Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 31.7.2007 Seite 433 bis 468
Richtlinien zur Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 6.6.2007 II-2 - 2406-6427
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Richtlinien
zur Förderung
der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2406-6427
v. 6.6.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der
jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung
der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L. 368 vom 23.12.2006, S.15) und
Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L. 368 vom 23.12.2006, S.74) nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen.
Zuwendungszweck ist die Förderung der
Zucht alter Nutztierrassen, die
- vom Aussterben bedroht sind,
- eine wichtige Genreserve darstellen und
- durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der
Kulturlandschaft geleistet wird.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Züchtung und Haltung
spezieller Nutztierrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind.
Die Förderung bezieht sich auf Pferde,
Rinder, Schweine und Schafe. Folgende Rassen gelten derzeit als gefährdet:
2.1
Rinder
- Glanrind und
- Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh
2.2
Schafe
- Moorschnucke
2.3
Pferde
- Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
- Dülmener und
- Senner
2.4
Schweine
- Buntes Bentheimer Schwein,
- Schwäbisch Hällisches Schwein und
- Angler Sattelschwein
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Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als Landwirte,
Zuwendungsempfänger, Nachfolger, Betriebsinhaber, Rechtsnachfolger oder
Vertreter bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der
weiblichen als auch in der männlichen Form.
Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die
ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen
ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer
Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
4.1
die Tiere selbst hält und
4.2
sich für die Dauer von 5 Jahren verpflichtet, an einem mit der
Bewilligungsbehörde und dem Zuchtverband abgestimmten Zucht- und
Reproduktionsprogramm teilzunehmen.
4.3
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum
beizubehalten. Ausscheidende Tiere sind gegen neue zu ersetzen.
4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen.
Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.
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Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
5.3
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr.
5.4
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Jahr je im Jahresdurchschnitt gehaltenes
Rind
- von 6 Monaten bis zu 2 Jahren: 71 Euro
- Kuh, Bulle: 120 Euro
Pferd
- von 1 bis 3 Jahren: 71 Euro
- Stute, Hengst: 120 Euro
Schwein
- Sau, Eber: 38 Euro
Schaf
- Mutter, Bock: 17 Euro
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag,
insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des
Umfangs der geförderten Tierzahl mit dem Antrag auf Auszahlung der
Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der
geförderten Haustierrasse eingestellt, muss der Zuwendungsempfänger die
erhaltene Zuwendung vollständig zurückzahlen.
6.2.1
Die Bestimmung der Nummer 6.2 findet keine Anwendung, wenn der
Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er
seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
6.2.2
Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen
Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10
Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw.
dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis
erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.3.1
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
6.3.2
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge II
und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die
Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb
einzuhalten (Cross-Compliance).
6.4
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen
6.4.1
Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann
der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend
sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.
6.4.2
Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag angegebene Zahl der Tiere über
der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Zuwendungsbetrag auf der
Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Tiere festgesetzt.
Bei einer Differenz zwischen Anzahl beantragter
Tiere und Anzahl ermittelter Tiere ist der Zuwendungsbetrag, außer im Falle der
Nummer 6.2.2, folgendermaßen zu kürzen:
6.4.2.1
Wird in Bezug auf Förderanträge eine Differenz zwischen der beantragten Zahl
der Tiere und der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Tiere festgestellt, so
ist der Gesamtbetrag, auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie
für den betreffenden Bewilligungszeitraum Anspruch hat, um den gemäß Nummer
6.4.2.2 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren
Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
6.4.2.2
Zur Festsetzung der Kürzungsprozentsätze wird die Differenz zwischen der Zahl
der beantragten Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mit 100 multipliziert
und durch die Anzahl der ermittelten Tiere geteilt.
6.4.2.3
Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag,
auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie für den
betreffenden Zeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Nummer 6.4.2.2 festzusetzenden
Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Nummer 6.4.2.2
festzusetzende Prozentsatz, wenn dieser mehr als 10 % aber nicht mehr als 20 %
beträgt.
c) Beträgt der nach Nummer 6.4.2.2 festgesetzte
Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Bewilligungszeitraum
keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie, auf die der Zuwendungsempfänger
gemäß Nummer 6.4.2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
6.4.3
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr
von der Maßnahme ausgeschlossen.
6.4.4
Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken
verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente
des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig
identifiziert werden kann.
b) Handelt es sich bei den festgestellten
Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragung in das Register oder die
Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn
derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten
festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere
bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
6.4.5
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer
6.3.2, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor),
von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt,
so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen
gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
6.4.6
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.5
Die Einhaltung der Verpflichtung sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit
an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert werden. Die
Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses und des
Bodens.
6.5.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist
unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvorassetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
6.6
Die Daten zur Förderung, insbesondere der Namen und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, werden gemäß Anhang VI Nr.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen.
7
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der
Betriebssitz liegt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des
jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind
die bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag
auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass
die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden.
7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens durchzuführen.
7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe
von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die
Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001
(ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in der jeweils gültigen Fassung
durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.6.2
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3508/92 in jeweils gültiger Fassung.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom
1.7.2007 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
-MBl. NRW.
2007 S.