Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 16 vom 14.5.2024 Seite 571 bis 594

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 22. November 2023

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 2023 aufgrund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) geändert worden ist, folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), die zuletzt durch Beschluss vom 12. Juni 2019 (MBl. NRW. S. 336) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „ , Teilgebieten“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „ , Teilgebiete“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „und Teilgebieten“ und die Wörter „und Ökologie“ gestrichen.

c) In Absatz 2 wird die Aufzählung nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:

„ - Ernährungsberatung

- Geriatrische Pharmazie

- Infektiologie

- Medikationsmanagement im Krankenhaus

- Naturheilmittel und Homöopathie

- Onkologische Pharmazie

- Prävention und Gesundheitsförderung“

d) In Absatz 3 wird das Wort „ , Teilgebiete“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, deren Nachweis, notwendige Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Durchführungsempfehlungen“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildung.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen und die Wörter „in einzelnen“ durch die Wörter „im Einzelnen“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

f) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Weiterbildungsbegleitende“ durch das Wort „weiterbildungsbegleitende“ ersetzt.

g) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden aufgeboben.

h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Weiterbildungsbegleitende Seminare können als Präsenzveranstaltung oder in Form digitaler Lehrformate durchgeführt werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Teilgebiete“ und die Wörter „und Ökologie“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Teilgebieten“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Teilgebiet“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „ , Teilgebiet“ gestrichen und es werden die Wörter „begehrten Weiterbildungszeit“ durch die Wörter „beantragten Weiterbildungsermächtigung“ ersetzt.

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Verzeichnis wird bekannt gemacht.“

6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten

(1)              Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet die Apothekerkammer, im Übrigen die Bezirksregierung. Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

- die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang der weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes oder Bereiches nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erwerben,

- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(2)              Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt hat, hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

(3)              Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn diese in ihrer Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist oder wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgeschrieben ist.

(4)              Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren rückwirkend zum Ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Der Antrag muss das Gebiet oder den Bereich sowie den Umfang der beantragten Zulassung als Weiterbildungsstätte bezeichnen. Die wiederholte Erteilung einer Zulassung ist möglich.

(5)              Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.“

7. Die §§ 7 bis 14 werden die §§ 8 bis 15.

8. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung“

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einzelnen“ durch das Wort „Einzelnen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Arbeitgeberin“ das Wort „die“ und es wird vor dem Wort „Arbeitgeber“ das Wort „der“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

9. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt durch Prüfung, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Findet eine Prüfung nicht statt, trifft die Apothekerkammer die Entscheidung über den Antrag aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen über die ordnungsgemäß absolvierte Weiterbildung.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „ , Teilgebietes“ wird gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.“

10. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsausschuss“ durch das Wort „Prüfungsausschüsse“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte für die jeweilige Prüfung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Anerkennung für das zu prüfende Fachgebiet oder den Bereich besitzen.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für alle Gebiete, Teilgebiete und Bereiche“ durch die Wörter „aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungsausschüsse“ ersetzt.  

f) In Absatz 7 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungsausschüsse“ ersetzt. 

11. Der neue § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert sowie durch Zeugnisse, nach § 8, Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren und durch sonstige gemäß der in den Richtlinien zu den verschiedenen Gebieten und Bereichen geforderten Nachweise belegt ist.“

b) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb eines Monats“ gestrichen.

c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe“ eingefügt.

12. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 7.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.

c) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder“ und die Wörter „Vorsitzenden des“ gestrichen und es wird das Wort „Prüfungsausschusses“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ , Teilgebiet“ gestrichen.

13. In dem neuen § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „innerhalb von einem Monat“ eingefügt.

14. In dem neuen § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „9 bis 12“ durch die Angabe „10 bis 13“ ersetzt.

15. § 14 a wird § 15 a und in Satz 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) § 15 wird § 15 b.

b) Der neue § 15 b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe „10 bis 13“ durch die Angabe „11 bis 14“ ersetzt.

cc) In Satz 7 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

c) Der neue § 15 b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe „15 b“ durch die Angabe „15 d“ ersetzt.

bb) In Satz 12 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

17. § 15 a wird § 15 c und in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

18.  § 15 b wird § 15 d und in Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „15 a“ durch die Angabe „15 c“ ersetzt.

19. § 15 c wird § 15 e.

20. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ und es wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung“ durch das Wort „Gebietsbezeichnung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Teilgebietsbezeichnung“ und die Wörter „oder Teilgebiet“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder Teilgebiete“ und „oder Teilgebietes“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden das Wort „ , Teilgebiete“ und das Wort „ , Teilgebiet“ gestrichen und es wird die Angabe „9 Abs. 1“ durch die Angabe „10 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

22. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2023

Dr. Armin H o f f m a n n
Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22. April 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m

- MBl. NRW. 2024 S. 572