendungsempfänger und Jahr bzw.
Standort und Jahr.
6.3
Bei allen übrigen Fördergegenständen ist für die geplante Maßnahme ein Angebot/Kostenvoranschlag
einer Liefer- oder Herstellerfirma mit dem Antrag einzureichen.
6.4
In Gebäuden, bei denen ein Lüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz
kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO (ohne
Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes) entsprechen. Mittels einer
Blower-door Messung ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des
Gebäudes - bezogen auf den Ln50-Wert des Gebäudes - höchstens das
1,5-fache pro Stunde beträgt. Lüftungsgeräte benötigen eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl.
Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4.
6.5
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarthermieanlage
werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt, wobei
Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten
Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.
6.6
Unter "Multiplikatoranlagen" werden folgende Anlagen verstanden:
- Anlagen auf/ an Passivhäusern,
Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, kirchlichen, sozialen oder
karitativen Einrichtungen bzw. gemeinnützigen Vereinen oder
- Anlagen im Rahmen des Programms "50 Solarsiedlungen in NRW"
oder
- in Verbindung mit dem Programm "REGIONALE" oder
- Photovoltaikanlagen mit innovativen Systemen zur Ertragssteigerung
(zusätzlich 25 v.H. gegenüber "starren" Systemen am gleichen Standort
oder
- fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen
6.7
Einzelheiten zur Förderung von Passivhäusern und von Gebäuden im 3-Liter-Hausstandard
in Solarsiedlungen regelt die Bewilligungsbehörde in einem gesonderten
Merkblatt, das bei der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird und auch dort
erhältlich ist.
6.8
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und
als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage
liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen
- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind oder
- denselben technischen Zweck verfolgen.
6.9
Bei Wärmeübergabestationen/Hausanschlüsse erfolgt eine Förderung (nach Nr. 2.9)
jeweils nur einmal je Übergabestation und je Gebäude.
6.10
Einzelheiten zur Förderung von Anlagen zur Auskopplung und Verteilung von
Fernwärme in neuen Fernwärmeversorgungsgebieten auf der Basis von
Kraft-Wärme-Kopplung, industrieller Abwärme, thermischer Verwertung von
Abfällen und regenerativen Energien regelt die Bewilligungsbehörde in einem
gesonderten Merkblatt, das bei der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird und
auch dort erhältlich ist.
6.11
Sämtliche mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum
der Bewilligungsbehörde über.
7
Verfahren für Vorhaben nach Nr. 5.2 (Zuschussförderung)
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer
Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und werden von der
Bewilligungsstelle, der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und
Energie in NRW, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, ab dem 20.02.2007
entgegengenommen. Vorher eingehende Anträge müssen umgehend zurückgesandt
werden, um eine zeitliche Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und
Antragsteller zu gewährleisten. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden.
Antragsvordrucke sind
- bei C@ll NRW - dem Bürger- und ServiceCenter NRW - unter der Telefonnummer:
0180-3 19 0000, unter der E-Mail-Adresse: info@CallNRW.de oder
- im Internet unter: www.call-nrw.de, www.progres.nrw.de, www.bra.nrw.de
oder www.mwme.nrw.de kostenlos erhältlich.
Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben.
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine
Antragstellung mittels Fax ist - auch zur Fristwahrung - nicht zulässig. Der
Antrag kann auch auf elektronischem Wege über die virtuelle Poststelle der
Bezirksregierung Arnsberg vps@bezreg-arnsberg.nrw.de
gestellt werden. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Antragsteller
sich hierbei einer qualifizierten digitalen Signatur bedient. Organisatorische
und technische Hinweise zu diesem Verfahren sind auf der Homepage der
Bezirksregierung Arnsberg bekannt gemacht. Anträge können bis zum 30. November
eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge oder
Anträge, die bis zu diesem Termin nicht vervollständigt wurden, werden
abgelehnt. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines
Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze in Nr.
5.2.3 überschreitet.
7.2
Bewilligungsverfahren
Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NRW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind, und die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist einheitlich in entsprechender Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.
8
Zustimmung durch MWME
Das MWME behält sich vor, im Einzelfall einer Förderung durch die Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 5.4, 6.1 bis 6.10 und 7.1 im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zuzustimmen.
9
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt zum 20.2.2007 in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.
Gleichzeitig treten der nicht veröffentlichte Runderlass des MWME vom 30.6.2006
- 413-43.00 sowie der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen,
Kultur und Sport vom 25.2.2004 (SMBL. NRW.751) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2007 S. 186